d) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten
e) Betriebspädagogik
f) Didaktik der Volkswirtschaftslehre
(2) Wahlfach It § 7 (6) lit b) Z 2 des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftiche Studien
richtungen ist nach Wahl des Kandidaten eines der unter
(1) genannten, aber nicht gewählten Fächer bzw eines der
folgenden Fächer
- Spezielle Soziologie
- Spezielle Statistik
- Umweltrecht
- Umweltökonomie
- Internationales Handelsrecht
- Ökonometrie
- Technologie
- Didaktik der Informationsverarbeitung
- Sozial- und Wirtschaftsgeographie
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
- Raumplanung
- Außenwirtschaftstheorie und -politik
- Sozialpolitik
- Philosophie
- Wirtschaftspsychologie
- Englisch für die Außenwirtschaft
- Europäische Integration
- eine Fremdsprache (Englisch. Franzö
sisch, Spanisch, Italienisch, Russisch,
Japanisch, Tschechisch) mit Ausnah
me einer laut § 6 (1) c) gewählten
Fremdsprache
- Arbeitsrecht oder Sozialrecht, soweit
dieses Fach nicht laut § 14 (1) c) ge
wähltwurde,
- Grundzüge und Methoden der Soziolo
gie, soweit dieses Fach nicht bereits
laut § 6 (1) b) gewählt wurde
- Europäisches Wirtschaftsrecht
- Projektmanagement 31
(3) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete m dem in § 12 Abs 5und 6des Studien
planes bestimmten Ausmaß erfassen, sind:
Zahlder Wochenstunden
a) Soweit das Wahlfach „Didaktik der Volkswirt
schaftslehre“ gewählt wird
Vorlesung 2 V
Proseminar 2 PS
Schulpraktikum 2 PR
b) Soweit ein anderes Wahlfach laut § 14
(1) bzw (2) gewählt wird
Vorlesung 4 y
PS oder Seminar 2 PS/S
§15
Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Di
plomprüfung setzt den Besuch der m Studienplan vorge
schriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prü
fungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme
an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prü
fungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen vor
aus. Im übrigen gilt § 27 AHStG.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der zweiten
Diplomprüfung aus den Fächern „Erziehungswissen
schaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Di
daktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setzt die
Absolvierung des Schulpraktikums (§ 10 der Studienord
nung, § 18 dieses Studienplanes) voraus.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil
prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä-
chem und die Approbation der Diplomarbeit.
§16
Diplomprüfungsfächer
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist
(2) a) Diplomprüfungsfächer sind:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
des Kandidaten
3. Erziehungswissenschaft
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer
b) Vorprüfungsfächer sind:
1. das nach §14(1) gewählte Fach
2. das nach §14 (2) gewählte Fach
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik
31 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Wirtschaftspädagogik vom 22. November 1996, BMWVK GZ
92,518/1 -l/A/1797)