Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

Sozialrecht, 
Europäisches Wirtschaftsrecht 22 , 
Arbeitsmarkttheorie und Arbeitsmarktpolitik 23 . 
6. Grundzüge des öffentlichen Rechts 8 
Lehrveranstaltungen in den 
Pflicht- und Wahlfächern 
§ 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie 
benen Fachgebiete in dem im § 7 bestimmten Ausmaß er 
fassen, sind: 
(1) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie“: 
Zahl der Wochenstunden 
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine 
zweistündige Vorlesung aus Mikro-und Ma 
kroökonomik 7 v 
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon 
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus Mi 
kro- oder Makroökonomik. Eine zweistündige 
Veranstaltung kann durch ein Praktikum (§16 
Abs 7 AHStG) ersetzt werden 4UE/SE 
c) Seminarfür Volkswirte 2SE 
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als 
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der 
Lehrveranstaltung nach Abs 2 lit. d) durchzu 
führen ist . 1 uv 
(2) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftspolitik“: 
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine 
zweistündige Vorlesung aus allgemeiner und 
quantitativer Wirtschaftspolitik 7 V 
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon 
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus all 
gemeiner oder quantitativer Wirtschaftspoli 
tik. Eine zweistündige Veranstaltung kann 
durch ein Praktikum (§ 16 Abs 7 AHStG) er 
setztwerden 4UE/SE 
c) Seminarfür Volkswirte 2SE 
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als 
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der 
Lehrveranstaltung nach Abs1 lit. d) durchzu 
führen ist 1 uv 
(3) Auf dem Gebiet der Finanzwissenschaften: 
a) Vorlesungen 4 V 
b) Übung für Volkswirte 2UE 
c) Seminarfür Volkswirte 2SE 
(4) Auf dem Gebiet der besonderen Betriebswirt 
schaftslehre, darunter auch der Betriebswirtschaftslehre 
der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wir 
Schaftsunternehmungen: 
a) Vorlesungen 6 
b) Proseminar 2f 
c) Seminar 2! 
(5) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z. 5): 
a) Vorlesungen 4 
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/l 
c) Proseminar oder Konversatorium 2 PS/I 
(6) Auf dem Gebiet „Grundzüge des öffentlich 
Rechts“: 
a) Verfassungsrecht 2 
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter 
besonderer Berücksichtigung der Institutio 
nen der Wirtschaftsverwaltung 2 
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 
d) Proseminar aus a), b) oder c) nach 
Wahl des ordentlichen Hörers 2P 
(7) Uber die Einrechnungsfrist gemäß § 20 Abs 
AHStG hinaus können die Lehrveranstaltungen: 
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaft 
theorie (§ 8 Abs 1 lit b), 
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaftspc 
tik (§8 Abs 2 lit b), 
Unterrichtsversuch aus Volkswirtschaftstheos 
und -politik (§ 8 Abs 1 lit d, Abs 2 lit d), 
Übung und Seminar für Volkswirte aus Finanz» 
senschaften (§ 8 Abs 3 lit b, c), 
Proseminar und Seminar aus der besonderen Bi 
triebswirtschaftslehre (§ 8 Abs 4 lit b, c), 
Übung, Proseminar und/oder Seminar aus de: 
Wahlfach (§ 8 Abs 5 lit b und c) sowie 
Proseminar aus Grundzüge des öffentliche 
Rechts (§ 8 Abs 6 lit d), 
wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorgezoge 
werden, sofern mindestens vier Fächer der ersten Diplorr 
Prüfung abgelegt worden sind. Von dieser Vorziehmöj 
lichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des §: 
Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Volks 
Wirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Semeste 
Gebrauch gemacht werden. 
Zulassung 
zur zweiten Diplomprüfung 
§ 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweite: 
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienpla; 
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24, 
22 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96). 251 
23 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-l/A/1 /96>. 26 i 
78
	        
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