Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

Doktoratsstudium (alt) 
Bildungsziele 
Festlegung der Bildungsziele 
aus den Doktoratspflichtfächern 
gemäß §17 Abs 2 lit c: 
Die Bildungsziele der Fächer der jeweiligen Studien 
richtungen, welche in den Diplomstudienpiänen festgelegt 
wurden, haben auch für das Doktoratsstudium ihre Gültig 
keit. Im dritten Studienabschnitt haben die Studierenden 
darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, daß sie in der 
Lage sind, durch eigenständige wissenschaftliche Arbeit 
einen Beitrag zur Forschung zu liefern, der bei Studienab 
schluß in Form einer Dissertation vorzulegen ist und dem 
im jeweiligen Fach international üblichen Standard für eine 
wissenschaftliche Publikation entsprechen soll. 
Zulassung zum Studium 
§ 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist 
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, geregelten Stu 
dienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Di 
plomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs 5) an einer 
inländischen oder ausländischen Universität absolvierten 
Studiums. 
Studiendauer 
§ 2 Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt 
in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigoro- 
sum abgeschlossen. 
Dissertation 
§ 3 (1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die 
Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden 
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur 
selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme 
erworben hat. 
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Diplom 
prüfungsfächer oder einem der im Rahmen der zweiten 
Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächer der im 
Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftli- 
(7)U 
at der F 
es Bewi 
che Studienrichtungen, BGBl Nr 57/1983, gereg-ngen th 
Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fäcltonsthei 
1. an der Universität durch einen Ordentlichen ichaftsw 
Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen elSjorosi 
tierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor odei (8) [ 
versitätsdozenten vertreten sind und ialb von 
2. in einem der an der Wirtschaftsuniversität W» (9) K 
Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen. jie Appr 
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischepräses t 
sammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftsttoer um 
und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtscttung eir 
lehre, Soziologie, Statistik oder Wirtschaftspädajfcesteile 
aufzuweisen. gehörer 
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigten dri 
Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen ssechs N 
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (ABenotur 
um die Betreuung zu ersuchen. 
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein ge 
Abs 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung $ 
tiert, so hat der Präses der Prüfungskommission der 
werber um das Doktorat diesem Universitätslehrer! § 4 
Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzi l !' eo _ r 
sen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuungs benen 
angenommen, eignet es sich aber nach Meinung dev«: 
Bewerber angerufenen Universitätskollegiums fön a)d 
Dissertation und entspricht es den Abs 2 bis 4, so is tionzuz 
Bewerber vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis nacf sov 
ständigen Universitätslehrer (Abs 2) mit dessen ZuSsimum 
mung zuzuweisen. sichtig 
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers schafts 
das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat deri b)i 
ses der Prüfungskommission die Begutachter der Dis: fach de 
tation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Vef c) i 
ser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Be; fungsf; 
achter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls (2) 
Thema der Dissertation nicht den Fächern Volks» wirtsct 
Schaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, i Betriet 
triebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik oder \f -politit 
Schaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines: und En 
ser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfe!? mie. 
kommission nicht schon an, so tritt er in sie für dieP All 
fung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Prä (3; 
der Prüfungskommission hat für das in § 6 Abs 3 litaj Abs 1 
nannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis von j n 
nen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfe tunger 
bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertrete j e p em 
zulässig. stundt 
Freifäc 
92
	        
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