(3) Aus schulorganisatorischen Gründen kann jedoch
das Schulpraktikum im Wintersemester erst am dritten
Montag im Oktober beginnen und dann im Verlauf des Mo
nats Februar aut 14 Wochen ergänzt werden bzw im Som
mersemester bereits am dritten Montag im Februar begin
nen und am 15. Juni enden.
(4) Das Schulpraktikum ist gemeinsam mit der beglei
tenden Lehrveranstaltung grundsätzlich in einem Seme
ster zu absolvieren; m Einvernehmen mit der zuständigen
Landesschulbehörde kann jedoch festgelegt werden, daß
in deren Wirkungsbereich das Schulpraktikum geteilt m
zwei aufeinanderfolgenden Semestern absolviert werden
kann.
(5) Die Zuweisung an eine berufsbildende mittlere
oder höhere Schule hat über Ansuchen des ordentlichen
Hörers im Wege der Prüfungskommission für die zweite
Diplomprüfung durch die zuständige Landesschulbehör
de im Einvernehmen mit der Prüfungskommission der
Universität zu erfolgen.
(6) Das Schulpraktikum hat jedenfalls auch Lehrübun
gen zu enthalten.
(7) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme
am Schulpraktikum wird gemäß § 26 Abs 1 AHStG durch
den Betreuungslehrer ausgestellt
§19
Unterrichtsversuche
Für Unterrichtsversuche im Sinne des § 15 der Stu
dienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädago
gik dienen vor allem die unter § 13 (4) b) und c) und
§ 13 (7) vorgeschriebenen Arbeitsgemeinschaften. Die
Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis aus
drücklich als Unterrichtsversuche zu bezeichnen.
§20
Freifächer
Die nach dem Besuch der Pflichtfächer auf die Ge
samtstundenzahl von 90 Wochenstunden noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch den Besuch von Freifä
chern zu erfüllen.
§ 21 *
Geltungsbeginn Se
Dieser Studienplan tritt unter Berücksichtigung von; in
§ 17 (1) AHStG in dem auf die Verlautbarung folgenden diplor
Semester in Kraft.
Verordnung der Studien
kommission Wirtschafts
pädagogik an der Wirtschafts
universität Wien zu § 80 Abs. 2
idF BGBl Nr. 138/1998
§ 1 (1) Studierende der Studienrichtung Wirtschafts
pädagogik sind berechtigt Lehrveranstaltungsprüfung«
des zweiten Studienabschnittes gemäß § 13 Abs. 1 bi?
Abs. 5 bzw. § 14 Abs. I bis Abs. 3 des Studienplanes abzi
legen, auch wenn sie den ersten Studienabschnitt noc
nicht abgeschlossen haben.
(2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführte Lehrvera'
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drt
der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführten Teiipr|
fungen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden.
§ 2 (1) Studierende der Studienrichtung Wirtschaft?
Pädagogik sind berechtigt, folgende Teilprüfungen d;
zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den r
sten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen habet;
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
b) Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl d;
Kandidaten
c) Erziehungswissenschaft
d) Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didakt
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer
e) Wahlfächer laut § 14 des Studienplanes
f) Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und cl
Volkswirtschaftspolitik
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführte
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zuläss
wenn mindestens vier der in § 10 des Studienplanes an»
führten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung pos:
abgelegt wurden.
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der
Abs. 1 genannten Teilprüfungen der zweiten Diplomf
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2
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