Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2000/01)

terstellung unter den neuen Studienplan während des er 
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran 
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein 
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab 
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen 
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten 
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach- 
zuholerr. 
Verordnung der Studien 
kommission der Studienrichtung 
Betriebswirtschaft (STZW) an 
der Wirtschaftsuniversität Wien 
gemäß §59 Abs. 1 UniStG 
§ 1 Die Studienkommission der Studienrichtung Be 
triebswirtschaft (STZW) an der Wirtschaftsuniversität 
Wien legt fest, dass die im § 2 näher angeführten Prüfun 
gen für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (STZW) 
anzuerkennen sind, wenn sie unter der Studienrichtung 
Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien 
abgelegt oder für diese bereits anerkannt worden sind. 
§ 2 (1) Im 1. Studienabschnitt besteht diese Möglich 
keit betreffend folgender Prüfungen: 
a) Vorlesung aus „Elektronischer Datenverarbeitung", 
Proseminar aus „Elektronischer Datenverarbeitung“, 
Proseminar aus „Buchhaltung und Bilanzierung", 
Proseminar aus „Absatz“, 
Proseminar aus „Personalwesen, Führung und Orga 
nisation“, 
Proseminar aus „Beschaffung, Lagerung, Produk 
tion“, 
Proseminar aus „Investition und Finanzierung", 
Diplomprüfung aus „Grundzüge der Betriebswirt 
schaftslehre einschl. Datenverarbeitung“, 
b) Proseminar aus „Einführung in die Theorien der po 
litischen Ökonomie", 
Proseminar aus „Einführung in die Mikro- und Makro 
ökonomie einschl. Grundzüge der volkswirtschaftlichen 
Gesamtrechnung“, 
Proseminar aus „Einführung in die Wirtschaftspolitik 
unter besonderer Berücksichtigung österreichischer In 
stitutionen“, 
Proseminar aus „Sozial- und Wirtschaftsgeschichte“, 
Diplomprüfung aus „Grundzüge der politischen Öko 
nomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und 
Wirtschaftsgeschichte“, 
c) Proseminar aus „Grundzüge des Privatrechts“, 
Vorprüfung aus „Grundzüge des Privatrechts“, 
d) Proseminar aus „Mathematik I“, 
Proseminar aus „Statistik I“, 
Vorprüfung aus „Grundzüge der angewandten Mathe 
matik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissen 
schaftler“, 
e) Proseminar I aus einer gewählten „Fremdsprache“, 
Proseminar II aus einer gewählten „Fremdsprache“, 
Vorprüfung aus einer gewählten „Fremdsprache“ — 
auch wenn diese unter der Studienrichtung Handelswis 
senschaft als Diplomprüfung abgelegt worden ist. 
(2) Im 2. Studienabschnitt besteht diese Möglichkeit 
betreffend folgender Prüfungen: 
a) Proseminar aus „Kostenrechnung“, 
Proseminar aus „Unternehmensführung und Perso 
nal“, 
Proseminar aus „Internationales Marketing'und Au 
ßenhandelstechnik“, 
Proseminar aus „Besteuerung der Unternehmung“, 
Proseminar aus „Controlling“, 
Proseminar aus „Finanzierung und Investition II“, 
Proseminar aus „Management-Informationssy 
steme“, 
Seminar aus .Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“, 
Diplomprüfung aus „Allgemeine Betriebswirtschafts 
lehre“, 
b) Proseminar aus der besonderen Betriebswirt 
schaftslehre“, 
Seminar aus der „Besonderen Betriebswirtschaftsleh 
re“, 
Diplomprüfung aus einer „Besonderen Betriebswirt 
schaftslehre“, 
c) Seminaraus „Volkswirtschaftstheorie und -politik“, 
Seminar aus „Volkswirtschaftstheorie“, 
Seminar aus „Volkswirtschaftspolitik“, 
Seminar aus „Finanzwissenschaften“, 
Diplomprüfung aus „Volkswirtschaftstheorie, Volks 
wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften“, 
d) Proseminar aus „Öffentlichem Recht“, ’ 
Vorprüfung aus „Grundzüge des Öffentlichen Rechts“, 
e) Seminar/Proseminar/Übung aus dem „Wahlfach“, 
Proseminar/Konversatorium aus dem „Wahlfach“, Vor 
prüfung aus einem „Wahlfach“. 
§ 3 Der Umfang der Anerkennung richtet sich nach 
dem Antrag der/des ordentlichen Studierenden. 
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