b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu be
urkunden.
Übergangsbestimmungen
§ 8 Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten dieses Stu
dienplanes ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt,
ihre Studien entweder für längstens acht weitere Studien
jahre ab Inkrafttreten des Studienplanes nach den bisher
geltenden Studienvorschriften weiterzuführen oder sich
durch schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu
unterstellen. Im letzteren Fall werden zurückgelegte Stu
dien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer ein
gerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
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