(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen
des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechen
baren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß
jedoch vollständig abgelegt sein.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat,
ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens
drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als
Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde
und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Unterrichtsversuche
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange
kündigt werden. Die Pflichtstundenzahl jedes Pflicht- bzw.
Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden.
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichts
versuche in der Ankündigung besonders gekennzeichnet
werden und können auch in anderer als der oben für die
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein
schaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Lei
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts
versuche laufend verbessert werden können.
III ABSCHNITT
Inkrafttreten 27 *)
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester
1986/87 in Kraft,
Übergangsbestimmungen
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul
studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft-
27 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu
dienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft- :.
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur ,
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un- ^
terstellung unter den neuen Studienplan während des er- ,
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran- ^
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein- Q
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen-
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten Vß|
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach
zuholen.
Verordnung der Studien
kommission Volkswirtschaft an
der Wirtschaftsuniversität Wien
zu § 80 Abs. 2 UniStG idF BGBl
Nr. 138/1998
§ 1. (1) Studierende der Studienrichtung Volkswirt
schaft sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprüfungen des
zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1 bis Abs. 6
des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie den erster
Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben.
(2) Die Ablegung der in Abs. I angeführten Lehrveran
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens dre
der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfur
gen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden.
§ 2. (1) Studierende der Studienrichtung Volkswirt
schaftsind berechtigt, folgende Teilprüfungen der zweites
Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den ersten Stu
dienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben:
a) Volkswirtschaftstheorie, VoIkswirtschaftspolitw
und Finanzwissenschaften;
b) Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des
Kandidaten
c) Grundzüge des öffentlichen Rechts
d) Wahlfach
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführtes
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig
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