Zulassung
zur ersten Diplomprüfung
! (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplom-
üfung setz! den Besuch der vom Studienplan für das
, V Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die
'dzugifaringung der m Studienplan gemäß § 27 Abs 2 AHStG
mil ?>geschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach
! au :pwie die Teilnahme an den Orientierungslehrveranstal-
ischer ingen gemäß § 4 (6) voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten
iplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis
ner für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissen-
chaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den
| achweis der Kenntnis des Rechnungswesens in Umfang
es Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden
iese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis
auf t# 7 Abs 1 AHSlG ) nachgewiesen, so sind sie in Form von
.. I jgänzungsprüfungen nachzuweisen,
vonR Wircl tler Nachweis der Kenntnis des Rechnungs
wesens an der Wirtschaftsuniversität Wien erbracht, sind
un(j2 wei jeweils zweistündige schriftliche Prüfungsteile aus
! en Bereichen
m y r;: - Buchhaltung und Bilanzierung
boele? “ Kostenrechnung
4 m y erforderlich.
Es ist durch entsprechende Universitätslehrveranstal-
ungen vorzusorgen, daß die für den Nachweis erfordern
den Kenntnisse an der Wirtschaftsuniversität Wien er-
ochensfyQrtjen werc i en können,
§10
Erste Diplomprüfung
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
5 der * ie in Form von Teii P rü <ungen über das Gesamtgebiet der
g Einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich
td e) s^der schriftlich abzuhalten ist.
Ij (2) Die Vorprüfungen bzw die Teilprüfungen im Rah-
oirhn : s nen d8r ersten Diplomprüfung sind in folgender Form ab-
eicn ruhalten:
(a) Diplomprüfungsfächar:
a1) Grundzüge der Betriebswirtschafts-
shre einschließlich Datenverarbeitung schriftlich
a2) Grundzüge der politischen Ökonomie
inter Berücksichtigung der neueren Sozial
ist Wirtschaftsgeschichte mündlich
a3) Grundzüge der Erziehungswissen
schaft und der Wirtschaftspädagogik schriftlich
(b) Vorprüfungsfächer:
b1) Grundzüge der angewandten Mathematik und der
Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den
Schwerpunkt taut a) gewählt, er-
folgtdieVorprüfung mündlich
Hat der ordentliche Hörer It § 4 (4) den
Schwerpunkt laut b) gewählt, er-
folgtdie Vorprüfung schriftlich
b2) Grundzüge des Privatrechts mündlich
b3) Wahlfach § 6:
Grundzüge der qualitativen und quan
titativen Sozialforschung schrift
lich Grundzüge und Methoden der mündlich
Soziologie
Fremdsprache mündlich
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte mündlich
III. Der zweite Studienabschnitt
§11
Erweiterung der Einrechnungs
frist von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen
in den 2. Studienabschnitt
(1) Hat der Studierende nicht innerhalb von vier gültig
inskribierten Semestern die Teilprüfungen der ersten Di
plomprüfung der wirtschaftspädagogischen Studienrich
tung vollständig abgelegt, so ist er über die in § 20 (3)
AHStG vorgesehene Frist von 2 Semestern hinaus berech
tigt, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes
in den folgenden Fächern zu absolvieren und Prüfungen
abzulegen, sofern die unter (2) genannten Bedingungen
erfüllt sind:
- Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer
- Erziehungswissenschaft
- Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik
- Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
- Besondere Betriebswirtschaftslehre
- aus den Wahlfächern mit Ausnahme von Didaktik
der Volkswirtschaftslehre und Betriebspädagogik
(2) Die unter (1) geregelte Erweiterung der Einrech
nungsfrist laut § 20 (3) AHStG kann von den Studierenden
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