Doktoratsstudium (alt)
Bildungsziele
Festlegung der Bildungsziele
aus den Doktoratspflichtfächern
gemäß §17 Abs 2 lit c:
Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien
richtungen, welche in den Diplomstudienpiänen festgelegt
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll.
Zulassung zum Studium
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten
Studiums.
Studiendauer
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro-
sum abgeschlossen.
Dissertation
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme
erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli-
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at der F
es Bewi
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, gereg-ngen th
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fäcltonsthei
1. an der Universität durch einen Ordentlichen ichaftsw
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen elSjorosi
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor odei (8) [
versitätsdozenten vertreten sind und ialb von
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität W» (9) K
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen. jie Appr
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischepräses t
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftsttoer um
und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtscttung eir
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädajfcesteile
aufzuweisen. gehörer
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigten dri
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen ssechs N
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (ABenotur
um die Betreuung zu ersuchen.
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein ge
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung $
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission der
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer! § 4
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzi l !' eo _ r
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuungs benen
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung dev«:
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums fön a)d
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so is tionzuz
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nacf sov
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen ZuSsimum
mung zuzuweisen. sichtig
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers schafts
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat deri b)i
ses der Prüfungskommission die Begutachter der Dis: fach de
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Vef c) i
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Be; fungsf;
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls (2)
Thema der Dissertation nicht den Fächern Volks» wirtsct
Schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, i Betriet
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder \f -politit
Schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines: und En
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfe!? mie.
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für dieP All
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Prä (3;
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 litaj Abs 1
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis von j n
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfe tunger
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertrete j e p em
zulässig. stundt
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