Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2000)

(3) Aus schulorganisatorischen Gründen kann jedoch 
das Schulpraktikum im Wintersemester erst am dritten 
Montag im Oktober beginnen und dann im Verlauf des Mo 
nats Februar aut 14 Wochen ergänzt werden bzw im Som 
mersemester bereits am dritten Montag im Februar begin 
nen und am 15. Juni enden. 
(4) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei 
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme 
ster zu absolvieren; m Einvernehmen mit der zuständigen 
Landesschulbehörde kann jedoch festgelegt werden, daß 
in deren Wirkungsbereich das Schulpraktikum geteilt m 
zwei aufeinanderfolgenden Semestern absolviert werden 
kann. 
(5) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere 
oder höhere Schule hat über Ansuchen des ordentlichen 
Hörers im Wege der Prüfungskommission für die zweite 
Diplomprüfung durch die zuständige Landesschulbehör 
de im Einvernehmen mit der Prüfungskommission der 
Universität zu erfolgen. 
(6) Das Schulpraktikum hat jedenfalls auch Lehrübun 
gen zu enthalten. 
(7) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme 
am Schulpraktikum wird gemäß § 26 Abs 1 AHStG durch 
den Betreuungslehrer ausgestellt 
§19 
Unterrichtsversuche 
Für Unterrichtsversuche im Sinne des § 15 der Stu 
dienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädago 
gik dienen vor allem die unter § 13 (4) b) und c) und 
§ 13 (7) vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaften. Die 
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis aus 
drücklich als Unterrichtsversuche zu bezeichnen. 
§20 
Freifächer 
Die nach dem Besuch der Pflichtfächer auf die Ge 
samtstundenzahl von 90 Wochenstunden noch fehlende 
Zahl von Wochenstunden ist durch den Besuch von Freifä 
chern zu erfüllen. 
§ 21 * 
Geltungsbeginn Se 
Dieser Studienplan tritt unter Berücksichtigung von; in 
§ 17 (1) AHStG in dem auf die Verlautbarung folgenden diplor 
Semester in Kraft. 
Verordnung der Studien 
kommission Wirtschafts 
pädagogik an der Wirtschafts 
universität Wien zu § 80 Abs. 2 
idF BGBl Nr. 138/1998 
§ 1 (1) Studierende der Studienrichtung Wirtschafts 
pädagogik sind berechtigt Lehrveranstaltungsprüfung« 
des zweiten Studienabschnittes gemäß § 13 Abs. 1 bi? 
Abs. 5 bzw. § 14 Abs. I bis Abs. 3 des Studienplanes abzi 
legen, auch wenn sie den ersten Studienabschnitt noc 
nicht abgeschlossen haben. 
(2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführte Lehrvera' 
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drt 
der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführten Teiipr| 
fungen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden. 
§ 2 (1) Studierende der Studienrichtung Wirtschaft? 
Pädagogik sind berechtigt, folgende Teilprüfungen d; 
zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den r 
sten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen habet; 
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
b) Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl d; 
Kandidaten 
c) Erziehungswissenschaft 
d) Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didakt 
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer 
e) Wahlfächer laut § 14 des Studienplanes 
f) Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und cl 
Volkswirtschaftspolitik 
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführte 
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zuläss 
wenn mindestens vier der in § 10 des Studienplanes an» 
führten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung pos: 
abgelegt wurden. 
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der 
Abs. 1 genannten Teilprüfungen der zweiten Diplomf 
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2 
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