Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar 
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des 
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. 
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß 
Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen 
des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenba 
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je 
doch vollständig abgelegt sein. 
(7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi 
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, 
ist vom Präses zum Begutachterzu bestellen. Die Beurtei 
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens 
drei Monaten zu erfolgen. 
(8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit 
durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommis 
sion ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als 
Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer 
im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde 
und pädagogische Gründe dafür sprechen. 
UNTERRICHTSVERSUCHE 
§ 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen 
kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß 
von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden 
durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt 
werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen ange 
kündigt werden. Die Pflichtstundenanzahl jedes Pflicht- 
bzw Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden. 
Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversu 
che in der Ankündigung besonders gekennzeichnet wer 
den und können auch in anderer als der oben für die 
Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstal 
tungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Prose 
minare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemein 
schaften ersetzt v/erden, ist für eine gleichwertige Lei 
stungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kol 
legialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichts 
versuche laufend verbessert werden können. 
III. ABSCHNITT: Inkrafttreten- 
§ 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester 
1986/87 in Kraft. 
Übergangsbestimmungen 
§ 14 Gemäß § 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul 
studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkraft 
treten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Stu 
dienplanes ihr Studium begonnen haben, cjas Recht, sich 
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkraft 
treten des neuen Studienplanes folgenden Semesters die 
sem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall 
werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur 
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet 
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Un 
terstellung unter den neuen Studienplan während des er 
sten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveran 
staltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten ein 
rechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Ab 
schluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlen 
den Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten 
zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nach 
zuholen. 
Verordnung der Studien 
kommission der Studienrichtung 
Handelswissenschaft (STZW) an 
der Wirtschaftsuniversität Wien 
gemäß §59 Abs. 1 UniStG 
§ 1 Die Studienkommission der Studienrichtung Han 
delswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien legt 
fest, dass die im § 2 näher angeführten Prüfungen für die 
Studienrichtung Handelswissenschaft anzuerkennen 
sind, wenn sie unter der Studienrichtung Betriebswirt 
schaft (STZW) an der Wirtschaftsuniversität Wien abge 
legt oder für diese bereits anerkannt worden sind. 
§ 2 (1) Im 1. Studienabschnitt besteht diese Möglich 
keit betreffend folgender Prüfungen: 
a) Vorlesung aus „Elektronischer Datenverarbeitung“, 
Proseminar aus „Elektronischer Datenverarbeitung“, 
Proseminar aus „Buchhaltung und Bilanzierung“, 
Proseminar aus .Absatz“, 
Proseminar aus „Personalwesen, Führung und Orga 
nisation“, 
15 Ursprüngliche Fassung des Studienplanes 
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