(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist
von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungs
arbeit abhängig.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prü
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei
les im Rahmen derselben Teiiprüfung hat höchstens vier
Wochen zu betragen.
(5) Die Vorprüfungen bestehen aus einem schriftli
chen oder aus einem mündlichen Prüfungsteil
(6) Die Vorprüfungen aus folgenden Fächern sind
schriftlich abzuhalten:
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik
- Didaktik der Volkswirtschaftslehre
- Finanzrecht
(7) Bei der Vorprüfung aus Didaktik der Informations
verarbeitung kann die Bearbeitung von Problemen am
Computer im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche
Prüfung gefordert werden.
(8) Die Vorprüfungen aus den übrigen Pflicht- und
Wahlfächern sind mündlich abzuhalten.
§17
Diplomarbeit 32
(1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbei
tung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Be
rufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§25 Abs 1 AHStG)
nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern .All
gemeine Betriebswirtschaftslehre“, „Besondere Betriebs
wirtschaftslehre“, „Volkswirtschaftslehre“, „Erziehungs
wissenschaft“ oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich
der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ zu
entnehmen. Wird das Thema einem anderen Diplom- oder
Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnom
men, hat es einen unmittelbaren Bezug zum Ausbildungs
ziel der Studienrichtung aufzuweisen. Vor der Themenver
gabe ist der Bezug zum Ausbildungsziel vom zuständigen
Organ festzustellen.
(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di
plomarbeit nach Maßgabe des Abs 2 vorzuschlagen und
einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 K a UOG nach
zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersu
chen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl
von Vorschlägen nach Maßgabe des Abs 2 auszuwählen
(§ 5 Abs 2 litf des AHStG).
(4) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten
das Thema vorzuschlagen hat Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht längerals zwei Mo
nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor
schlägen darf nicht m& der Begründung verweigert wer
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt
hat Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(5) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß
Abs 3 und 4 darf frühestens in den letzten zwei Wochen
des zweiten n den zweiten Studienabschnitt einrechenba
ren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß je
doch vollständig abgelegt sein.
(6) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universi
tätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat,
ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurtei
lung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens
drei Monaten zu erfolgen.
§18
Schulpraktikum
(1) Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidak
tischen Ausbildung ist im zweiten Studienabschnitt ein auf
die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufs
vorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbil
denden mittleren und höheren Schulen im Umfang von
12 Semesterwochenstunden (§ 13 Abs 6 des Studienpla
nes) sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Uni
versität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden
(§13 Abs 7 des Studienplanes) zu absolvieren.
(2) Grundsätzlich umfaßt das Schulpraktikum 14 Wo
chen in einem Winter- bzw Sommersemester.
32 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit
(Diplomarbeit), die im Rahmen eine(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, tureme(n)
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich.
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