wandtä t ig en lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kennt-
:envera n is nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs 1
ler“: AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergän-
4 zungsprüfung (§ 7 Abs 4 AHStG) nachzuweisen.
4
2 Erste Diplomprüfung
2F
2f § 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in
2 f der Studienrichtung „Volkswirtschaft“:
ec!lts a) Diplomprüfungsfächer:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
! 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berück-
2, sichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschich-
te;
* 3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der
“ Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler.
5 b) Vorprüfungsfächer:
1, Grundzüge des Privatrechts;
ache“: 2. Grundzüge und Methoden der Soziologie;
3 3. die gewählte Fremdsprache.
2P
3 p (2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
liumds die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
erurssT- einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich ab
zuhalten ist.
1 01 (3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach „Grundzü-
1 Ol ge der Betriebswirtschaftslehre“ ist schriftlich abzuhalten,
b) sis (4) Die Zulassung zum Besuch des Proseminars „Eiek-
Abs t tronische Datenverarbeitung“ setzt die erfolgreiche Able-
gsnact gung eines Kolloquiums über die Vorlesung „Elektroni
sche Datenverarbeitung“ voraus. Dieses Kolloquium ist
schriftlich abzuiegen.
. Pflicht- und Wahlfächer
stenC im zweiten Studienabschnitt
plan f£ § 7 (1) im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
ftunge 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studien-
7 Abs. planes 62 Wochenstunden aus den Pflicht-und Wahlfä-
vorgi ehern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der
h sowi Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochen-
srungs stunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist
durch die Inskription von Freifächern (§ 15 der Studien
ordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester
sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskri
bieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind fol
gende Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren:
Zahl der Wochenstunden
1. Volkswirtschaftstheorie 14
2. Volkswirtschaftspolitik 14
3. Finanzwissenschaften 8
4. eine besondere Betriebswirtschaftsleh
re nach Wahl des Kandidaten 10
5. Wahlfach (gemäß § 13 der .Studienord
nung „Volkswirtschaft“) 8
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgen
den Fächer:
tutenidliunale Wiifsctiafts- und Ditwfcklunyspotr
tfc' 9 ,
Internationale Wirtschaftend Entwicklungsökono
mik 20 ,
Außenwirtschaftstheorie und -politik,
Umweltökonomie,
Industrieökonomie,
Ökonometrie,
Sozialpolitik,
eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die nicht
unter Z. 4 gewählt wurde,
Operations Research,
Spezielle Statistik,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Raumplanung,
Technologie,
Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Spezielle Soziologie,
Wirtschaftspsychologie,
Philosophie,
zweite Fremdsprache,
Englisch für die Außenwirtschaft,
Veifassungsrectrt 21 ,
Außeuwit IbUidftsi echt 71 ,
Umweltrecht,
Internationales Handelsrecht,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Arbeitsrecht,
■ erste:
Vorprü
für da:
nwicfr
19 Umbenannt ab Wintersemester 1996/97 in „Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik' (Beschluß der StuKo
Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).
20 Neu durch Umbenennung ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, bmwvk
21 Entfällt ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96).
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