Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

Auf Grund der §§ 31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an der 
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet: 
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Stu 
dien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert: 
§ 1 .Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungs 
frist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG: 
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Pri 
vilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des 
Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort aufgrund 
staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, 
sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder; 
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Aus 
landsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder; 
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der 
Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder 
die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichti 
gen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist; 
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertragli 
cher Bestimmungen oder in gleicher Flöhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskör 
perschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaften ausdrück 
lich für Stipendien zu verwenden sind; 
5. Inhaberinnen oder Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen; 
6. Personen, die aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, 
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechts 
stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 
7. Personen, die aufgrund der §§ 7, 9,15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von 
Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. Nr. I 76/1997 idgF, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet 
haben. 
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorliegen der 
Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen. 
§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die Reifezeug 
nisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Reife 
zeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, 
wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Flochschulzugang verbunden ist, im Sinne 
des § 36 Abs. 1 UniStG als in Österreich ausgestellt. 
§ 4. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den 
Universitäten und Flochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich. 
§ 5. Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleichstel 
lung ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten haben, 
gelten im Sinne des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt. 
§6. § 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft. 
Sprechstunden des Referenten für das Ausländerstudium: 
Bei Fragen bzw. Problemen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium können Sie mit 
dem Ausländerreferenten der Wirtschaftsuniversität sprechen: OR Mag. Herbert ANGERMEYER, 
Montag von 14—15 Uhr (mit Ausnahme der Ferien), A-1090 Wien, Augasse 2—6, Studien- und 
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