a) Orientierungslehrveranstaltung 1 OLV
b) Orientierungstutorium 1 OTU
Die unter (6) genannten Lehrveranstaltungen sind
Lehrveranstaltungen eigenen Typs. Sie werden mit Anwe
senheitskontrolle geführt, haben jedoch keinen prüfungs
immanenten Charakter.
§5
Lehrveranstaltungen
It § 17 (2) a) AHStG
Als Lehrveranstaltungen, die It § 17 (2) a) AHStG in
das Studium einführen und dieses besonders kennzeich
nen, gelten:
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
unter didaktischem Aspekt 3 V, 2 PS
Grundzüge der Erziehungswissenschaft.. 2 V, 2 PS
Grundzüge der Wirtsehaftspädagogik 1 V, 1 PS
Grundlagen des Lehrverhaltens 2 PS
§6
Lehrveranstaltungen
im Wahlfach
(1) Wahlfach laut § 5 (6) b) 3. des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien
richtungen ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des
Kandidaten:
a) Grundzüge der qualitativen und quantitativen Me
thoden der empirischen Sozialforschung
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie
c) eine der folgenden Fremdsprachen:
Englisch,
Französisch,
Italienisch,
Spanisch,
Russisch
japanisch
Tschechisch
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
(2) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete in dem in Abs 1 vorgeschriebenen Aus
maß erfassen, sind:
Zahl der Wachenstunden
a) für den Bereich-Grundzüge der qualita
tiven und quantitativen Methoden der empiri
schen Sozialforschung V 6, PS 2
b) für den Bereich Grundzüge und Metho
den der Soziologie V 6, PS 2
c) für den Bereich der Fremdsprache
Vorlesung V3
Proseminar! PS 2
Proseminarll PS 3
d) für den Bereich der Sozial- und Wirt
schaftsgeschichte V 6, PS 2 P rl
(3) Soweit der Hörer das Wahlfach „Grundzüge und rn
Methoden der Soziologie“ wählt, hat das Proseminar nach fcrC
Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf dasbe- vor
sondere Bildungsziel der wirtschaftspädagogischen Stu- sov
dienrichtung Bedacht zu nehmen.
§7
Lehrveranstaltungen
in den Freifächern
(1) Die nach dem Besuch der Pflichtfächer auf die Ge
samtstundenzahl von 80 Wochenstunden noch fehlend:
Zahl von Wochenstunden ist durch den Besuch von Freifä
chern zu erfüllen.
(2) Als Freifächer sind nur Fächer It § 14 (1 und 2) so
wie das It § 6 (1) nicht gewählte Fach zulässig.
(3) Wird aus einem Freifach eine Prüfung m ümfanf
einer Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung abgelegt, st
kann dieses Fach recht mehr als Wahlfach It § 14 (1 und 2)
dieses Studienplanes gewählt werden.
(4) Im Fall des Abs 3 sind zu besuchen:
Zahl der Wochenstundei
Vorlesung
Proseminar 2 P'
§8
Unterrichtsversuche
Für Unterrichtsversuche im Sinne des § 15 der Stu
dienordnung für die wirtschaftspädagogische Studien
richtung dienen vor allem die unter § 4 (3) d) und e) so«
die unter § 4 (6) genannten Lehrveranstaltungen. Dies
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis a<
Unterrichtsversuche zu kennzeichnen.
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