Doktoratsstudium
Bildungsziele
Festlegung der Bildungsziele
aus den Doktoratspflichtfächern
gemäß § 17 Abs 2 lit c:
Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien
richtungen, welche in den Diplomstudienplänen festgelegt
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll.
Zulassung zum Studium
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten
Studiums.
Studiendauer
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro-
sum abgeschlossen.
Dissertation
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme
erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fächer
1. an der Universität durch einen Ordentlichen oder
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeri
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Uni
versitätsdozenten vertreten sind und
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität Wien in
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen.
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischen Zu
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie
und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschafts
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädagogik
aufzuweisen.
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt, das
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs 2)
um die Betreuung zu ersuchen.
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gemäß
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung akzep
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission den Be
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer für die
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzuwei
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des vom
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums für eine
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so ist der
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nach zu
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen Zustim
mung zuzuweisen.
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Prä
ses der Prüfungskommission die Begutachter der Disser
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfas
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begut
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das
Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirt
schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Be
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder Wirt
schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines die
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungs
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prü
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 lit a ge
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis ei
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung
zulässig.
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