(g) Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften 2
(2) Die Bildungsziele It § 17 (2) c AHStG befinden sich
im Anhang dieses Studienplanes.
§4
Lehrveranstaltungen in den
Pflichtfächern
Die Lehrveranstaltungen, weiche die vorgeschriebe
nen Fachgebiete in dem in § 3 (1) bestimmten Ausmaß er
fassen, sind:
Zahl der Wochenstunden
(1) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein
schließlich Datenverarbeitung:
(a) Grundlagen der Betriebswirtschafts
lehre unter didaktischem Aspekt 3 V, 2 PS
(b) Rechnungswesen unter didaktischem
Aspekt 2 V, 2 PS
(c) Elektronische Datenverarbeitung 2 V, 2 PS
Die Zulassung zum Besuch des Prosemi
nars „Elektronische Datenverarbeitung“ setzt
.die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums
über die Vorlesung „Elektronische Datenver
arbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist
schriftlich abzulegen.
(d) Personalwesen und Organisation 1 V
(e) Absatz 1 V
(f) Finanzierung und Investition 1 V
(g) Beschaffung, Lagerung, Produktion ... 1 V
(h) zwei je einstündige Proseminare aus
den unter d) bis g) angeführten Teilbereichen
nach Wahl des ordentlichen Hörers ' 2 PS
(2) Grundzuge dar polnischen Ökonomie unter Be
rücksichtigung dar neueren Sozial- und Wirtschaftsge
schichte:
(a) Methoden der politischen National
ökonomie einschließlich wissenschaftstheo-
retischer Grundlagen 1 V
(b) Einführung in die Theorie der politi
schen Ökonomie 2 V
(c) Einführung in die Mikro- und Makro
ökonomik einschließlich Grundzüge der
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 3 V
(d) Einführung in die Wirtschaftspolitik
mit besonderer Berücksichtigung österreichi
scher Institutionen 2 V
(e) Proseminarausb),c)oderd) 2PS
(f) Neuere Sozial- und Wirtschaftsge
schichte 1 V, 2 PS
(3) Grundzüge dar Erziehungswissenschaft und der
Wirtschaftspädagogik:
(a) Grundzüge der Erziehungswissen
schaft 2 V, 2 PS
(b) Grundzüge der Wirtschaftspädagogik 1 V, 1 PS
(c) Grundlagen des Lehrverhaltens 2 PS
(d) Orientierungspraktikum 2 PR
(e) Begleitveranstaltung zum Orientie
rungspraktikum 2 AG
Die Anmeldung zu den Veranstaltungen lit d) und e)
setzt den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens
laut § 9 (2) und die erfolgreiche Absolvierung der Prose
minare „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre unter di
daktischem Aspekt“, „Grundzüge der Wirtschaftspädago
gik“, „Grundlagen des Lehrverhaltens“ und „Rechnungs
wesen unter didaktischem Aspekt Teil 1“ voraus.
istausschulorganisatorischen Gründen die Durchfüh
rung eines Orientierungspraktikums nicht möglich, wird
es durch eine Arbeitsgemeinschaft „Begleitveranstaltung
zum Orientierungspraktikum II“ (2 Wochenstunden) er
setzt.
(4) Grundzüge der angewandten Mathematik und der
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler
(a) Mit dem Schwerpunkt „Mathemati
sche Methoden in den Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften“:
a1) Mathematik 2 V
a2) Statistik für Sozial- und Wirt
schaftswissenschaftler 4 V
a3) Proseminar aus Statistik 2 PS
oder
b) Mit dem Schwerpunkt quantitative und
qualitative Methoden in der empirischen'So-
zialforschung:
b1) Mathematik 2 V
b2) Quantitative und qualitative Me- 4 V
thoden in der empirischen Sozial
forschung
b3) Proseminar zu „Quantitative und 2 PS
qualitative Methoden der empiri
schen Sozialforschung“
(5) Grundzuge des Privatrechts:
a) Bürgerliches Recht, Handels- und 4 V
Wertpapierrecht
b) Geseilschaftsrecht 2 V
c) Grundzüge des Privatrechts 2 PS
(6) Einführung in das Studium der Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften (Orientierungslehrveranstaltun
gen):
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