:hluß Vorprüfung aus „Grundzüge des Privatrechts auch
nL *n diese unter der Studienrichtung Betriebswirtschaft
n zujw) als Diplomprüfung abgelegt worden ist,
izuhoi) Proseminar aus „Mathematik i“,
Proseminar aus „Statistik I“,
Vorprüfung aus „Grundzüge der angewandten Mathe-
:ik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissen-
a fg er “— auch wenn diese unter der Studienrichtung
Bn-riebswirtschaft (STZW) als Diplomprüfung abgelegt
Chf e j p roS eminar I aus einer gewählten „Fremdsprache“,
m Proseminar II aus einer gewählten „Fremdsprache“,
7Vorprüfung aus einer gewählten „Fremdsprache“.
I W (2) Im 2. Studienabschnitt besteht diese Möglichkeit
Qfßireffend folgender Prüfungen:
Ul “ a) Proseminar aus „Kostenrechnung“,
:htun: Proseminar aus „Unternehmensführung und Perso-
itwr,
ngen Proseminar aus „Internationales Marketing und Au-
zuerlnhandelstechnik“,
etriet Proseminar aus „Besteuerung der Unternehmung“,
Wien Proseminar aus „Controlling“,
nnd. Proseminar aus „Finanzierung und Investition II“,
;el * Proseminar aus „Management-Informationssyste-
, V J
irbeitl Seminar aus .Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“,
rbeitl Diplomprüfung aus .Allgemeine Betriebswirtschafts
lehre“,
b) Proseminar aus der „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“,
Seminar aus der „Besonderen Betriebswirtschaftsleh-
, Diplomprüfung aus einer „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre“,
c) Seminar aus „Volkswirtschaftstheorie und -politik“,
jen 4 Seminar aus „Volkswirtschaftstheorie“,
Seminar aus „Volkswirtschaftspolitik“,
n( jU Seminar aus „Finanzwissenschaften“,
■haftl Diplomprüfung aus „Volkswirtschaftstheorie, Volks
wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften“,
laftsp d) Proseminar aus „Öffentlichem Recht“,
isclti Vorprüfung der „Grundzüge des Öffentlichen Rechts“,
e) Seminar/Proseminar/Übung aus dem „Wahlfach“,
schic Proseminar/Konversatorium aus dem „Wahlfach“,
chen Vorprüfung aus einem „Wahlfach“,
czial- § 3 Der Umfang der Anerkennung richtet sich nach
dem Antrag der/des ordentlichen Studierenden.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma
chung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
in Kraft.' 6
Verordnung der Studien
kommission der Studienrichtung
Handelswissenschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien zu
§ 80 Abs. 2 UniStG
idF BGBl Nr. 138/1998
§1. (1) studierende der Studienrichtung Handelswis
senschaft, sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprüfungen
des zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1 bis
Abs. 6 des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie den
ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben.
(2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführten Lehrveran
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drei
der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfun
gen der f. Diplomprüfung abgelegt wurden.
§ 2. (1) Studierende der Studienrichtung Handelswis
senschaft sind berechtigt, folgende Teilprüfungen der
zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den er
sten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben:
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Besondere
Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
und Finanzwissenschaften;
c) die nach § 4 Abs. 6 gewählte Fremdsprache (Lang
sprache);
d) Grundzüge des öffentlichen Rechts;
e) Wahlfach.
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführten
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig,
wenn mindestens vier der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes
angeführten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po
sitiv abgelegt wurden.
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in
Abs. 1 genannten Teilprüfungen der zweiten Diplomprü
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2.
im Fall der lit. a) die positive Ablegung der Teildiplom
prüfung aus „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein
schließlich Datenverarbeitung“;
16 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 16. Stück, Studienjahr 1998/99, ausgegeben am 10. Dezember
1998
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