Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan 
bestimmt. 
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile 
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende 
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei 
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati 
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein 
Hauptfach als ein Fachprüfungstach festzulegen. Wurde 
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder 
Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu 
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie 
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä 
chern festiegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach 
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan 
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für 
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs 
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzulegen. 
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie 
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be- 
urteilerinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar 
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung 
zu nehmen (defensio dissertationis). 
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin- 
nen/Beurteilern innerhalb von höchstens vier Monaten zu 
beurteilen. 
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be 
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka 
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten 
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe 
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die 
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen, 
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei 
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind 
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er 
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin 
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine 
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er 
gebnis, das größer als „5 ist, aufzurunden. 
Gesamtstundenzahl und 
Pflichtfächer 
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester 
stunden (SSt). 
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten: 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts 
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen 
schaftstheorie 
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu 
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6 
c) Nebenfach, gemäß § 4 Abs 6 
Lehrveranstaltungen aus den 
Pflichtfächern 
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 sind: 
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt) 
b) .Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial- unc 
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt) 
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial- unc 
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt) 
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt) 
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertiefende: 
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Semina 
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts 
wissenschaften (2 SSt) 
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach oder ver 
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial- 
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt) 
g) Arbeitsgemeinschaft defensio dissertationis (1 SSt 
(2) Wurde das Dissertationsthema einem rechtswis 
senschaftlichen, einem soziaiwissenschaftlichen oder et 
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fach entnom 
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtend aus ei 
nem Prüfungsfach, das den Fächern BetriebswirtschaS 
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegen (Zuord 
nung in Anlage a). 
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskus 
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündll 
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeitsgemein 
schaften dienen der Diskussion konkreter Forschungser 
gebnisse. 
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Fachprüfungen 
§ 7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen aus folgender 
Fächern abzulegen: 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts- se , 
Wissenschaften r8( 
b) Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das Thema de 1 ge 
Dissertation zuzuordnen ist sc 
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Prüfungsordnung ne 
§ 8 (1) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit a) ist schriftlic! rer 
abzuhalten. 
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit b) ist mündlich als- tei 
zuhalten. 
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