Ien Wf vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden
Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnah-
8 me an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden
^Prüfungsfaches gemäß den §§ 16 Abs 15 und 27 Abs 2
2 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorge-
schrlebenen Lehrveranstaltungen voraus,
j (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teil-
»oe* Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ab-
2 solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfä-
ehern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe §11).
1
Zweite Diplomprüfung
2 § 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
2 in der Studienrichtung „Volkswirtschaft“:
2P a) Diplomprüfungsfächer:
3 Abs 1. Volkswirtschaftstheorie
2. Volkswirtschaftspolitik
schaft 3. Finanzwissenschaften
4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl
aftspoi pes Kandidaten
stheor b) Vorprüfungsfächer:
I), 1. das nach §7 Abs 2 Z, 5 gewählte Fach
an» 2. Grundzüge des öffentlichen Rechts
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
iren Bs j n jr orrn von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der
c )’ einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten
us de ! j St
1 (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach be-
™ ic,lä steht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prü
fungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist
jezoge von (j er p 0S jtjven Beurteilung des schriftlichen Prüfungs-
-*'P . teils abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je
ehmo* nactl Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prü-
, § : fungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzu-
> Vo * s fertigen ist.
imess (4) Der z e it raum zwischen der Anfertigung der Prü
fungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungstei
les im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier
Wochen zu betragen.
(5) Die Prüfung aus den Vorprüfungsfächern „Finanz-
g recht 1 und „Ökonometrie“ ist schriftlich abzuhalten, aus al
len anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüfungen
mündlich abgehalten.
Diplomarbeit 24
§ 11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bear
beitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch die Diplomarbeit (§ 25 Abs 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema Tlci Diplomarbeit ist den Oiplornprir
fungbfächem'üei eisten Dipluiiipiüfunyodei den Diplom*
piüfunys- und Voipriifmiyblüchem dei zweiten Diplom-
piüfuny zu enUielnneir”
Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprü
fungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprüfung der
gewählten Studienrichtung zu entnehmen.“
(3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zu
sammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrich
tung wesentlich charakterisiert.
(4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Di
plomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen
und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit. a)
UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreu
ung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus ei
ner Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und
3 auszuwählen (§ 5 Abs 2 lit. f des Allgemeinen Hoch
schul-Studiengesetzes).
(5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitäts
lehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvor
schlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen
Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Be
treuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplom
arbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die
nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Mo
nate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vor
schlägen darf nicht mit der Begründung verweigert wer
den, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem
das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt
hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomar
beit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
24 „Gern den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit
(Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, tur einem)
andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich.“ • dmua/iztzoosih/z i/A/1/om
Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß derStuKo Volkswirtschaft vom 27, Juni 1997 BMWK GZ 92.51 H/Mw /abp
25 Gültig bis inkl. Wintersemester 1996/97 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 27. Juni 1997 BMWVK GZ92.518 /j/vi/yb).
26 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Volkswirtschaft vom 27. Juni 1997, BMWVK GZ 92.518/h/a/i/»ö)
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