Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2000/01)

Doktoratsstudium 
Bildungsziele 
Festlegung der Bildungsziele 
aus den Doktoratspflichtfächern 
gemäß § 17 Abs 2 lit c: 
Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien 
richtungen, welche in den Diplomstudienplänen festgelegt 
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig 
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden 
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der 
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit 
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab 
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem 
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine 
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll. 
Zulassung zum Studium 
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist 
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu 
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di 
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer 
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten 
Studiums. 
Studiendauer 
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt 
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro- 
sum abgeschlossen. 
Dissertation 
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die 
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden 
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur 
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme 
erworben hat. 
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom 
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten 
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten 
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fächer 
1. an der Universität durch einen Ordentlichen oder 
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeri 
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Uni 
versitätsdozenten vertreten sind und 
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität Wien in 
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen. 
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischen Zu 
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie 
und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschafts 
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädagogik 
aufzuweisen. 
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt, das 
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner 
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs 2) 
um die Betreuung zu ersuchen. 
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gemäß 
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung akzep 
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission den Be 
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer für die 
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzuwei 
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht 
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des vom 
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums für eine 
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so ist der 
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nach zu 
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen Zustim 
mung zuzuweisen. 
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um 
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Prä 
ses der Prüfungskommission die Begutachter der Disser 
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfas 
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begut 
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das 
Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirt 
schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Be 
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder Wirt 
schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines die 
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungs 
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prü 
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses 
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 lit a ge 
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis ei 
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu 
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung 
zulässig. 
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