Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2000)

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen 
des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechen 
baren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß 
jedoch vollständig abgelegt sein. 
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi 
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, 
ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei 
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens 
drei Monaten zu erfolgen. 
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit 
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis 
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als 
Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer 
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde 
und pädagogische Gründe dafürsprechen. 
Unterrichtsversuche 
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen 
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß 
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden 
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt 
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange 
kündigt werden. Die Pflichtstundenzahl jedes Pflicht- bzw. 
Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden. 
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichts 
versuche in der Ankündigung besonders gekennzeichnet 
werden und können auch in anderer als der oben für die 
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal 
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose 
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein 
schaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Lei 
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol 
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts 
versuche laufend verbessert werden können. 
III ABSCHNITT 
Inkrafttreten 27 *) 
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester 
1986/87 in Kraft, 
Übergangsbestimmungen 
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul 
studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft- 
27 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes 
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu 
dienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich 
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft- :. 
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die 
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall 
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur , 
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet 
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un- ^ 
terstellung unter den neuen Studienplan während des er- , 
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran- ^ 
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein- Q 
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab 
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen- 
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten Vß| 
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach 
zuholen. 
Verordnung der Studien 
kommission Volkswirtschaft an 
der Wirtschaftsuniversität Wien 
zu § 80 Abs. 2 UniStG idF BGBl 
Nr. 138/1998 
§ 1. (1) Studierende der Studienrichtung Volkswirt 
schaft sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprüfungen des 
zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1 bis Abs. 6 
des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie den erster 
Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben. 
(2) Die Ablegung der in Abs. I angeführten Lehrveran 
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens dre 
der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfur 
gen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden. 
§ 2. (1) Studierende der Studienrichtung Volkswirt 
schaftsind berechtigt, folgende Teilprüfungen der zweites 
Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den ersten Stu 
dienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben: 
a) Volkswirtschaftstheorie, VoIkswirtschaftspolitw 
und Finanzwissenschaften; 
b) Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des 
Kandidaten 
c) Grundzüge des öffentlichen Rechts 
d) Wahlfach 
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführtes 
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig 
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