Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2000/01)

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be 
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü 
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist 
von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungs 
arbeit abhängig. 
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prü 
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei 
les im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier 
Wochen zu betragen. 
(5) Die Vorprüfungen bestehen aus einem schriftli 
chen oder aus einem mündlichen Prüfungsteil 
(6) Die Vorprüfungen aus folgenden Fächern sind 
schriftlich abzuhalten: 
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie 
und der Volkswirtschaftspolitik 
- Didaktik der Volkswirtschaftslehre 
- Finanzrecht 
(7) Bei der Vorprüfung aus Didaktik der Informations 
verarbeitung kann die Bearbeitung von Problemen am 
Computer im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche 
Prüfung gefordert werden. 
(8) Die Vorprüfungen aus den übrigen Pflicht- und 
Wahlfächern sind mündlich abzuhalten. 
§17 
Diplomarbeit 32 
(1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbei 
tung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Be 
rufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 AHStG) 
nachzuweisen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „All 
gemeine Betriebswirtschaftslehre", „Besondere Betriebs 
wirtschaftslehre“, „Volkswirtschaftslehre“, „Erziehungs 
wissenschaft" oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich 
der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ zu 
entnehmen. Wird das Thema einem anderen Diplom- oder 
Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnom 
men, hat es einen unmittelbaren Bezug zum Ausbildungs 
ziel der Studienrichtung aufzuweisen. Vor der Themenver 
gabe ist der Bezug zum Ausbildungsziel vom zuständigen 
Organ festzustellen. 
(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di 
plomarbeit nach Maßgabe des Abs 2 vorzuschlagen und 
einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 K a UOG nach 
zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersu 
chen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl 
von Vorschlägen nach Maßgabe des Abs 2 auszuwählen 
(§ 5 Abs 2 litf des AHStG). 
(4) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts 
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor 
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen 
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be 
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom 
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten 
das Thema vorzuschlagen hat Hiebei ist dem betreffenden 
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die 
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo 
nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor 
schlägen darf nicht m& der Begründung verweigert wer 
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem 
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt 
hat Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar 
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des 
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. 
• (5) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 
Abs 3 und 4 darf frühestens in den letzten zwei Wochen 
des zweiten n den zweiten Studienabschnitt einrechenba 
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je 
doch vollständig abgelegt sein. 
(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi 
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, 
ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei 
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens 
drei Monaten zu erfolgen. 
§18 
Schulpraktikum 
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak 
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein auf 
die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufs 
vorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbil 
denden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 
12 Semesterwochenstunden (§ 13 Abs 6 des Studienpla 
nes) sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Uni 
versität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden 
(§ 13 Abs 7 des Studienplanes) zu absolvieren. 
(2) Grundsätzlich umfaßt das Schulpraktikum 14 Wo 
chen in einem Winter- bzw Sommersemester. 
32 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit (Di 
plomarbeit), die im Rahmen eine(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n) 
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich. 
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