Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

Zulassung 
zur ersten Diplomprüfung 
! (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplom- 
üfung setz! den Besuch der vom Studienplan für das 
, V Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die 
'dzugifaringung der m Studienplan gemäß § 27 Abs 2 AHStG 
mil ?>geschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach 
! au :pwie die Teilnahme an den Orientierungslehrveranstal- 
ischer ingen gemäß § 4 (6) voraus. 
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten 
iplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis 
ner für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissen- 
chaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den 
| achweis der Kenntnis des Rechnungswesens in Umfang 
es Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden 
iese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis 
auf t# 7 Abs 1 AHSlG ) nachgewiesen, so sind sie in Form von 
.. I jgänzungsprüfungen nachzuweisen, 
vonR Wircl tler Nachweis der Kenntnis des Rechnungs 
wesens an der Wirtschaftsuniversität Wien erbracht, sind 
un(j2 wei jeweils zweistündige schriftliche Prüfungsteile aus 
! en Bereichen 
m y r;: - Buchhaltung und Bilanzierung 
boele? “ Kostenrechnung 
4 m y erforderlich. 
Es ist durch entsprechende Universitätslehrveranstal- 
ungen vorzusorgen, daß die für den Nachweis erfordern 
den Kenntnisse an der Wirtschaftsuniversität Wien er- 
ochensfyQrtjen werc i en können, 
§10 
Erste Diplomprüfung 
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, 
5 der * ie in Form von Teii P rü <ungen über das Gesamtgebiet der 
g Einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich 
td e) s^der schriftlich abzuhalten ist. 
Ij (2) Die Vorprüfungen bzw die Teilprüfungen im Rah- 
oirhn : s nen d8r ersten Diplomprüfung sind in folgender Form ab- 
eicn ruhalten: 
(a) Diplomprüfungsfächar: 
a1) Grundzüge der Betriebswirtschafts- 
shre einschließlich Datenverarbeitung schriftlich 
a2) Grundzüge der politischen Ökonomie 
inter Berücksichtigung der neueren Sozial 
ist Wirtschaftsgeschichte mündlich 
a3) Grundzüge der Erziehungswissen 
schaft und der Wirtschaftspädagogik schriftlich 
(b) Vorprüfungsfächer: 
b1) Grundzüge der angewandten Mathematik und der 
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler 
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den 
Schwerpunkt taut a) gewählt, er- 
folgtdieVorprüfung mündlich 
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den 
Schwerpunkt laut b) gewählt, er- 
folgtdie Vorprüfung schriftlich 
b2) Grundzüge des Privatrechts mündlich 
b3) Wahlfach § 6: 
Grundzüge der qualitativen und quan 
titativen Sozialforschung schrift 
lich Grundzüge und Methoden der mündlich 
Soziologie 
Fremdsprache mündlich 
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mündlich 
III. Der zweite Studienabschnitt 
§11 
Erweiterung der Einrechnungs 
frist von Lehrveranstaltungen 
und Prüfungen 
in den 2. Studienabschnitt 
(1) Hat der Studierende nicht innerhalb von vier gültig 
inskribierten Semestern die Teilprüfungen der ersten Di 
plomprüfung der wirtschaftspädagogischen Studienrich 
tung vollständig abgelegt, so ist er über die in § 20 (3) 
AHStG vorgesehene Frist von 2 Semestern hinaus berech 
tigt, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes 
in den folgenden Fächern zu absolvieren und Prüfungen 
abzulegen, sofern die unter (2) genannten Bedingungen 
erfüllt sind: 
- Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik 
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer 
- Erziehungswissenschaft 
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der 
Volkswirtschaftspolitik 
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 
- Besondere Betriebswirtschaftslehre 
- aus den Wahlfächern mit Ausnahme von Didaktik 
der Volkswirtschaftslehre und Betriebspädagogik 
(2) Die unter (1) geregelte Erweiterung der Einrech 
nungsfrist laut § 20 (3) AHStG kann von den Studierenden 
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