Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

d) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre 
nach Wahl des Kandidaten 
e) Betriebspädagogik 
f) Didaktik der Volkswirtschaftslehre 
(2) Wahlfach It § 7 (6) lit b) Z 2 des Bundesgesetzes 
über sozial- und wirtschaftswissenschaftiche Studien 
richtungen ist nach Wahl des Kandidaten eines der unter 
(1) genannten, aber nicht gewählten Fächer bzw eines der 
folgenden Fächer 
- Spezielle Soziologie 
- Spezielle Statistik 
- Umweltrecht 
- Umweltökonomie 
- Internationales Handelsrecht 
- Ökonometrie 
- Technologie 
- Didaktik der Informationsverarbeitung 
- Sozial- und Wirtschaftsgeographie 
- Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 
- Raumplanung 
- Außenwirtschaftstheorie und -politik 
- Sozialpolitik 
- Philosophie 
- Wirtschaftspsychologie 
- Englisch für die Außenwirtschaft 
- Europäische Integration 
- eine Fremdsprache (Englisch, Franzö 
sisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, 
Japanisch, Tschechisch) mit Ausnah 
me einer laut § 6 (1) c) gewählten 
Fremdsprache 
- Arbeitsrecht oder Sozialrecht, soweit 
dieses Fach nicht laut § 14 (1) c) ge 
wähltwurde, 
- Grundzüge und Methoden der Soziolo 
gie, soweit dieses Fach nicht bereits 
laut §6 (1) b) gewählt wurde 
- Europäisches Wirtschaftsrecht 
- Projektmanagement 51 
(3) Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschrie 
benen Fachgebiete m dem in § 12 Abs 5und 6des Studien 
planes bestimmten Ausmaß erfassen, sind: 
Zahlder Wochenstunden 
a) Soweit das Wahlfach „Didaktik der Volkswirt 
schaftslehre“ gewählt wird 
Vorlesung 2 V 
Proseminar 2 PS 
Schulpraktikum 2 PR 
b) Soweit ein anderes Wahlfach laut § 14 
(1) bzw (2) gewählt wird 
Vorlesung 
PS oder Seminar 
Zulassung 
zur zweiten Diplomprüfung“ 
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zwei» cilen ot 
plomprüfung setzt den Besuch der m Studienplan« (6) 
schriebenen Lehrveranstaltungen des betreffender.schriftli 
fungsfaches und die positive Beurteilung der Teita - c 
an den im Studienplan hinsichtlich des betreffender 1 
fungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen ~ t 
aus. Im übrigen gilt § 27 AHStG. . ” f 
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen der z» U) 
Diplomprüfung aus den Fächern „ErziehungswWerarbe 
Schaft“ und „Wirtschaftspädagogik einschließlich d:Compu 
daktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer“ setPrüfun 
Absolvierung des Schulpraktikums (§ 10 der Studie: (8) 
nung, § 18 dieses Studienplanes) voraus. Wahlfa 
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzter 
Prüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies # 
solvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfe) 
ehern und die Approbation der Diplomarbeit. 
§15 
(3) I 
steht au 
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der 
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(4) 
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§16 t (1) 
3 * M tung e 
Diplomprüfungsfächer ^ 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprff (j; 
die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebi g eme j‘ 
einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzu halte wirtsc 
(2) a) Diplomprüfungsfächer sind: wisset 
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre der Dii 
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nactv entnet 
des Kandidaten Vorprl 
3. Erziehungswissenschaft men, I 
4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der DK ziel de 
der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer gäbe i 
b) Vorprüfungsfächer sind: Organ 
1. das nach §14(1) gewählte Fach (3 
2. das nach § 14 (2) gewählte Fach plom< 
3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie ui* einen 
Volkswirtschaftspolitik zustäi 
, 32 Ger 
31 Gültig ab Sommersemester 1997 (Beschluß der StuKo Wirtschaftspädagogik vom 22. November 1996, BMW (Di| 
92.518/1 -l/A/1/97) anc 
88
	        
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