Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

Öko- § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma- 
und chungim Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 
in Kraft. 9 
ahe . Verordnung der Studien- 
sen kommission der Studienrichtung 
re;, Betriebswirtschaft (STZW) an 
«1 der Wirtschaftsuniversität Wien 
wis zu § 80 Abs. 2 UniStG 
ikeit idF BGBl Nr. 138/1998 
§ 1. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt- 
rso . schaft (STZW), sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprü- 
füngen des zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1 
Au- bis Abs. 6 des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie 
den ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen 
“ haben. 
(2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführten Lehrveran 
staltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drei 
, sv _ der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfun 
gen der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden. 
,« §2. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt- 
f!s . schaft (STZW) sind berechtigt, folgende Teilprüfungen 
der zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den 
,j rf . ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben: 
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Besondere 
eh „ Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Be 
triebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und 
, irt . der öffentlichen Wirtschaftsuntemehmungen oder eine 
k“, 
andere Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl 
des Kandidaten; 
b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik 
und Finanzwissenschaften; 
c) Grundzügedes öffentlichen Rechts. 
d) Wahlfach 
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführten 
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig, 
wenn mindestens vier der in § 6 Abs. i des Studienplanes 
angeführten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po 
sitiv abgelegt wurden. 
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in 
Abs. 1 angeführten Teiiprüfungen der zweiten Diplomprü 
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2 
im Fall der lit. a) die positive Ablegung der Teildiplom 
prüfung aus „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein 
schließlich Datenverarbeitung“; 
im Fall der lit. b) die positive Ablegung derTeiidiplom- 
prüfung aus „Grundzüge der politischen Ökonomie unter 
Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge- 
schichte“ 
§ 3. Die Anmeldung zur letzten Teildiplomprüfung des 
zweiten Studienabschnittes ist jedenfalls nur nach positi 
ver Ablegung der ersten Diplomprüfung zulässig. 
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt 
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück, 
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt 
nicht mehr anzuwenden. 
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma 
chung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 
in Kraft. 
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt 
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück, 
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt 
nicht mehr anzuwenden. 
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9 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 15. Stück, Studienjahr 1998/99, ausgegeben am 10. Dezember 
1998 
67
	        
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