nannten Bereichen, sofern dieser Bereich
nicht bereits unter lit d) gewählt wurde
2 SE/PS
f) Die unter lit a)—d) genannten Lehrveranstaltungen
können wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorge
zogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis des
Rechnungswesens erbracht wurde und die unter§ 4 Äbs 1
lit a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert
wurden. Außerdem müssen zumindest vier Fächer der er
sten Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein.
Von dieser Vorziehmöglichkeit kann — unbeschadet der
Bestimmung des § 5 Abs 3 erster und zweiter Satz der Stu
dienordnung Handelswissenschaft — nur ab dem 5. bis
einschließlich 12. Semester Gebrauch gemacht werden.
BESONDERE-BWL
(2) Auf dem Gebiet der „Besonderen Betriebswirt
schaftslehre":
a) Vorlesungen 8 V
b) Proseminar 2 PS
c) Seminar 2SE
Eine Lehrveranstaltung ist gemäß § 6 Abs 3 der Stu
dienordnung Handelswissenschaft so vorzusehen, daß sie
im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Stu
dierenden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als sol
che ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zwei
stündige Lehrveranstaltung ist gemäß § 14 der Studien
ordnung Handelswissenschaft als Unterrichtsversuch
vorzusehen.
VWL
(3) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschatten“:
a) Volkswirtschaftstheorie 2 V
b) Volkswirtschaftspolitik 2 V
c) Finanzwissenschaften 2 v
ordentlichen HöieiS' 13
Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und
-Politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, 2SE
(iii) Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanz-
wissenschaften 13
e) 3eminar aus a),-b) oder c)™nach Wahl
tfes~onfentltchen höieisfsofem nictittereits
unter d) gewählt 13
ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar
aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d)
gewählt' 3 :
SPRACHE
(4) Aus der gemäß § 4 (6) gewählten
„Fremdsprache“:
a) Vorlesungen
b) Proseminar
c) Seminar
2 SE
8 V
2 PS
2 SE
ÖFFENTL. RECHT
(5) Auf dem Gebiet der „Grundzüge des öffentlichen
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2 V
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institution
derWirtschaftsverwaltung 2 V
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V
d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts. 1 V
e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach
Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS
WAHLFACH
(6) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z 6):
a) Vorlesungen 4 V
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE
c) ProseminaroderKonversatorium 2 PS/KV
(7) Über die Einrechnungsfrist des § 20 (3) AHStG hin
aus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen
bis zum einschließlich zwölften Semester zulässig:
Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, -politik
und Finanzwissenschaften:
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen
Rechts;
Proseminar aus der gewählten besonderen Be
triebswirtschaftslehre;
Seminar aus allgemeiner Betriebswirtschaftsleh
re;
Proseminar und Seminar der gewählten Fremd
sprache;
Proseminare, Übung und Seminar des Wahlfachs.
Dies gilt vorbehaltlich der Absolvierung von
insgesamt vier Diplom- oder Vorprüfungen
des 1. Studienabschnittes.
Die Ablegung der Diplomprüfung aus Grundzüge
der politischen Ökonomie unter Berücksichti
gung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge
schichte ist Voraussetzung für die Vorziehbar-
12 Bis inkl. Wintersemester 1995/96 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996, BMWFK GZ 92.518/7-I/A/1/95).
13 Ab Sommersemester 1996 (Beschluß der StuKo Handelswissenschaft vom 25. Jänner 1996, BMWFK GZ 92.518/7-I/A/1/95).
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