Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2001/02)

d) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre 
nach Wahl des Kandidaten 
e) Betriebspädagogik 
f) Didaktik der Volkswirtschaftslehre 
(2) Wahlfach It § 7 (6) lit b) Z 2 des Bundesgesetzes 
über sozial- und wirtschaftswissenschaftiche Studien 
richtungen ist nach Wahl des Kandidaten eines der unter 
(1) genannten, aber nicht gewählten Fächer bzw eines der 
folgenden Fächer 
- Spezielle Soziologie 
- Spezielle Statistik 
- Umweltrecht 
- Umweltökonomie 
- Internationales Handelsrecht 
- Ökonometrie 
- Technologie 
- Didaktik der Informationsverarbeitung 
- Sozial- und Wirtschaftsgeographie 
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 
- Raumplanung 
- Außenwirtschaftstheorie und -politik 
- Sozialpolitik 
- Philosophie 
- Wirtschaftspsychologie 
- Englisch für die Außenwirtschaft 
- Europäische Integration 
- eine Fremdsprache (Englisch. Franzö 
sisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, 
Japanisch, Tschechisch) mit Ausnah 
me einer laut § 6 (1) c) gewählten 
Fremdsprache 
- Arbeitsrecht oder Sozialrecht, soweit 
dieses Fach nicht laut § 14 (1) c) ge 
wähltwurde, 
- Grundzüge und Methoden der Soziolo 
gie, soweit dieses Fach nicht bereits 
laut § 6 (1) b) gewählt wurde 
- Europäisches Wirtschaftsrecht 
- Projektmanagement 31 
(3) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie 
benen Fachgebiete m dem in § 12 Abs 5und 6des Studien 
planes bestimmten Ausmaß erfassen, sind: 
Zahlder Wochenstunden 
a) Soweit das Wahlfach „Didaktik der Volkswirt 
schaftslehre“ gewählt wird 
Vorlesung 2 V 
Proseminar 2 PS 
Schulpraktikum 2 PR 
b) Soweit ein anderes Wahlfach laut § 14 
(1) bzw (2) gewählt wird 
Vorlesung 4 y 
PS oder Seminar 2 PS/S 
§15 
Zulassung 
zur zweiten Diplomprüfung 
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Di 
plomprüfung setzt den Besuch der m Studienplan vorge 
schriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prü 
fungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme 
an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prü 
fungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen vor 
aus. Im übrigen gilt § 27 AHStG. 
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten 
Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissen 
schaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Di 
daktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setzt die 
Absolvierung des Schulpraktikums (§ 10 der Studienord 
nung, § 18 dieses Studienplanes) voraus. 
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil 
prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab 
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä- 
chem und die Approbation der Diplomarbeit. 
§16 
Diplomprüfungsfächer 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist 
(2) a) Diplomprüfungsfächer sind: 
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl 
des Kandidaten 
3. Erziehungswissenschaft 
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik 
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer 
b) Vorprüfungsfächer sind: 
1. das nach §14(1) gewählte Fach 
2. das nach §14 (2) gewählte Fach 
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der 
Volkswirtschaftspolitik 
31 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Wirtschaftspädagogik vom 22. November 1996, BMWVK GZ 
92,518/1 -l/A/1797)
	        
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