terstellung unter den neuen Studienplan während des er
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach-
zuholerr.
Verordnung der Studien
kommission der Studienrichtung
Betriebswirtschaft (STZW) an
der Wirtschaftsuniversität Wien
gemäß §59 Abs. 1 UniStG
§ 1 Die Studienkommission der Studienrichtung Be
triebswirtschaft (STZW) an der Wirtschaftsuniversität
Wien legt fest, dass die im § 2 näher angeführten Prüfun
gen für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (STZW)
anzuerkennen sind, wenn sie unter der Studienrichtung
Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien
abgelegt oder für diese bereits anerkannt worden sind.
§ 2 (1) Im 1. Studienabschnitt besteht diese Möglich
keit betreffend folgender Prüfungen:
a) Vorlesung aus „Elektronischer Datenverarbeitung",
Proseminar aus „Elektronischer Datenverarbeitung“,
Proseminar aus „Buchhaltung und Bilanzierung",
Proseminar aus „Absatz“,
Proseminar aus „Personalwesen, Führung und Orga
nisation“,
Proseminar aus „Beschaffung, Lagerung, Produk
tion“,
Proseminar aus „Investition und Finanzierung",
Diplomprüfung aus „Grundzüge der Betriebswirt
schaftslehre einschl. Datenverarbeitung“,
b) Proseminar aus „Einführung in die Theorien der po
litischen Ökonomie",
Proseminar aus „Einführung in die Mikro- und Makro
ökonomie einschl. Grundzüge der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung“,
Proseminar aus „Einführung in die Wirtschaftspolitik
unter besonderer Berücksichtigung österreichischer In
stitutionen“,
Proseminar aus „Sozial- und Wirtschaftsgeschichte“,
Diplomprüfung aus „Grundzüge der politischen Öko
nomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte“,
c) Proseminar aus „Grundzüge des Privatrechts“,
Vorprüfung aus „Grundzüge des Privatrechts“,
d) Proseminar aus „Mathematik I“,
Proseminar aus „Statistik I“,
Vorprüfung aus „Grundzüge der angewandten Mathe
matik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissen
schaftler“,
e) Proseminar I aus einer gewählten „Fremdsprache“,
Proseminar II aus einer gewählten „Fremdsprache“,
Vorprüfung aus einer gewählten „Fremdsprache“ —
auch wenn diese unter der Studienrichtung Handelswis
senschaft als Diplomprüfung abgelegt worden ist.
(2) Im 2. Studienabschnitt besteht diese Möglichkeit
betreffend folgender Prüfungen:
a) Proseminar aus „Kostenrechnung“,
Proseminar aus „Unternehmensführung und Perso
nal“,
Proseminar aus „Internationales Marketing'und Au
ßenhandelstechnik“,
Proseminar aus „Besteuerung der Unternehmung“,
Proseminar aus „Controlling“,
Proseminar aus „Finanzierung und Investition II“,
Proseminar aus „Management-Informationssy
steme“,
Seminar aus .Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“,
Diplomprüfung aus „Allgemeine Betriebswirtschafts
lehre“,
b) Proseminar aus der besonderen Betriebswirt
schaftslehre“,
Seminar aus der „Besonderen Betriebswirtschaftsleh
re“,
Diplomprüfung aus einer „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“,
c) Seminaraus „Volkswirtschaftstheorie und -politik“,
Seminar aus „Volkswirtschaftstheorie“,
Seminar aus „Volkswirtschaftspolitik“,
Seminar aus „Finanzwissenschaften“,
Diplomprüfung aus „Volkswirtschaftstheorie, Volks
wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften“,
d) Proseminar aus „Öffentlichem Recht“, ’
Vorprüfung aus „Grundzüge des Öffentlichen Rechts“,
e) Seminar/Proseminar/Übung aus dem „Wahlfach“,
Proseminar/Konversatorium aus dem „Wahlfach“, Vor
prüfung aus einem „Wahlfach“.
§ 3 Der Umfang der Anerkennung richtet sich nach
dem Antrag der/des ordentlichen Studierenden.
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