Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma- 
hen ßhung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 
'Zial- 4 Kraft. 9 
;hts", 
Verordnung der Studien- 
' (ommission der Studienrichtung 
irachs Betriebswirtschaft (STZW) an 
racheder Wirtschaftsunfversität Wien 
3 zu § 80 Abs. 2 UniStG 
! v h , idF BGBl Nr. I 38/1998 
glicM 
§1. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt- 
chaft (STZW), sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprü- 
! Peräingen des zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1 
is Abs. 6 des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie 
und Aen ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen 
aben. 
iung”, (2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführten Lehrveran- 
taltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drei 
II“, 'er in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfun- 
;ionsien der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden. 
§2. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt 
ehre*, chaft (STZW) sind berechtigt, folgende Teilprüfungen 
;chaf#er zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den 
rsten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben: 
ibswir a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Besondere 
ietriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Be- 
aftsleiriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und 
er öffentlichen Wirtschaftsuntemehmungen oder eine 
bswin 
andere Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl 
des Kandidaten; 
b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspofitik 
und Finanzwissenschaften; 
c) Grundzüge des öffentlichen Rechts. 
d) Wahlfach 
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführten 
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig, 
wenn mindestens vier der in § 6 Abs. I des Studienplanes 
angeführten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po 
sitiv abgelegt wurden. 
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in 
Abs. 1 angeführten Teilprüfungen der zweiten Diplomprü 
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2 
im Fall der lit. a) die positive Ablegung derTeiidiplom- 
prüfung aus „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein 
schließlich Datenverarbeitung“; 
im Fall der lit. b) die positive Ablegung der Teildiplom 
prüfung aus „Grundzüge der politischen Ökonomie unter 
Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge 
schichte*. 
§ 3. Die Anmeldung zur letzten Teildiplomprüfung des 
zweiten Studienabschnittes ist jedenfalls nur nach positi 
ver Ablegung der ersten Diplomprüfung zulässig. 
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt 
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück, 
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt 
nicht mehr anzuwenden. 
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma 
chung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 
in Kraft. 
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt 
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück, 
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt 
nicht mehr anzuwenden. 
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: Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 15. Stück, Studienjahr 1998/99, ausgegeben am 10. Dezember 
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