Auf Grund der §§31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesoesetzes i'ihpr riio cti iriior. o
den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz —UniStG). BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet:
SnT?“" 9 Üb6r d ' e Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen
Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert
§ 1. Gemäß § 31 Abs_ 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulas
sungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG: allgemeine ziuias-
1 ' p® rS , 0nen ’ die !" Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmunoen
Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwer
bes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort
aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten
genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder
2 ' i*nH Sterre ' C r akkredltierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Aus-
tandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder
rtfrAntf n ’ dl ® entwed ®f se|bst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor
der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat-
ten oder d'e mmdestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige odereinen gesetzlichen Un
terhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist'
4 ' Sirh!r ’R ie t ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsver-
rlh * h l. B tim u m ü n9en ° der m gleicher Höhe aus J' en en Mitteln einer österreichischen
crhan tSk0rPe H rSCh u ft ^ alten ’ diG gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörper
schaften ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind; P
6 non"' lnh Ü 3 ! r T Reifezeu 9 n 'ssen österreichischer Auslandsschulen;
M er ?oc e -L die auf 9 ru nd des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7 März 1968 BGBl
die RerhSif 6 h VOn Flüchtlin 9 e n im Sinne der Konventen teer
rechtigt sind Fkjchtl.nge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet be-
7. Personen die aufgrund der §§ 7, 9,15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewähruno
gteiet S habe S n 96SetZ 1 BGB '' Nf '' 76/1 " 7 ^ A ^nthaltsberechtigung im Bundes 9
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorlieqen
der Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen.
§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die Reife
zeugnisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber
von Reifezeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen
zweiten Grades, wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Hochschulzuqana
verbunden ist, im Sinne des § 36 Abs. 1 UniStG als in Österreich ausgestellt
Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an
den Universitäten und Hochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich
Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleich
stellung ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten
haben, gelten im Sinne des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt"
§ 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft
§4.
§5.
§6.
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