zweier Proseminare aus dem Gebiet der „Grundzüge der
Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbei
tung“ voraus; für Studierende, die den Nachweis der
Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrpla
nes für Handelsakademien zu erbringen haben, ist als Vor
aussetzung für die Inskription des Proseminars aus den
Grundzügen des Privatrechts die erfolgreiche Ablegung
der Ergänzungsprüfung entweder aus dem Teilbereich
Buchhaltung und Bilanzierung oder aus dem Teilbereich
Kostenrechnung dem erfolgreichen Abschluß eines der
oben genannten Proseminare gleichzuhalten. Die Inskrip
tion des Proseminars aus Statistik I setzt den erfolgrei
chen Abschluß des Proseminars aus Mathematik I voraus.
Die Inskription des Proseminars aus Mathematik-Statistik
II setzt den erfolgreichen Abschluß des Proseminars aus
Statistik I voraus. Die Inskription des Proseminars aus
Buchhaltung und Bilanzierung setzt den Nachweis der
Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrpla
nes der Handelsakademien hinsichtlich des Teilbereichs
Buchhaltung und Bilanzierung voraus. Die Zulassung zum
Besuch des Proseminars „Elektronische Datenverarbei
tung” setzt die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums
über die Vorlesung „Elektronische Datenverarbeitung"
voraus. Dieses Kolloquium ist schriftlich abzulegen.
(5) Die Proseminare aus Betriebswirtschaftslehre
lt § 4 Abs 1 iit k) sind nach Möglichkeit auch blockweise
mit den dazugehörenden Vorlesungen it § 4 Abs 11it d, e, f,
g anzubieten; und zwar so, daß in jeder Semesterhälfte
Proseminare aus Betriebswirtschaftslehre absolviert wer
den können.
Pflicht- und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
§ 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studien
planes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfä
chern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der
Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl
(72 Wocfienstunden) noch fehlende Zahl von Wochen
stunden ist durch die Inskription von Freifächern (§ 15 der
Studienordnung Betriebswirtschaft) zu erfüllen. In jedem
Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden
zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind fol
gende Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren:
Zahl der Wochenstunden
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.... 11
2. eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des ordentlichen Hörers 12
3. Betriebswirtschaftslehre der öffentli
chen Verwaltung und der öffentlichen Wirt
schaftsunternehmungen oder eine andere be
sondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
des Kandidaten 12
4. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirt
schaftspolitik und Finanzwissenschaften 10
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts 9
6. Wahlfach (gemäß § 13 der Studienord
nung Betriebswirtschaft) 8
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
Spezielle Soziologie,
Spezielle Statistik,
Umweltrecht,
Umweltökonomie,
Internationales Handelsrecht,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des So
zialrechts,
Arbeitsrecht,
Sozialrecht,
Ökonometrie,
Technologie,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschich
te, Raumplanung,
eine zweite Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Spanisch, italie
nisch, Russisch, Japanisch,
Tschechisch), Internationale Wirt
schafts- und Entwicklungspolitik,
Außenwirtschaftstheorie und -Po
litik, Sozialpolitik, Philosophie,
WirtschaftspsychoJogie,
eine besondere Betriebswirtschafts
lehre, die nicht unter Z 2 oder Z 3
gewählt wurde, Englisch für die
Außenwirtschaft, Europäische In
tegration, Europäisches Wirt
schaftsrecht
Industrieökonomie'
Projektmanagement"
1 Ab Sommersemester 1995 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 17. Oktober 1994, BMWF GZ 92.518/11-I/A/1/94).
2 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 26. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/3-I/A/1/96).
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