Sozialrecht,
Europäisches Wirtschaftsrecht 22 ,
Arbeitsmarkttheorie und Arbeitsmarktpolitik 23 .
6. Grundzüge des öffentlichen Rechts 8
Lehrveranstaltungen in den
Pflicht- und Wahlfächern
§ 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete in dem im § 7 bestimmten Ausmaß er
fassen, sind:
(1) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftstheorie“:
Zahl der Wochenstunden
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine
zweistündige Vorlesung aus Mikro-und Ma
kroökonomik 7 v
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus Mi
kro- oder Makroökonomik. Eine zweistündige
Veranstaltung kann durch ein Praktikum (§16
Abs 7 AHStG) ersetzt werden 4UE/SE
c) Seminarfür Volkswirte 2SE
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der
Lehrveranstaltung nach Abs 2 lit. d) durchzu
führen ist . 1 uv
(2) Auf dem Gebiet der „Volkswirtschaftspolitik“:
a) Vorlesungen, davon mindestens je eine
zweistündige Vorlesung aus allgemeiner und
quantitativer Wirtschaftspolitik 7 V
b) Übungen oder Seminare zu a), hievon
eine zweistündige Lehrveranstaltung aus all
gemeiner oder quantitativer Wirtschaftspoli
tik. Eine zweistündige Veranstaltung kann
durch ein Praktikum (§ 16 Abs 7 AHStG) er
setztwerden 4UE/SE
c) Seminarfür Volkswirte 2SE
d) eine einstündige Lehrveranstaltung als
Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der
Lehrveranstaltung nach Abs1 lit. d) durchzu
führen ist 1 uv
(3) Auf dem Gebiet der Finanzwissenschaften:
a) Vorlesungen 4 V
b) Übung für Volkswirte 2UE
c) Seminarfür Volkswirte 2SE
(4) Auf dem Gebiet der besonderen Betriebswirt
schaftslehre, darunter auch der Betriebswirtschaftslehre
der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wir
Schaftsunternehmungen:
a) Vorlesungen 6
b) Proseminar 2f
c) Seminar 2!
(5) Wahlfach (siehe § 7 Abs 2 Z. 5):
a) Vorlesungen 4
b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/l
c) Proseminar oder Konversatorium 2 PS/I
(6) Auf dem Gebiet „Grundzüge des öffentlich
Rechts“:
a) Verfassungsrecht 2
b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter
besonderer Berücksichtigung der Institutio
nen der Wirtschaftsverwaltung 2
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2
d) Proseminar aus a), b) oder c) nach
Wahl des ordentlichen Hörers 2P
(7) Uber die Einrechnungsfrist gemäß § 20 Abs
AHStG hinaus können die Lehrveranstaltungen:
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaft
theorie (§ 8 Abs 1 lit b),
Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaftspc
tik (§8 Abs 2 lit b),
Unterrichtsversuch aus Volkswirtschaftstheos
und -politik (§ 8 Abs 1 lit d, Abs 2 lit d),
Übung und Seminar für Volkswirte aus Finanz»
senschaften (§ 8 Abs 3 lit b, c),
Proseminar und Seminar aus der besonderen Bi
triebswirtschaftslehre (§ 8 Abs 4 lit b, c),
Übung, Proseminar und/oder Seminar aus de:
Wahlfach (§ 8 Abs 5 lit b und c) sowie
Proseminar aus Grundzüge des öffentliche
Rechts (§ 8 Abs 6 lit d),
wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorgezoge
werden, sofern mindestens vier Fächer der ersten Diplorr
Prüfung abgelegt worden sind. Von dieser Vorziehmöj
lichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des §:
Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Volks
Wirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Semeste
Gebrauch gemacht werden.
Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung
§ 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweite:
Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienpla;
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22 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-I/A/1/96). 251
23 Ab Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 23. Februar 1996, BMWVK GZ 92.518/2-l/A/1 /96>. 26 i
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