d) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten
e) Betriebspädagogik
f) Didaktik der Volkswirtschaftslehre
(2) Wahlfach It § 7 (6) lit b) Z 2 des Bundesgesetzes
über sozial- und wirtschaftswissenschaftiche Studien
richtungen ist nach Wahl des Kandidaten eines der unter
(1) genannten, aber nicht gewählten Fächer bzw eines der
folgenden Fächer
- Spezielle Soziologie
- Spezielle Statistik
- Umweltrecht
- Umweltökonomie
- Internationales Handelsrecht
- Ökonometrie
- Technologie
- Didaktik der Informationsverarbeitung
- Sozial- und Wirtschaftsgeographie
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
- Raumplanung
- Außenwirtschaftstheorie und -politik
- Sozialpolitik
- Philosophie
- Wirtschaftspsychologie
- Englisch für die Außenwirtschaft
- Europäische Integration
- eine Fremdsprache (Englisch, Franzö
sisch, Spanisch, Italienisch, Russisch,
Japanisch, Tschechisch) mit Ausnah
me einer laut § 6 (1) c) gewählten
Fremdsprache
- Arbeitsrecht oder Sozialrecht, soweit
dieses Fach nicht laut § 14 (1) c) ge
wähltwurde,
- Grundzüge und Methoden der Soziolo
gie, soweit dieses Fach nicht bereits
laut §6 (1) b) gewählt wurde
- Europäisches Wirtschaftsrecht
- Projektmanagement 51
(3) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie
benen Fachgebiete m dem in § 12 Abs 5und 6des Studien
planes bestimmten Ausmaß erfassen, sind:
Zahlder Wochenstunden
a) Soweit das Wahlfach „Didaktik der Volkswirt
schaftslehre“ gewählt wird
Vorlesung 2 V
Proseminar 2 PS
Schulpraktikum 2 PR
b) Soweit ein anderes Wahlfach laut § 14
(1) bzw (2) gewählt wird
Vorlesung
PS oder Seminar
Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung“
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zwei» cilen ot
plomprüfung setzt den Besuch der m Studienplan« (6)
schriebenen Lehrveranstaltungen des betreffender.schriftli
fungsfaches und die positive Beurteilung der Teita - c
an den im Studienplan hinsichtlich des betreffender 1
fungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen ~ t
aus. Im übrigen gilt § 27 AHStG. . ” f
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der z» U)
Diplomprüfung aus den Fächern „ErziehungswWerarbe
Schaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich d:Compu
daktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setPrüfun
Absolvierung des Schulpraktikums (§ 10 der Studie: (8)
nung, § 18 dieses Studienplanes) voraus. Wahlfa
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzter
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies #
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfe)
ehern und die Approbation der Diplomarbeit.
§15
(3) I
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§16 t (1)
3 * M tung e
Diplomprüfungsfächer ^
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprff (j;
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebi g eme j‘
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzu halte wirtsc
(2) a) Diplomprüfungsfächer sind: wisset
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre der Dii
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nactv entnet
des Kandidaten Vorprl
3. Erziehungswissenschaft men, I
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der DK ziel de
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer gäbe i
b) Vorprüfungsfächer sind: Organ
1. das nach §14(1) gewählte Fach (3
2. das nach § 14 (2) gewählte Fach plom<
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie ui* einen
Volkswirtschaftspolitik zustäi
, 32 Ger
31 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Wirtschaftspädagogik vom 22. November 1996, BMW (Di|
92.518/1 -l/A/1/97) anc
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