§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma-
hen ßhung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
'Zial- 4 Kraft. 9
;hts",
Verordnung der Studien-
' (ommission der Studienrichtung
irachs Betriebswirtschaft (STZW) an
racheder Wirtschaftsunfversität Wien
3 zu § 80 Abs. 2 UniStG
! v h , idF BGBl Nr. I 38/1998
glicM
§1. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt-
chaft (STZW), sind berechtigt, Lehrveranstaltungsprü-
! Peräingen des zweiten Studienabschnittes gemäß § 8 Abs. 1
is Abs. 6 des Studienplanes abzulegen, auch wenn sie
und Aen ersten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen
aben.
iung”, (2) Die Ablegung der in Abs. 1 angeführten Lehrveran-
taltungsprüfungen ist zulässig, wenn mindestens drei
II“, 'er in § 6 Abs. 1 des Studienplanes angeführte Teilprüfun-
;ionsien der 1. Diplomprüfung abgelegt wurden.
§2. (1) Studierende der Studienrichtung Betriebswirt
ehre*, chaft (STZW) sind berechtigt, folgende Teilprüfungen
;chaf#er zweiten Diplomprüfung abzulegen, auch wenn sie den
rsten Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen haben:
ibswir a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Besondere
ietriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Be-
aftsleiriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und
er öffentlichen Wirtschaftsuntemehmungen oder eine
bswin
andere Besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
des Kandidaten;
b) Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspofitik
und Finanzwissenschaften;
c) Grundzüge des öffentlichen Rechts.
d) Wahlfach
(2) Die Anmeldung zu einer der in Abs. 1 angeführten
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ist zulässig,
wenn mindestens vier der in § 6 Abs. I des Studienplanes
angeführten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po
sitiv abgelegt wurden.
(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in
Abs. 1 angeführten Teilprüfungen der zweiten Diplomprü
fung ist neben dem Erfordernis des Abs. 2
im Fall der lit. a) die positive Ablegung derTeiidiplom-
prüfung aus „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ein
schließlich Datenverarbeitung“;
im Fall der lit. b) die positive Ablegung der Teildiplom
prüfung aus „Grundzüge der politischen Ökonomie unter
Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsge
schichte*.
§ 3. Die Anmeldung zur letzten Teildiplomprüfung des
zweiten Studienabschnittes ist jedenfalls nur nach positi
ver Ablegung der ersten Diplomprüfung zulässig.
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück,
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr anzuwenden.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundma
chung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
in Kraft.
Die Verordnung der Studienkommission Betriebswirt
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 4. Mai 1998,38. Stück,
ZI. 149, kundgemacht worden ist, ist ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr anzuwenden.
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: Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 15. Stück, Studienjahr 1998/99, ausgegeben am 10. Dezember
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