Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2000/01)

Auf Grund der §§31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesoesetzes i'ihpr riio cti iriior. o 
den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz —UniStG). BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet: 
SnT?“" 9 Üb6r d ' e Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen 
Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert 
§ 1. Gemäß § 31 Abs_ 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulas 
sungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG: allgemeine ziuias- 
1 ' p® rS , 0nen ’ die !" Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmunoen 
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwer 
bes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort 
aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten 
genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder 
2 ' i*nH Sterre ' C r akkredltierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Aus- 
tandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder 
rtfrAntf n ’ dl ® entwed ®f se|bst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor 
der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat- 
ten oder d'e mmdestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige odereinen gesetzlichen Un 
terhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist' 
4 ' Sirh!r ’R ie t ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsver- 
rlh * h l. B tim u m ü n9en ° der m gleicher Höhe aus J' en en Mitteln einer österreichischen 
crhan tSk0rPe H rSCh u ft ^ alten ’ diG gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörper 
schaften ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind; P 
6 non"' lnh Ü 3 ! r T Reifezeu 9 n 'ssen österreichischer Auslandsschulen; 
M er ?oc e -L die auf 9 ru nd des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7 März 1968 BGBl 
die RerhSif 6 h VOn Flüchtlin 9 e n im Sinne der Konventen teer 
rechtigt sind Fkjchtl.nge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet be- 
7. Personen die aufgrund der §§ 7, 9,15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewähruno 
gteiet S habe S n 96SetZ 1 BGB '' Nf '' 76/1 " 7 ^ A ^nthaltsberechtigung im Bundes 9 
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorlieqen 
der Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen. 
§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die Reife 
zeugnisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber 
von Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen 
zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzuqana 
verbunden ist, im Sinne des § 36 Abs. 1 UniStG als in Österreich ausgestellt 
Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an 
den Universitäten und Hochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich 
Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleich 
stellung ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten 
haben, gelten im Sinne des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt" 
§ 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft 
§4. 
§5. 
§6. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.