unter folgenden Bedingungen in Anspruch genommen
werden:
a) Die Teilprüfungen zur ersten Diplomprüfung wur
den überwiegend abgelegt. Diese Bedingung ist erfüllt,
wenn der Studierende mindestens vier der vorgeschriebe
nen sechs Teilprüfungen in den Diplomprüfungs- bzw
Vorprüfungsfächern It § 10 des vorliegenden Studienpla
nes abgelegt hat
b) Etwaige andere Bestimmungen dieses Studienpla
nes über sonstige Zugangsvoraussetzungen It § 10 (3)
AHStG müssen erfüllt sein.
c) Können zu einer Lehrveranstaltung des zweiten Stu
dienabschnittes aus Kapazitätsgründen nicht alle ange
meldeten Hörer zugelassen werden, so erfolgt die Zulas
sung von Hörern, die die erweiterte Einrechnungsfrist in
Anspruch nehmen, nach Leistungsgraden. Der Leistungs
grad wird insbesondere nach der Zahl der abgelegten Teil
prüfungen zur ersten Diplomprüfung bemessen.
(3) Die erweiterte Einrechnungsfrist endet spätestens
mit dem zwölften inskribierten Semester.
§12
Stundenzahlen und
Bildungszieie
in den Pflicht- und Wahlfächern
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
90 Wochenstunden, davon 85 Wochenstunden aus den
Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Die nach Besuch
der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl
(90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochen
stunden ist durch den Besuch von Freifächem zu erfüllen.
Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehr
veranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern in folgen
dem Umfang zu besuchen.
Zahl der Wochenstunden
1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ... 18
2) eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des ordentlichen Hörers : 10
3) Erziehungswissenschaft 8
4) Wirtschaftspädagogik einschließlich 15
der Didaktik der wirtschaftswissenschaftli
chen Fächer
5) Wahlfach laut § 6 (2) 5 der Studienord
nung bzw laut § 14 des vorliegenden Studien
planes 6
6) Wahlfach laut § 6 (2) 6 der Studienord
nung bzw laut § 14 des vorliegenden Studien
planes 6
7) Grundzuge der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik 8 trie
8) Schulpraktikum (It § 10 der Studien- rer
Ordnung) 12
9) Begleitveranstaltung zum Schulprakti
kum 2
(2) Die Bildungsziele It § 17 (2) c) AHStG befinden sich
im Anhang zu diesem Studienplan.
§13
Lehrveranstaltungen in den
Pflichtfächern
Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschriebe
nen Fachgebiete in dem in § 12 des Studienplanes be
stimmten Ausmaß erfassen, sind:
Zahl der Wochenstunden
(1) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
a) Rechnungswesen unter didaktischem
Aspekt II 2 V, 2 PS
b) Arbeitsgemeinschaft zum computerun
terstützten Rechnungswesen und zur
Übungsfirmenarbeit 3 AG
c) Betriebliche Informationswirtschaft un
terdidaktischem Aspekt 2 V, 2 PS
d) Drei je einstündige Vorlesungen aus
den unter e) angeführten Bereichen der allge
meinen Betriebswirtschaftslehre 3 V
e) Zwei je zweistündige Proseminare aus
zwei der nachstehend angeführten Teilberei- d
che der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Hörers: 4 PS F
Untemehmensführung und Personal In
ternationales Marketing und Außenhandels
technik
- Besteuerung der Unternehmung k
- Controlling
- Finanzierung und Investition il c
88