inen S’snn mindestens vier der in § 6 Abs. 1 des Studienplanes
seht, slgetührten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung po-
slnk® abgelegt wurden.
stersd» (3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer der in
sem fjs. | genannten Teilprüfungen der zweiten Diplomprü
fung mg ist neben dem Erfordernis des Abs. 2 im Fall der lit. a)
erectoe positive Ablegung der Teildiplomprüfung aus „Grund-
tdieüjge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung
d desä;r neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte“, im Fall
hrverasr lit. b) die positive Ablegung derTeildiplomprüfung aus
steneärundzüge der Betriebswirtschaftslehre“,
nach k § 3. Die Anmeldung zur letzten Teildiplomprüfung des
e fehleweiten Studienabschnittes ist jedenfalls nur nach positi-
Antretsr Ablegung der ersten Diplomprüfung zulässig,
ig nac §4.DieseVerordnungtrittmitdemTagihrerKundma-
iung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien
i Kraft.
Die Verordnung der Studienkommission Volkswirt
schaft, die im Mitteilungsblatt vom 20. Mai 1998,
43. Stück, ZI. 169, kundgemacht worden ist, ist ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.
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