Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2000/01)

Handelswissenschaft 
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit 
GZ90.884/2-11/88vom 7. Mai 1989, GZ90.884/4-11/89vom 22. Juni 1989, GZ90.884/4-I/A/1/91 vom 10 Juli 1991 
GZ 92.518/3-I/A/1/92 vom 10. Juni 1992, GZ 92.518/3-I/A/1/93 vom 30. Juni 1993, GZ 92.518/8-I/A/1/93 vom 15. Okto 
ber 1993, GZ 92.518/2-I/A/1/94 vom 3. Mai 1994 und mit GZ 92.518/6-I/A/1/94 vom 23. Juni 1994 
den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft in der nachfolgenden Fassung genehmigt (sie tritt mit 
Beginn des Wintersemesters 1994/95 in Kraft): 
Beschlüsse der Studienkommission für die Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität 
Wienvom12. Dezember 1988, vom3. Juni 1989, vom 19. Februar1991, vom 11. Juni 1991, vom 16. März1992, vom 
16. Oktober 1992, vom 15. Jänner 1993, vom! April 1993, vom 18. Juni 1993, vom 15. Oktober 1993, vom28. Jänner 
1994 und vom 11. März 1994 über den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft. 
Aufgrund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (BGBl 57/1983 idgF) 
und der Studienordnung für die Studienrichtung Handelswissenschaft (BGBl 174/1984 idgF) wird gemäß § 17 des Allge 
meinen Hochschul-Studiengesetzes folgender Studienplan erlassen: 
I. ABSCHMITT 
§ 1 Die Studienrichtung Handelswissenschaft wird an 
der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet. 
II. ABSCHNITT 
Studienabschnitte, Studiendauer 
und Bildungsziele 
§ 2 (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Han 
delswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in 
der Dauer von je vier Semestern. 
(2) Das zuständige Organ der Universität (der Vorsit 
zende der Studienkommission für die Studienrichtung 
Handelswissenschaft) hat auf Antrag ordentlicher Hörer 
des Diplomstudiums die Inskription von höchstens 2 Se 
mestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die 
Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Di 
plomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer er 
füllt sind. 
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprü 
fung abgeschlossen. 
(4) Die Bildungsziele der einzelnen Pflicht- und Wahl 
fächer gemäß § 17 Abs 2 lit c AHStG sind im Anhang fest 
gelegt. 
Pflichtfächer 
im ersten Studienabschnitt 
§3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 
Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 
68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs 2) zu ins 
kribieren. Die nach der Inskription der Pflichtfächer auf die 
Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende 
Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifä 
chern (§ 15 der Studienordnung Handelswissensehaft) zu 
erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 
15 Wochenstunden zu inskribieren. 
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind fol 
gende Pflichtfächerzu inskribieren: 
Zahl der 
Wochenstunden 
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftsleh 
re einschließlich Datenverarbeitung 17 
2. Grundzüge der politischen Ökonomie 
unter Berücksichtigung der neueren Sozial- 
und Wirtschaftsgeschichte 13 
3. Grundzüge des Privatrechts 8 
4. Grundzüge der angewandten Mathe 
matik und der Statistik für Sozial- und Wirt 
schaftswissenschaftler „ 8 
5. Mach Wahl des ordentlichen Hörers 
eine der folgenden Fremdsprachen: 
Englisch 
Französisch 
Spanisch 
Italienisch 
Russisch 
Japanisch 
Tschechisch 12 
6. Mach Wahl des ordentlichen Hörers 
eine zweite der unter Z5. genannten Fremd 
sprachen 8 
7. Einführung in das Studium der Sozial- 
und Wirtschaftswissenschaften 2 
62
	        
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