e) Betriebspädagogik
f) Didaktik der Volkswirtschaftslehre
(2) Wahlfach It § 7 (6) lit b) Z 2 des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftiche Studien
richtungen ist nach Wahl des Kandidaten eines der unter
(1) genannten, aber nicht gewählten Fächer bzw eines der
folgenden Fächer
- Spezielle Soziologie
- Spezielle Statistik
- Umweltrecht
- Umweltökonomie
- Internationales Handelsrecht
- Ökonometrie
- Technologie
- Didaktik der Informationsverarbeitung
- Sozial- und Wirtschaftsgeographie
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
- Raumplanung
- Außenwirtschaftstheorie und -politik
- Sozialpolitik
- Philosophie
- Wirtschaftspsychologie
- Englisch für die Außenwirtschaft
- Europäische Integration
- eine Fremdsprache (Englisch. Franzö
sisch, Spanisch, Italienisch, Russisch,
Japanisch, Tschechisch) mit Ausnah
me einer laut § 6 (1) c) gewählten
Fremdsprache
- Arbeitsrecht oder Sozialrecht, soweit
dieses Fach nicht laut § 14 (1) c) ge
wähltwurde,
- Grundzüge und Methoden der Soziolo
gie, soweit dieses Fach nicht bereits
laut § 6 (1) b) gewählt wurde
- Europäisches Wirtschaftsrecht
- Projektmanagement 31
(3) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete m dem in § 12 Abs 5und 6des Studien
planes bestimmten Ausmaß erfassen, sind:
Zahlder Wochenstunden
a) Soweit das Wahlfach „Didaktik der Volkswirt
schaftslehre“ gewählt wird
Vorlesung 2 *
Proseminar 2 ps >
Schulpraktikum 2 PR
b) Soweit ein anderes Wahlfach laut § 14
(1) bzw (2) gewählt wird
Vorlesung
PS oder Seminar 2 PS/S
§15
Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Di
plomprüfung setzt den Besuch der m Studienplan vorge
schriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prü
fungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme
an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prü
fungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen vor
aus. Im übrigen gilt § 27 AHStG.
(2) Die Zulassung zu den Teiiprüfungen der zweiten
Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissen
schaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Di
daktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setzt die j
Absolvierung des Schulpraktikums (§ 10 der Studienord
nung, § 18 dieses Studienplanes) voraus.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil-
prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä-
chem und die Approbation der Diplomarbeit.
§16
Diplomprüfungsfächer
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, ;
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist
(2) a) Diplomprüfungsfächer sind:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Watt;
des Kandidaten
3. Erziehungswissenschaft
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer
b) Vorprüfungsfächer sind:
1. das nach § 14 (1) gewählte Fach
2. das nach § 14 (2) gewählte Fach
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik
31 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Wirtschaftspädagogik vom 22. November 1996, BMWVK G/
92.518/1 -l/A/1 /97)