Handelswissenschaft
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit
GZ90.884/2-11/88vom 7. Mai 1989, GZ90.884/4-11/89vom 22. Juni 1989, GZ90.884/4-I/A/1/91 vom 10 Juli 1991
GZ 92.518/3-I/A/1/92 vom 10. Juni 1992, GZ 92.518/3-I/A/1/93 vom 30. Juni 1993, GZ 92.518/8-I/A/1/93 vom 15. Okto
ber 1993, GZ 92.518/2-I/A/1/94 vom 3. Mai 1994 und mit GZ 92.518/6-I/A/1/94 vom 23. Juni 1994
den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft in der nachfolgenden Fassung genehmigt (sie tritt mit
Beginn des Wintersemesters 1994/95 in Kraft):
Beschlüsse der Studienkommission für die Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität
Wienvom12. Dezember 1988, vom3. Juni 1989, vom 19. Februar1991, vom 11. Juni 1991, vom 16. März1992, vom
16. Oktober 1992, vom 15. Jänner 1993, vom! April 1993, vom 18. Juni 1993, vom 15. Oktober 1993, vom28. Jänner
1994 und vom 11. März 1994 über den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft.
Aufgrund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (BGBl 57/1983 idgF)
und der Studienordnung für die Studienrichtung Handelswissenschaft (BGBl 174/1984 idgF) wird gemäß § 17 des Allge
meinen Hochschul-Studiengesetzes folgender Studienplan erlassen:
I. ABSCHMITT
§ 1 Die Studienrichtung Handelswissenschaft wird an
der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet.
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte, Studiendauer
und Bildungsziele
§ 2 (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Han
delswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in
der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität (der Vorsit
zende der Studienkommission für die Studienrichtung
Handelswissenschaft) hat auf Antrag ordentlicher Hörer
des Diplomstudiums die Inskription von höchstens 2 Se
mestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Di
plomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer er
füllt sind.
(3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprü
fung abgeschlossen.
(4) Die Bildungsziele der einzelnen Pflicht- und Wahl
fächer gemäß § 17 Abs 2 lit c AHStG sind im Anhang fest
gelegt.
Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
§3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80
Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes
68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs 2) zu ins
kribieren. Die nach der Inskription der Pflichtfächer auf die
Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifä
chern (§ 15 der Studienordnung Handelswissensehaft) zu
erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens
15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind fol
gende Pflichtfächerzu inskribieren:
Zahl der
Wochenstunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftsleh
re einschließlich Datenverarbeitung 17
2. Grundzüge der politischen Ökonomie
unter Berücksichtigung der neueren Sozial-
und Wirtschaftsgeschichte 13
3. Grundzüge des Privatrechts 8
4. Grundzüge der angewandten Mathe
matik und der Statistik für Sozial- und Wirt
schaftswissenschaftler „ 8
5. Mach Wahl des ordentlichen Hörers
eine der folgenden Fremdsprachen:
Englisch
Französisch
Spanisch
Italienisch
Russisch
Japanisch
Tschechisch 12
6. Mach Wahl des ordentlichen Hörers
eine zweite der unter Z5. genannten Fremd
sprachen 8
7. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften 2
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