Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan
bestimmt.
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein
Hauptfach als ein Fachprüfungstach festzulegen. Wurde
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder
Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä
chern festiegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzulegen.
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be-
urteilerinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung
zu nehmen (defensio dissertationis).
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin-
nen/Beurteilern innerhalb von höchstens vier Monaten zu
beurteilen.
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen,
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er
gebnis, das größer als „5 ist, aufzurunden.
Gesamtstundenzahl und
Pflichtfächer
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester
stunden (SSt).
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten:
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen
schaftstheorie
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6
c) Nebenfach, gemäß § 4 Abs 6
Lehrveranstaltungen aus den
Pflichtfächern
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 sind:
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt)
b) .Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial- unc
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt)
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial- unc
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt)
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt)
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertiefende:
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Semina
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts
wissenschaften (2 SSt)
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach oder ver
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt)
g) Arbeitsgemeinschaft defensio dissertationis (1 SSt
(2) Wurde das Dissertationsthema einem rechtswis
senschaftlichen, einem soziaiwissenschaftlichen oder et
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fach entnom
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtend aus ei
nem Prüfungsfach, das den Fächern BetriebswirtschaS
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegen (Zuord
nung in Anlage a).
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskus
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündll
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeitsgemein
schaften dienen der Diskussion konkreter Forschungser
gebnisse.
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Fachprüfungen
§ 7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen aus folgender
Fächern abzulegen:
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts- se ,
Wissenschaften r8(
b) Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das Thema de 1 ge
Dissertation zuzuordnen ist sc
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Prüfungsordnung ne
§ 8 (1) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit a) ist schriftlic! rer
abzuhalten.
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit b) ist mündlich als- tei
zuhalten.
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