Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

Ien Wf vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden 
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah- 
8 me an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden 
^Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2 
2 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge- 
schrlebenen Lehrveranstaltungen voraus, 
j (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil- 
»oe* Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab- 
2 solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä- 
ehern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe §11). 
1 
Zweite Diplomprüfung 
2 § 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind 
2 in der Studienrichtung „Volkswirtschaft“: 
2P a) Diplomprüfungsfächer: 
3 Abs 1. Volkswirtschaftstheorie 
2. Volkswirtschaftspolitik 
schaft 3. Finanzwissenschaften 
4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl 
aftspoi pes Kandidaten 
stheor b) Vorprüfungsfächer: 
I), 1. das nach §7 Abs 2 Z, 5 gewählte Fach 
an» 2. Grundzüge des öffentlichen Rechts 
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
iren Bs j n jr orrn von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der 
c )’ einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten 
us de ! j St 
1 (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be- 
™ ic,lä steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü 
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist 
jezoge von (j er p 0S jtjven Beurteilung des schriftlichen Prüfungs- 
-*'P . teils abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je 
ehmo* nactl Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prü- 
, § : fungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzu- 
> Vo * s fertigen ist. 
imess (4) Der z e it raum zwischen der Anfertigung der Prü 
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei 
les im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier 
Wochen zu betragen. 
(5) Die Prüfung aus den Vorprüfungsfächern „Finanz- 
g recht 1 und „Ökonometrie“ ist schriftlich abzuhalten, aus al 
len anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüfungen 
mündlich abgehalten. 
Diplomarbeit 24 
§ 11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear 
beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen 
Berufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des 
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen. 
(2) Das Thema Tlci Diplomarbeit ist den Oiplornprir 
fungbfächem'üei eisten Dipluiiipiüfunyodei den Diplom* 
piüfunys- und Voipriifmiyblüchem dei zweiten Diplom- 
piüfuny zu enUielnneir” 
Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprü 
fungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprüfung der 
gewählten Studienrichtung zu entnehmen.“ 
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zu 
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich 
tung wesentlich charakterisiert. 
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di 
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen 
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit. a) 
UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreu 
ung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus ei 
ner Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 
3 auszuwählen (§ 5 Abs 2 lit. f des Allgemeinen Hoch 
schul-Studiengesetzes). 
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts 
lehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvor 
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission 
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen 
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be 
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom 
arbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten 
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden 
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die 
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo 
nate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vor 
schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer 
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem 
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt 
hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar 
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des 
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. 
24 „Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit 
(Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, tur einem) 
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich.“ • dmua/iztzoosih/z i/A/1/om 
Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß derStuKo Volkswirtschaft vom 27, Juni 1997 BMWK GZ 92.51 H/Mw /abp 
25 Gültig bis inkl. Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 27. Juni 1997 BMWVK GZ92.518 /j/vi/yb). 
26 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 27. Juni 1997, BMWVK GZ 92.518/h/a/i/»ö) 
79
	        
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