Auf Grund der §§ 31 Abs. 2,34 Abs. 3 und 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an der
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG), BGBl. Nr. 48/1997, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Stu
dien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, wird wie folgt geändert:
§ 1 .Gemäß § 31 Abs. 2 Z. 4 UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungs
frist gemäß § 31 Abs. 1 UniStG:
1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Pri
vilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des
Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort aufgrund
staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen,
sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Aus
landsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der
Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder
die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichti
gen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertragli
cher Bestimmungen oder in gleicher Flöhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskör
perschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaften ausdrück
lich für Stipendien zu verwenden sind;
5. Inhaberinnen oder Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
6. Personen, die aufgrund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126,
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechts
stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
7. Personen, die aufgrund der §§ 7, 9,15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. Nr. I 76/1997 idgF, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet
haben.
§ 2. Die in § 1 genannten Personengruppen sind gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 UniStG bei Vorliegen der
Voraussetzungen unbefristet zu ordentlichen Studien zuzulassen.
§ 3. Gemäß § 36 Abs. 4 UniStG gelten für die Zulassung zum ordentlichen Studium die Reifezeug
nisse der in § 1 genannten Personengruppen sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Reife
zeugnissen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades,
wenn nicht in Italien damit ohnehin der unmittelbare Flochschulzugang verbunden ist, im Sinne
des § 36 Abs. 1 UniStG als in Österreich ausgestellt.
§ 4. Die Feststellung der Voraussetzungen erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens an den
Universitäten und Flochschulen. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.
§ 5. Reifezeugnisse von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gleichstel
lung ihrer Reifezeugnisse auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen erhalten haben,
gelten im Sinne des § 3 dieser Verordnung als in Österreich ausgestellt.
§6. § 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998 tritt mit 1. Februar 1998 in Kraft.
Sprechstunden des Referenten für das Ausländerstudium:
Bei Fragen bzw. Problemen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium können Sie mit
dem Ausländerreferenten der Wirtschaftsuniversität sprechen: OR Mag. Herbert ANGERMEYER,
Montag von 14—15 Uhr (mit Ausnahme der Ferien), A-1090 Wien, Augasse 2—6, Studien- und
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