I>S2 § 9
V3 Zulassung
ps2 zur ersten Diplomprüfung
PS 3
(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplom-
PS2 Prüfung setzt den Besuch der vom Studienplan für das
U nd Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die
nach Erbringung der m Studienplan gemäß § 27 Abs 2 AHStG
;S be- vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach
Stu- sow ' e di® Teilnahme an den Orientierungslehrveranstal
tungen gemäß § 4 (6) voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis
einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissen
schaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den
Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens in Umfang
des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden
diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis
o Q e . (§ 7 A bs 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von
“ en(l : Ergänzungsprüfungen nachzuweisen,
reifäl ( 3 ) Wird der Nachweis der Kenntnis des Rechnungs
wesens an der Wirtschaftsuniversifät Wien erbracht, sind
>\ s0 . zwei jeweils zweistündige schriftliche Prüfungsteile aus
■' den Bereichen
ifant ~ Buchhaltung und Bilanzierung
sc - Kostenrechnung
nd 2) erforderlich.
Es ist durch entsprechende Universitätslehrveranstal
tungen vorzusorgen, daß die für den Nachweis erforderli
chen Kenntnisse an der Wirtschaftsuniversität Wien er-
tu ™ worben werden können.
2 p:
§10
Erste Diplomprüfung
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung
r SW • m Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
ldi e| e ' nzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich
sov/ü oder schriftlich abzuhalten ist.
Dies ® Vorprüfungen bzw die Teilprüfungen im Rah-
i men der ersten Diplomprüfung sind in folgender Form ab
zuhalten:
(a) Diplomprüfungsfächer:
a1) Grundzüge der Betriebswirtschafts
lehre einschließlich Datenverarbeitung schriftlich
a2) Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren Sozial-
und Wirtschaftsgeschichte mündlich
a3) Grundzüge der Erziehungswissen-
schaftund der Wirtschaftspädagogik schriftlich
(b) Vorprüfungsfächer:
b1) Grundzüge der angewandten Mathematik und der
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den
Schwerpunkt taut a) gewählt, er
folgt die Vorprüfung mündlich
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den
Schwerpunkt laut b) gewählt, er-
folgtdieVorprüfung schriftlich
b2) Grundzüge des Privatrechts mündlich
b3) Wahlfach § 6:
Grundzüge der qualitativen und quan
titativen Soziaiforschung schrift
lich Grundzüge und Methoden der mündlich
Soziologie
Fremdsprache mündlich
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mündlich
III. Der zweite Studienahschnitt
§11
Erweiterung der Einrechnungs
frist von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen
in den 2. Studienabschnitt
(1) Hat der Studierende nicht innerhalb von vier gültig
inskribierten Semestern die Teilprüfungen der ersten Di
plomprüfung der wirtschaftspädagogischen Studienrich
tung vollständig abgelegt, so ist er über die in § 20 (3)
AHStG vorgesehene Frist von 2 Semestern hinaus berech
tigt, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes
in den folgenden Fächern zu absolvieren und Prüfungen
abzulegen, sofern die unter (2) genannten Bedingungen
erfüllt sind:
- Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer
- Erziehungswissenschaft
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
- Besondere Betriebswirtschaftslehre
- aus den Wahlfächern mit Ausnahme von Didaktik
der Volkswirtschaftslehre und Betriebspädagogik
(2) Die unter (1) geregelte Erweiterung der Einrech
nungsfrist laut § 20 (3) AHStG kann von den Studierenden
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