keit von Lehrveranstaltungen aus Volkswirt
schaftslehre des zweiten Abschnittes.
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ZULASSUNG ZUR
ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG
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2 § 9 (1) Die Zulassungzu einer Teilprüfung der zweiten
2)iplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan
rargeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah-
jntlictne an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden
Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2
ies Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge-
ichriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
, (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil-
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä
chern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe §11).
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
( § 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
g/p^n der Studienrichtung Handelswissenschaft:
2 a) Diplomprüfungsfächer:
i "t 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
* un ^ 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
des Kandidaten;
p " 3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik
, n jy cf; und Finanzwissenschaften;
4. die gemäß § 4 (6) gewählte Fremdsprache.
iren f pj vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
iatISi: 2. das nach § 7 Abs 2 Z 6 gewählte Fach.
Freu (2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
ihlfadeinzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten
urig (fst.
ü fun t (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü-
undzifungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist
cksic'von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfungs-
haftsjteiies abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat
ziehtoje nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die
Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit an
zufertigen ist.
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prü
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei
les im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier
Wochen zu betragen.
(5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern „Fi-
nanzrecht“, „Ökonometrie“ und „Europäische Integration“
sowie aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre „Un
ternehmensrechnung und Revision“ sind schriftlich abzu
halten, aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die
Prüfungen mündlich abgehalten,
Diplomarbeit 14
§11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear
beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und
Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprü
fung zu entnehmen.
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zu
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich
tung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG
nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu
ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer An
zahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 aus
zuwählen (§ 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Stu
diengesetzes).
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo
nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor
schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt
14 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit
<V1/95, (Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n)
/95). andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich.
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