dem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochen
stunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind fol
gende Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren:
Zahl der
Wochenstunden
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.... 11
2. eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des ordentlichen Hörers 12
3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirt-
schaftspolitikund Finanzwissenschaften 10
4. die nach § 4 (6) gewählte Fremdspra-
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ......
6. Wahlfach (gemäß § 13 der Studienord
nung Handelswissenschaft)
Hach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
Soziologie,
Spezielle Statistik,
Umweltrecht,
Umweltökonomie,
Internationales Handelsrecht,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des So
zialrechts,
Arbeitsrecht,
Sozialrecht,
Technologie,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Raumplanung,
Ökonometrie,
Internationale Wirtschaft und Ent
wicklungspolitik,
Außenwirtschaftstheorie und -politik,
Sozialpolitik,
Philosophie,
Wirtschaftspsychologie,
eine besondere Betriebswirtschafts
lehre, die nicht unter Z 2 gewählt
wurde,
eine dritte Fremdsprache (Englisch,
Französisch, Spanisch, Italie
nisch, Russisch, Japanisch,
Tschechisch),
Englisch für die Außenwirtschaft
(nicht jedoch, wenn die gemäß § 4
(6) gewählte Fremdsprache Eng
lisch ist),
Europäische Integration, Industrie
ökonomie, Europäisches Wirt
schaftsrecht,
Vertiefung der in § 3 Abs 2 Z 5 gewähl
ten Fremdsprache 1 “,
Projektmanagement 11 .
LEHRVERANSTALTUNGEN
IN DEN PFLICHT- UND
WAHLFÄCHERN
§ 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete in dem in § 7 bestimmten Ausmaß er
fassen, sind:
Zahl der
Wochenstunden
ABWL
(1) Auf dem Gebiet der „Allgemeinen Betriebswirt
schaftslehre“:
a) Kostenrechnung 1 v
b) Proseminar zu a) 2 PS
c) zwei je einstündige Vorlesungen aus
den nachstehend genannten Bereichen der
allgemeinen Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des ordentlichen Hörers: 2 V
Unternehmensführung und Personal
Internationales Marketing und Außen
handelstechnik
Besteuerung der Unternehmung
Controlling
Finanzierung und Investition II
Management-Informationssysteme
d) zwei je zweistündige Proseminare aus
zwei der gemäß lit c) gewählten Bereiche nach
Wahl des ordentlichen Hörers 4 PS
e) ein zweistündiges Seminar aus .Allge
meiner Betriebswirtschaftslehre“ oder ein
drittes Proseminar aus den gemäß lit c) ge
nannten Bereichen, sofern dieser Bereich
nicht bereits unter litd) gewähltwurde 2 SE/PS
f) Die unter lit a)—d) genannten Lehrveranstaltungen
können wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorge
zogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis des
Rechnungswesens erbracht wurde und die unter §4 Abs 1
10 Ab Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 20. Jänner 1995 ' B ™VF GZ ®2-518/1-[/A/1/95).
11 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 22. Marz 1996, BMWVK GZ 92.518/4-I/A/1/96).
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