Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

§9 
Zulassung 
zur ersten Diplomprüfung 
(1} Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplom 
prüfung setzt den Besuch der vom Studienplan für das 
Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die 
Erbringung der m Studienplan gemäß § 27 Abs 2 AH StG 
vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach 
sowie die Teilnahme an den Orientierungslehrveranstal 
tungen gemäß § 4 (6) voraus. 
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten 
Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis 
einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissen 
schaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den 
Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens in Umfang 
des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden 
diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis 
(§ 7 Abs 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von 
Ergänzungsprüfungen nachzuweisen, 
(3) Wird der Nachweis der Kenntnis des Rechnungs 
wesens an der Wirtschaftsuniversität Wien erbracht, sind 
zwei jeweils zweistündige schriftliche Prüfungsteile aus 
den Bereichen 
- Buchhaltung und Bilanzierung 
- Kostenrechnung 
erforderlich. 
Es ist durch entsprechende Universitätslehrveranstal 
tungen vorzusorgen, daß die für den Nachweis erforderli 
chen Kenntnisse an der Wirtschaftsuniversität Wien er 
worben werden können. 
§10 
Erste Diplomprüfung 
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich 
oder schriftlich abzuhalten ist. 
(2) Die Vorprüfungen bzw die Teilprüfungen im Rah 
men der ersten Diplomprüfung sind in folgender Form ab 
zuhalten: 
(a) Diplomprüfungsfächer: 
a1) Grundzüge der Betriebswirtschafts 
lehre einschließlich Datenverarbeitung schriftlich 
a2) Grundzüge der politischen Ökonomie 
unter Berücksichtigung der neueren Sozial- 
und Wirtschaftsgeschichte mündlich 
a3) Grundzüge der Erziehungswissen 
schaft und der Wirtschaftspädagogik schriftlich 
(b) Vorprüfungsfächer: 
b1) Grundzüge der angewandten Mathematik und der 
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler 
Hat der ordentliche Hörer it § 4 (4) den 
Schwerpunkt taut a) gewählt, er- . _ 
folgt die Vorprüfung mündlich 
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den 
Schwerpunkt laut b) gewählt, er- . 
folgtdieVorprüfung schriftlich 
b2) Grundzüge des Privatrechts mündlich 
b3) Wahlfach § 6: 
Grundzüge der qualitativen und quan 
titativen Sozialforschung schrift 
lich Grundzüge und Methoden der mündlich 
Soziologie 
Fremdsprache mündlich 
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mündlich 
in Der zweite Studienabschnitt. 
§11 
Erweiterung der Einrechnungs 
frist von Lehrveranstaltungen 
und Prüfungen 
in den 2. Studienabschnitt 
(1) Hat der Studierende nicht innerhalb von vier gültig 
inskribierten Semestern die Teiiprüfungen der ersten Di 
plomprüfung der wirtschaftspädagogischen Studienrich 
tung vollständig abgelegt, so ist er über die in § 20 (3) 
AHStG vorgesehene Frist von 2 Semestern hinaus berech 
tigt, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes 
in den folgenden Fächern zu absolvieren und Prüfungen 
abzulegen, sofern die unter (2) genannten Bedingungen 
erfüllt sind: 
- Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik 
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer 
- Erziehungswissenschaft 
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der 
Volkswirtschaftspolitik 
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
- Besondere Betriebswirtschaftslehre 
- aus den Wahlfächern mit Ausnahme von Didaktik 
der Volkswirtschaftslehre und Betriebspädagogik 
(2) Die unter (1) geregelte Erweiterung der Einrech 
nungsfrist laut § 20 (3) AHStG kann von den Studierenden
	        
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