Sozialrecht,
Europäisches Wirtschaftsrechf',
Arbeitsmarkttheorie und Arbeitsmarktpolitik”.
6. Grundzüge des öffentlichen Rechts 8
Lehrveranstaltungen in den
Pflicht- und Wahlfächern
§ 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete in dem im § 7 bestimmten Ausmaß er
fassen, sind:
(1) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie“:
Zahl der Wochenstunden
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine
zweistündige Vorlesung aus Mikro-und Ma
kroökonomik 7 V
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus Mi
kro- oder Makroökonomik. Eine zweistündige
Veranstaltung kann durch ein Praktikum (§16
Abs 7 AHStG) ersetzt werden 4 UE/SE
c) Seminarfür Volkswirte 2SE
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der
Lehrveranstaltung nach Abs 2 lit. d) durchzu
führen ist 1 UV
(2) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftspolitik“:
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine
zweistündige Vorlesung aus allgemeiner und
quantitativer Wirtschaftspolitik 7 V
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus all
gemeiner oder quantitativer Wirtschaftspoli
tik. Eine zweistündige Veranstaltung kann
durch ein Praktikum (§ 16 Abs 7 AHStG) er
setztwerden 4 UE/SE
c) Seminar für Volkswirte 2SE
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der
Lehrveranstaltung nach Abs1 lit. d) durchzu
führen ist... 1 UV
(3) Auf dem Gebiet der Finanzwissenschaften:
a) Vorlesungen 4 V
b) Übung für Volkswirte 2 UE
c) Seminarfür Volkswirte 2SE
(4) Auf dem Gebiet der besonderen Betriebswirt
schaftslehre, darunter auch der Betriebswirtschaftslehre
der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirt- vorg
Schaftsunternehmungen: Prüf
a) Vorlesungen 6 V me;
b) Proseminar 2 PS Prüf
c) Seminar 2 SE des
(5) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z. 5): schi
a) Vorlesungen 4 V
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE prü1
c) ProseminaroderKonversatorium 2 PS/KV solv
(6) Auf dem Gebiet „Grundzüge des öffentlichen che
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2 V
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institutio
nen der Wirtschaftsverwaltung 2 V
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V in c
d) Proseminar aus a), b) oder c) nach
Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS
(7) Über die Einrechnungsfrist gemäß § 20 Abs 3
AHStG hinaus können die Lehrveranstaltungen:
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschafts
theorie (§ 8 Abs 1 lit b),
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaftspoli- de:
tik (§8 Abs 2 lit b),
Unterrichtsversuch aus Volkswirtschaftstheorie
und -politik (§ 8 Abs 1 lit d, Abs 2 lit d),
Übung und Seminar für Volkswirte aus Finanzwis
senschaften (§ 8 Abs 3 lit b, c),
Proseminar und Seminar aus der besonderen Be- di«
triebswirtschaftslehre (§ 8 Abs 4 lit b, c), eir
Übung, Proseminar und/oder Seminar aus dem ist
Wahlfach (§ 8 Abs 5 lit b und c) sowie
Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen st
Rechts (§8 Abs 6 lit d), tu
wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorgezogen vc
werden, sofern mindestens vier Fächer der ersten Diplom- te
Prüfung abgelegt worden sind. Von dieser Vorziehmög- n;
lichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des § 5 fu
Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Volks- fe
Wirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Semester
Gebrauch gemacht werden. fu
le
Zulassung w
zur zweiten Diplomprüfung r(
§ 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten 2
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan
22 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A71/96).
23 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).
80