hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen
des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenba
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je
doch vollständig abgelegt sein.
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat,
ist vom Präses zum Begutachterzu bestellen. Die Beurtei
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens
drei Monaten zu erfolgen.
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als
Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde
und pädagogische Gründe dafür sprechen.
UNTERRICHTSVERSUCHE
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange
kündigt werden. Die Pflichtstundenanzahl jedes Pflicht-
bzw Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden.
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversu
che in der Ankündigung besonders gekennzeichnet wer
den und können auch in anderer als der oben für die
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein
schaften ersetzt v/erden, ist für eine gleichwertige Lei
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts
versuche laufend verbessert werden können.
III. ABSCHNITT: Inkrafttreten-
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester
1986/87 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul
studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu
dienplanes ihr Studium begonnen haben, cjas Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un
terstellung unter den neuen Studienplan während des er
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach
zuholen.
Verordnung der Studien
kommission der Studienrichtung
Handelswissenschaft (STZW) an
der Wirtschaftsuniversität Wien
gemäß §59 Abs. 1 UniStG
§ 1 Die Studienkommission der Studienrichtung Han
delswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien legt
fest, dass die im § 2 näher angeführten Prüfungen für die
Studienrichtung Handelswissenschaft anzuerkennen
sind, wenn sie unter der Studienrichtung Betriebswirt
schaft (STZW) an der Wirtschaftsuniversität Wien abge
legt oder für diese bereits anerkannt worden sind.
§ 2 (1) Im 1. Studienabschnitt besteht diese Möglich
keit betreffend folgender Prüfungen:
a) Vorlesung aus „Elektronischer Datenverarbeitung“,
Proseminar aus „Elektronischer Datenverarbeitung“,
Proseminar aus „Buchhaltung und Bilanzierung“,
Proseminar aus .Absatz“,
Proseminar aus „Personalwesen, Führung und Orga
nisation“,
15 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes
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