P°len Restjugoslawien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Slowakei, Tschechischen Re
publik und Ungarn entfallen aufgrund bilateraler Abkommen jegliche Beglaubigungen.
Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens bedürfen lediglich der spe
ziellen Beglaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behör
den ausgestellt wird. (Diese sind: Andorra; Antigua und Barbuda; Argentinien; Armenien-
^ U ,f:" i,en L B " h l ma " ; Barbad ° S; Belgien; Beiarus ; Belize; Botswana; Brunei; Bulgarien'; El
Salvador, Fidschi; Griechenland; Großbritannien und Nordirland einschi. der Kanalinseln
de " lnsel Man und Überseegebiete; Hongkong; Irland; Israel; Japan;
ak!n) Mail’ Le » 0t |t°’ h ett,a " d; Llbena: L,tauen ; Luxemburg; Macao (Sonderverwaltungsre-
gion), Malawi, Malta; Marshali-Inseln; Mauritius; Mexiko; Namibia; Neue Hebriden; Nieder-
temde einschi. Königreich in Europa, Niederländische Antillen und Aruba; Niue; Panama;
Portugal mit Uberseegebieten; Rumänien'; Russland; Samoa; San Marino; Schweden'; Sey
chellen; Spanien; St. Kitts und Nevis; Südafrika; Suriname; Swasiland; Tonga; Trinidad und
Tobago; Tschechische Republik’; Türkei; Venezuela; Vereinigte Staaten von Amerika- Zy
pern) bedürfen die Dokumente lediglich der speziellen Begiaubigungsform der Apostille
weiche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird.
(Stand: 21. Juni 2001)
Für Studienbewerber aus Taiwan, deren Dokumente nicht beglaubigt sind, besteht die Mög
lichkeit, eine Beglaubigung durch das Chinesische Kulturinstitut, Stubenring 4,1010 Wien
emzuholen. Die Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Aus
wärtigen Angelegenheiten letztzubeglaubigen.
Hörer mit unbeglaubigten Dokumenten aus Ländern, mit denen kein bilaterales Abkommen
besteht bzw, die nicht Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, haben die Möglichkeit
die Beglaubigung in der zuständigen Botschaft in Österreich nachzuholen. Die Dokumente
sind im Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten letzt
zubeglaubigen (Abt. IV.3, Ballhausplatz 2,1014 Wien).
Fristen und Informationen für die Zulassung siehe Aufteilung des Semesters.
Ausländerinnen/Ausländer oder Staatenlose haben die Einzahlung des Studienbeitrages oder des
sen Erlass, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Universitätslehrgängen die Einzahlunq des Unter
richtsgeldes nachzuweisen.
Ab dem Studienjahr 2001/02 sind in Österreich von ordentlichen und außerordentlichen Studieren
den aus EU- und EWR-Staaten Studienbeiträge in der Höhe von ATS 5.000,— (€ 363 36) oro Se
mester zu entrichten. ’ ' H
Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Japan, Kanada, Lettland, Monaco, Neuseeland, Rumä
nien, Russland, San Marino, Schweiz, Ukraine, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika sowie
Staatenlose und Bewerber mit ungeklärter Staatszugehörigkeit haben pro Semester ATS
10.000,— (€ 727,72) zu bezahlen.
Staatsangehörige aus Entwicklungsländern haben ebenfalls ATS 10.000,— (e 727,72) zu bezah
len. Dieser Betrag kann auf Antrag des Studierenden refundiert werden, wenn die Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine entsprechende Verordnung erlässt.
Staatsangehörige aus jenen Ländern, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen bezüglich
der Befreiung von der Studiengebühr geschlossen hat, haben keinen Studienbeitrag zu bezahlen.
Änderungen bleiben Vorbehalten, da das entsprechende Gesetz im Parlament noch nicht be
schlossen wurde.
1 Das bilaterale Abkommen ist vorrangig.
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