Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

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(3) Die Lehrveranstaltung gemäß §6 Abs 1 lita) ist mit 
einer schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfung abzu 
schließen. 
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Lehrveranstaltungs 
prüfung gemäß § 6 Abs 1 lit a) und der Fachprüfung ge 
mäß § 7 lit a) ist Voraussetzung für die Teilnahme an den 
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 1 lit d) bis f). 
(5) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs 1 lit d) bis 
f) sind mit einer mündlichen oder einer schriftlichen Lehr 
veranstaltungsprüfung abzuschließen. Die erfolgreiche 
Ablegung dieser Prüfungen ist Voraussetzung für die Zu 
lassung zur Fachprüfung gemäß § 7 lit b). 
Akademische Grade 
§ 9 (1) Absolventinnen bzw Absolventen des Dokto 
ratsstudiums sind jene Studierende, die die Anforderun 
gen der §§ 4 bis 7 dieses Studienplanes erfüllt haben. 
(2) Absolventinnen des Doktoratsstudiums wird der 
akademische Grad „Doktorin der Sozial- und Wirtschafts 
wissenschaften“, Absolventen des Doktoratsstudiums 
wird der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirt 
schaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung jeweils 
„Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt 
„Dr.rer.soc.oec.“, verliehen. 
(3) Die Verleihung des akademischen Grades hat 
durch die Studiendekanin/den Studiendekan nach der po 
sitiven Beurteilung aller im Studienplan vorgeschriebenen 
Prüfungen unbeschadet der Abhaltung akademischer Fei 
ern im Zusammenhang mit dem Abschluss der Prüfungen 
durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch 
spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraus 
setzungen amtswegig zu erfolgen. 
d , Übergangsbestimmungen 
§ 10 Ordentliche Studierende, die vor Inkrafttreten die- 
lfts ' ses Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind be 
rechtigt, ihre Studien weitere 3 Semester nach den bisher 
d® geltenden Studienvorschriften weiterzuführen und abzu 
schließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abge 
schlossen, 
ist die/der Studierende für das weitere Studium dem 
neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen ist sie/er be- 
tuc! rechtigt, sich jederzeit durch 
schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu un- 
ak- terstellen (§ 80 Abs 2 UniStG). 
Inkrafttreten 
§ 11 Dieser Studienplan tritt mit dem 1. Oktober 2001 
in Kraft. r 
Anlage a 
Fächerzuordnung im 
Doktoratsstudium 
1. Betriebswirtschaftliche Fächer;” 
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
Besondere BWL; Bankbetriebslehre 
Besondere BWL: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 
Besondere BWL; Betriebswirtschaftslehre der öffentli 
chen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunter 
nehmungen 
Besondere BWL; Betriebswirtschaftslehre des Außen 
handels 
Besondere BWL: Finanzierung 
Besondere BWL: Genossenschaften 
Besondere BWL: Gewerbe, Klein- und Mittelbetriebe 
Besondere BWL: Handel und Marketing 
Besondere BWL: Industrie 
Besondere BWL: Informationswirtschaft 
Besondere BWL: Internationales Marketing und Mana 
gement 
Besondere BWL: Marketing 
Besondere BWL: Operations Research 
Besondere BWL: Organisation und Materialwirtschaft 
Besondere BWL: Personalmanagement 
Besondere BWL: Produktionsmanagement 
Besondere BWL: Tourismus 
Besondere BWL: Transportwirtschaft 
Besondere BWL: Unternehmensführung 
Besondere BWL: Unternehmensrechnung und Revi 
sion 
Besondere BWL: Verhaltenswissenschaftlich orien 
tiertes Management 
Besondere BWL: Versicherungsbetriebslehre 
Besondere BWL: Werbewissenschaft und Marktfor 
schung 
Besondere BWL: Wirtschaftsinformatik 
Europäische Integration (unter betriebswirtschaftli 
cher Perspektive) 
Wahlfach: Projektmanagement 
Fächer der wirtschaftspädagogischen Studienrich 
tung: 
35 Redaktionelle Hervorhebung der Zwischenüberschriften 1.—4. 
99
	        
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