Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

nannten Bereichen, sofern dieser Bereich 
nicht bereits unter lit d) gewählt wurde 
2 SE/PS 
f) Die unter lit a)—d) genannten Lehrveranstaltungen 
können wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorge 
zogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis des 
Rechnungswesens erbracht wurde und die unter§ 4 Äbs 1 
lit a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert 
wurden. Außerdem müssen zumindest vier Fächer der er 
sten Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. 
Von dieser Vorziehmöglichkeit kann — unbeschadet der 
Bestimmung des § 5 Abs 3 erster und zweiter Satz der Stu 
dienordnung Handelswissenschaft — nur ab dem 5. bis 
einschließlich 12. Semester Gebrauch gemacht werden. 
BESONDERE-BWL 
(2) Auf dem Gebiet der „Besonderen Betriebswirt 
schaftslehre": 
a) Vorlesungen 8 V 
b) Proseminar 2 PS 
c) Seminar 2SE 
Eine Lehrveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 3 der Stu 
dienordnung Handelswissenschaft so vorzusehen, daß sie 
im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Stu 
dierenden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als sol 
che ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zwei 
stündige Lehrveranstaltung ist gemäß § 14 der Studien 
ordnung Handelswissenschaft als Unterrichtsversuch 
vorzusehen. 
VWL 
(3) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie, 
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschatten“: 
a) Volkswirtschaftstheorie 2 V 
b) Volkswirtschaftspolitik 2 V 
c) Finanzwissenschaften 2 v 
ordentlichen HöieiS' 13 
Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und 
-Politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, 2SE 
(iii) Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanz- 
wissenschaften 13 
e) 3eminar aus a),-b) oder c)™nach Wahl 
tfes~onfentltchen höieisfsofem nictittereits 
unter d) gewählt 13 
ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar 
aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d) 
gewählt' 3 : 
SPRACHE 
(4) Aus der gemäß § 4 (6) gewählten 
„Fremdsprache“: 
a) Vorlesungen 
b) Proseminar 
c) Seminar 
2 SE 
8 V 
2 PS 
2 SE 
ÖFFENTL. RECHT 
(5) Auf dem Gebiet der „Grundzüge des öffentlichen 
Rechts“: 
a) Verfassungsrecht 2 V 
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter 
besonderer Berücksichtigung der Institution 
derWirtschaftsverwaltung 2 V 
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V 
d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts. 1 V 
e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach 
Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS 
WAHLFACH 
(6) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z 6): 
a) Vorlesungen 4 V 
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE 
c) ProseminaroderKonversatorium 2 PS/KV 
(7) Über die Einrechnungsfrist des § 20 (3) AHStG hin 
aus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen 
bis zum einschließlich zwölften Semester zulässig: 
Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, -politik 
und Finanzwissenschaften: 
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen 
Rechts; 
Proseminar aus der gewählten besonderen Be 
triebswirtschaftslehre; 
Seminar aus allgemeiner Betriebswirtschaftsleh 
re; 
Proseminar und Seminar der gewählten Fremd 
sprache; 
Proseminare, Übung und Seminar des Wahlfachs. 
Dies gilt vorbehaltlich der Absolvierung von 
insgesamt vier Diplom- oder Vorprüfungen 
des 1. Studienabschnittes. 
Die Ablegung der Diplomprüfung aus Grundzüge 
der politischen Ökonomie unter Berücksichti 
gung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge 
schichte ist Voraussetzung für die Vorziehbar- 
12 Bis inkl. Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996, BMWFK GZ 92.518/7-I/A/1/95). 
13 Ab Sommersemester 1996 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996, BMWFK GZ 92.518/7-I/A/1/95). 
72
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.