Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2001)

b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum. 
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu be 
urkunden. 
Übergangsbestimmungen 
§ 8 Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten dieses Stu 
dienplanes ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, 
ihre Studien entweder für längstens acht weitere Studien 
jahre ab Inkrafttreten des Studienplanes nach den bisher 
geltenden Studienvorschriften weiterzuführen oder sich 
durch schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu 
unterstellen. Im letzteren Fall werden zurückgelegte Stu 
dien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer ein 
gerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. 
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