vochs Vertiefung der in § 3 Abs 2 Z 6 gewähl
ten Fremdsprache 3
Internationale Wirtschaft und Ent
wicklungsökonomik 1 .
Lehrveranstaltungen in den
Pflicht-und Wahlfächern
§ 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie-
,en Fachgebiete in dem in § 7 bestimmten Ausmaß er-
sen, sind:
Zahl der
Wochenstunden
ABWL
(1) Auf dem Gebiet der .Allgemeinen Be-
•bswirtschaftslehre“:
a) Kostenrechnung 1 v
b) Proseminar zu a) 2 ps
c) zwei je einstündige Vorlesungen aus
n nachstehend genannten Bereichen der
llgemeinen Betriebswirtschaftslehre" nach
ahl des ordentlichen Hörers
Unternehmensführung und Personal
Internationales Marketing und Außen
handelstechnik
Besteuerung der Unternehmung
Controlling
Finanzierung und Investition II
Management-Informationssysteme .. 2 V
d) zwei je zweistündige Proseminare aus
wei der gemäß lit c) gewählten Bereiche nach
Vahldes ordentlichen Hörers 4 PS
e) ein zweistündiges Seminar aus,Allge
neiner Betriebswirtschaftslehre“ oder ein
Irittes Proseminar aus aen gemäß lit c) ge
rannten Bereichen, sofern dieser Bereich
licht bereits unter lit d) gewählt wurde 2 SE/PS
BESONDERE -BWL
(2) Auf dem Gebiet der „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“:
a) Vorlesungen 8V
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2SE
BESONDERE BWL
(3) Auf dem Gebiet der „Betriebswirtschaftslehre der
öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschafts
unternehmungen“ oder einer anderen „Besonderen Be
triebswirtschaftslehre“:
a) Vorlesungen 8V
b) Proseminar 2 ps
c) Seminar 2 SE
Eine Lehrveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 3 der Stu
dienordnung Betriebswirtschaft so vorzusehen, daß sie im
besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studie
renden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als solche
ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zweistündige
Lehrveranstaltung ist gemäß § 14 der Studienordnung Be
triebswirtschaft als Unterrichtsversuch vorzusehen.
VWL
(4) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften":
a) Volkswirtschaftstheorie 2 v
b) Volkswirtschaftspolitik 2 V
c) Finanzwissenschaften 2 v
d) Seminar nu3 (a) oder b) nach Wahl des
ordentlichen Hörers 5
Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und
-Politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, (iii)
Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanzwis
senschaften 6 2
e) Seminar aus a), b) oder c) nach Wahf
des ordentlichen Hörers, sofern nicht bereite
unter d) gewählt 5
ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar
aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d)
gewählt 6
ÖFFENTL. RECHT
(5) Auf dem Gebiet der „Grundzüge des öffentlichen
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2 V
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institutio
nen der Wirtschaftsverwaltung 2V
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V
d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts 1 V
3 Ab Sommersemester 1997 (Beschuß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Oktober 1996, BMWVK GZ 92.518/8-I/A/1/96).
4 Ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 2. Dezember 1996, BMWVK GZ 92.5W2- I,A/1/9')-
(Qi . 5 Gültig bis Sommersemester 1995 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Juni 1994, BMWFK GZ 92 -518/3- | /A/1/95).
6 Gültig ab Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Betriebswirtschaft vom 14. Juni 1994, BMWFK GZ 92.518/3-I/A/1/95).
65