Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

keit von Lehrveranstaltungen aus Volkswirt 
schaftslehre des zweiten Abschnittes. 
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ZULASSUNG ZUR 
ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG 
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2 § 9 (1) Die Zulassungzu einer Teilprüfung der zweiten 
2)iplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan 
rargeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden 
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah- 
jntlictne an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden 
Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2 
ies Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge- 
ichriebenen Lehrveranstaltungen voraus. 
, (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil- 
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab 
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä 
chern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe §11). 
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG 
( § 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind 
g/p^n der Studienrichtung Handelswissenschaft: 
2 a) Diplomprüfungsfächer: 
i "t 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 
* un ^ 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl 
des Kandidaten; 
p " 3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik 
, n jy cf; und Finanzwissenschaften; 
4. die gemäß § 4 (6) gewählte Fremdsprache. 
iren f pj vorprüfungsfächer: 
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts; 
iatISi: 2. das nach § 7 Abs 2 Z 6 gewählte Fach. 
Freu (2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
ihlfadeinzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten 
urig (fst. 
ü fun t (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be 
steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü- 
undzifungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist 
cksic'von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfungs- 
haftsjteiies abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat 
ziehtoje nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die 
Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit an 
zufertigen ist. 
(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prü 
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei 
les im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier 
Wochen zu betragen. 
(5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern „Fi- 
nanzrecht“, „Ökonometrie“ und „Europäische Integration“ 
sowie aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre „Un 
ternehmensrechnung und Revision“ sind schriftlich abzu 
halten, aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die 
Prüfungen mündlich abgehalten, 
Diplomarbeit 14 
§11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear 
beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen 
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des 
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und 
Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprü 
fung zu entnehmen. 
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zu 
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich 
tung wesentlich charakterisiert. 
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di 
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen 
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG 
nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu 
ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer An 
zahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 aus 
zuwählen (§ 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Stu 
diengesetzes). 
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts 
lehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvor 
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen 
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be 
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom 
arbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten 
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden 
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die 
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo 
nate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vor 
schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer 
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem 
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt 
14 Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit 
<V1/95, (Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n) 
/95). andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich. 
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