Vertiefung der in § 3 Abs 2 Z 6 gewähl
ten Fremdsprache 3
Internationale Wirtschaft und Ent
wicklungsökonomik 4 .
Lehrveranstaltungen in den
2 Pflicht-und Wahlfächern
0 § 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie-
g benen Fachgebiete in dem in § 7 bestimmten Ausmaß er
fassen, sind:
8 Zahl der
Wochenstunden
ABWL
(1) Auf dem Gebiet der „Allgemeinen Be
triebswirtschaftslehre“:
a) Kostenrechnung 1 V
bjProseminarzua) 2 PS
c) zwei je einstündige Vorlesungen aus
den nachstehend genannten Bereichen der
„Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre“ nach
Wahl des ordentlichen Hörers
Unternehmensführung und Personal
Internationales Marketing und Außen
handelstechnik
Besteuerung der Unternehmung
Controlling •
Finanzierung und Investition II
Management-Informationssysteme .. 2 V
d) zwei je zweistündige Proseminare aus
zwei der gemäß fit c) gewählten Bereiche nach
Wahl des ordentlichen Hörers 4 PS
e) ein zweistündiges Seminar aus .Allge
meiner Betriebswirtschaftslehre“ oder ein
drittes Proseminar aus den gemäß lit c) ge
nannten Bereichen, sofern dieser Bereich
nicht bereits unter lit d) gewählt wurde 2 SE/PS
BESONDERE-BWL
(2) Auf dem Gebiet der „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“:
a) Vorlesungen 8V
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2SE
BESONDERE BWL
(3) Auf dem Gebiet der „Betriebswirtschaftslehre der
öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschafts
unternehmungen“ oder einer anderen „Besonderen Be
triebswirtschaftslehre“:
a) Vorlesungen 8V
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2 SE
Eine Lehrveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 3 der Stu
dienordnung Betriebswirtschaft so vorzusehen, daß sie im
besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studie
renden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als solche
ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zweistündige
Lehrveranstaltung ist gemäß § 14 der Studienordnung Be
triebswirtschaft als Unterrichtsversuch vorzusehen.
VWL
(4) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften 1 ':
a) Volkswirtschaftstheorie 2 V
b) Volkswirtschaftspolitik 2 V
c) Finanzwissenschaften 2 V
d) Seminar aus (a) oder b) nach Wahl des
ordentlichen Hörers 5
Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und
-Politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, (iii)
Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanzwis
senschaften 6 2 SE
e) Seminar aus a), b) oder c) nach Wahl
dc3 ordentlichen Hörers, sofern nicht bereits
unter d) gewählt 5
ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar
aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d)
gewählt 6 2 SE
ÖFFENTL. RECHT
(5) Auf dem Gebiet der „Grundzüge des öffentlichen
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2 V
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institutio
nen der Wirtschaftsverwaltung 2 V
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V
d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts 1 V
3 Ab Sommersemester f 997 (Beschuß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Oktober 1996, BMWVK GZ 92.518/8-I/A71/96).
4 Ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 2. Dezember 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/97).
5 Gültig bis Sommersemester 1995 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Juni 1994, BMWFK GZ 92.518/3-I/A/1/95).
6 Gültig ab Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Juni 1994, BMWFK GZ 92.518/3-I/A/1 /95).
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