Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

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stralien; Bahamas; Barbados; Belgien Belarus Belize bo g Jerse y, Guem . 
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und Nevis; Südafrika; Suriname; Swasiland; Tonga, Trinidad und 9 I . ieci i g iich 
Reoublik** Türkei - Venezuela; Vereinigte Staaten von Amerika, Zyp ) ta^iir-hon 
der speziellen Beglaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen mnerstaatlic 
Behörden ausgestellt wird. (Stand: 21 Junj 2001) 
Für studienbewerberinnerV-bewerber aus Taiwan, deren Dokumente nteht^b^laublgtsind, 
ringtSofo K“ho!en % D«te sind imLga.isierungsbüro des Bundesmini- 
Abkommen besteht bzw. die nicht Mitglieder des Haager Übereinkommens sind, haben die 
Möglichkeit, die Beglaubigung in der zuständigen Botschaft in Osterre.ch° 
Dokumente sind im Legalisierungsbüro des Bundesmmistenums für Auswärtige Angele 
genheiten letztzubeglaubigen (Abt. IV.3, Ballhausplatz 2,1014 Wien). 
Fristen und Informationen für die Zulassung siehe Punkte 1 bis 4. 
Ausländerinnen/Ausländer oder Staatenlose haben die Einzahlung des ® tud ‘? 
sen Erlass, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Universitatslehrgangen die Einzahlung des Unter 
richtsgeldes nachzuweisen. 
Ab dem Studienjahr 2001/02 sind in Österreich von ordentlichen und auß^ JenUichen Studieren 
den aus EU- und EWR-Staaten Studienbeiträge in der Hohe von € 363,36 (ATS 5.000, ) p 
mester zu entrichten. „ , „ 
Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Bahamas, Brunei, Israel,.Jap; 
(ReDublik/Süd) Kuwait Libyen Monaco, Neuseeland, Russland, Sahara, San Marino, Schweiz, 
SngC » VeminigL Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Am* Zyperni sowie 
Staatenlose und Bewerber mit ungeklärter Staatszugehörigkeit haben pro Semester € 726,73 
(ATS 10.000,—) zu bezahlen, 
Staatsangehörige aus Entwicklungsländern haben ebenfalls e ^6, 7 ^( AT Siat^0 —) zu bezah 
len. Dieser Betrag kann auf Antrag des Studierenden gemäß der Verordn a u ^®® 
für Bildung, Wissenschaft und Kultur refundiert werden (www.wu-wien.ac.at/stab/ausland.htm ). 
Staatsangehörige aus jenen Ländern, mit denen Österreich ein ^T®CezahiSn 0 
der Befreiung von der Studiengebühr geschlossen hat, haben keinen Studienbeitrag z 
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser Informationsblatt. 
Das bilaterale Abkommen ist vorrangig. 
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