Studienplan für das Doktoratsstudium der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
an der Wirtschaftsuniversität Wien 33 34
Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuni
versität Wien erlässt auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz -
UniStG), BGB! I Nr 48/1997 idgF, nachfolgenden Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswis
senschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Bildungsziele
§ 1 Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften dient der Heranführung zur Fähig
keit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der
Wissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des
wissenschaftlichen Nachwuchses.
Zulassung zum Studium
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
der Abschluss eines sozial- und wirtschaftswissenschaft
lichen Diplomstudiums oder der Abschluss eines anderen
gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländi
schen oder ausländischen postsekundären Bildungsein
richtung oder gemäß § 5 Abs 3 FHStG der Abschluss eines
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges.
Studiendauer
§ 3 Das Studium umfasst 4 Semester.
Dissertation
§4 (1) Die/der Studierende hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit oder Magisterarbeit zu stel
lenden Anforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die
Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaft
licher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Stu
dienplan der absolvierten sozial- und wirtschaftswissen
schaftlichen Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer
zu entnehmen.
Falls das gewählte Fach auf Grundzüge des Fachgebie
tes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall
der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Be
tracht.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studieren
den vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht ange
nommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat
die Studiendekanin/der Studiendekan die Studieren
de/den Studierenden einer in Betracht kommenden Uni-
versitäts- oder Hochschullehrerin/einem in Betracht kom
menden Universitäts- oder Hochschullehrer mit de
ren/dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die/Der Studierende hat das Thema und die Be
treuerin/den Betreuer der Dissertation der Studiendeka
nin/dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schrift
lich bekannt zu geben.
Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel
der Betreuerin/des Betreuers zulässig.
(5) Gleichzeitig mit der Zuweisung der Studieren
den/des Studierenden zu einer Dissertationsbetreuerin/ei
nem Dissertationsbetreuer hat die Studiendekanin/der
Studiendekan die Beurteilerinnen/die Beurteiler der Dis
sertation zu bestellen. Die Betreuerin/der Betreuer der Dis
sertation soll zur Beurteilerin/zum Beurteiler bestellt wer
den. Die zweite Beurteilerin/der zweite Beurteiler wird
nach Anhörung der Betreuerin/des Betreuers und der/des
33 Nr. 251) Verlautbarung des Studienplans für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschafts-Wissenschaften an der
Wirtschaftsuniversität Wien . . .
34 (IdF der Beschlüsse der Studienkommission vom 21. Juni 2000 und vom 11. April 2001, nicht untersagt von der Bundesministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 30. Jänner 2001, GZ 52.369/2-VII/D/2/2001, und am 4. Mai 2001, GZ
52.369/3-VII/D/2/2001)
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