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(3) Die Lehrveranstaltung gemäß §6 Abs 1 lita) ist mit
einer schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfung abzu
schließen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Lehrveranstaltungs
prüfung gemäß § 6 Abs 1 lit a) und der Fachprüfung ge
mäß § 7 lit a) ist Voraussetzung für die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 1 lit d) bis f).
(5) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 1 lit d) bis
f) sind mit einer mündlichen oder einer schriftlichen Lehr
veranstaltungsprüfung abzuschließen. Die erfolgreiche
Ablegung dieser Prüfungen ist Voraussetzung für die Zu
lassung zur Fachprüfung gemäß § 7 lit b).
Akademische Grade
§ 9 (1) Absolventinnen bzw Absolventen des Dokto
ratsstudiums sind jene Studierende, die die Anforderun
gen der §§ 4 bis 7 dieses Studienplanes erfüllt haben.
(2) Absolventinnen des Doktoratsstudiums wird der
akademische Grad „Doktorin der Sozial- und Wirtschafts
wissenschaften“, Absolventen des Doktoratsstudiums
wird der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung jeweils
„Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt
„Dr.rer.soc.oec.“, verliehen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades hat
durch die Studiendekanin/den Studiendekan nach der po
sitiven Beurteilung aller im Studienplan vorgeschriebenen
Prüfungen unbeschadet der Abhaltung akademischer Fei
ern im Zusammenhang mit dem Abschluss der Prüfungen
durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch
spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraus
setzungen amtswegig zu erfolgen.
d , Übergangsbestimmungen
§ 10 Ordentliche Studierende, die vor Inkrafttreten die-
lfts ' ses Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind be
rechtigt, ihre Studien weitere 3 Semester nach den bisher
d® geltenden Studienvorschriften weiterzuführen und abzu
schließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abge
schlossen,
ist die/der Studierende für das weitere Studium dem
neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen ist sie/er be-
tuc! rechtigt, sich jederzeit durch
schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu un-
ak- terstellen (§ 80 Abs 2 UniStG).
Inkrafttreten
§ 11 Dieser Studienplan tritt mit dem 1. Oktober 2001
in Kraft. r
Anlage a
Fächerzuordnung im
Doktoratsstudium
1. Betriebswirtschaftliche Fächer;”
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Besondere BWL; Bankbetriebslehre
Besondere BWL: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Besondere BWL; Betriebswirtschaftslehre der öffentli
chen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunter
nehmungen
Besondere BWL; Betriebswirtschaftslehre des Außen
handels
Besondere BWL: Finanzierung
Besondere BWL: Genossenschaften
Besondere BWL: Gewerbe, Klein- und Mittelbetriebe
Besondere BWL: Handel und Marketing
Besondere BWL: Industrie
Besondere BWL: Informationswirtschaft
Besondere BWL: Internationales Marketing und Mana
gement
Besondere BWL: Marketing
Besondere BWL: Operations Research
Besondere BWL: Organisation und Materialwirtschaft
Besondere BWL: Personalmanagement
Besondere BWL: Produktionsmanagement
Besondere BWL: Tourismus
Besondere BWL: Transportwirtschaft
Besondere BWL: Unternehmensführung
Besondere BWL: Unternehmensrechnung und Revi
sion
Besondere BWL: Verhaltenswissenschaftlich orien
tiertes Management
Besondere BWL: Versicherungsbetriebslehre
Besondere BWL: Werbewissenschaft und Marktfor
schung
Besondere BWL: Wirtschaftsinformatik
Europäische Integration (unter betriebswirtschaftli
cher Perspektive)
Wahlfach: Projektmanagement
Fächer der wirtschaftspädagogischen Studienrich
tung:
35 Redaktionelle Hervorhebung der Zwischenüberschriften 1.—4.
99