(7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters
at der Präses der Prüfungskommission nach Anhörung
es Bewerbers und der Begutachter unter Wahrung eines
gereg-ngen thematischen Zusammenhangs mit dem Disserta-
s Fäclüonsthema je ein soziaiwissenschaftiiches und wirf-
liehen ichaftswissenschaftliches Fach als Prüfungsfächer des
len estigorosums festzulegen.
jroder (8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern inner
talb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen,
tat Ws (9) Können sich die Begutachter der Dissertation über
jie Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der
tischepräses der Prüfungskommission, sofern sich der Bewer-
aftstföer um das Doktorat nicht mit der ungünstigeren Beno-
/irtscltung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu
;päda0este!len, der zumindest einem nahe verwandten Fach an
gehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch
chtigtden dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens
nen ssechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die
rer (AfBenotung ist die Mehrheit der Begutachter maßgebend.
Pflichtfächer
TD flpfi
§4(1) Aus den folgenden Pflichtfächern sind Semma-
1 zu ' z re oder Privatissima im Ausmaß der nachstehend angege-
uun ^benen Wochenstunden zu besuchen:
gdevfc Zahl der Wochenstunden
5 für s a) das Fach, dem das Thema der Disserta-
, so iS tion zuzuordnen ist (§ 3 Abs 2) 2
is nacl sowie ein weiteres Seminar oder Privatis-
m Zus.simum aus dem gleichen Fach, mit Berück
sichtigung der methodischen und wissen-
erbers schaftstheoretischen Grundlagen 2
ät der 1 b) das sozialwissenschaftliche Prüfungs-
ler Dis fach des Rigorosums (§ 6 Abs 3 lit b) 2
en W c) das wirtschaftswissenschaftliche Prü-
jm Be; fungsfachdesRigorosums(§6Abs3litc) .... 4
t, falls (2) Wirtschaftswissenschaftliche Fächer sind Volks-
Volks» Wirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaft und
aften, Betriebswirtschaftslehre, Außenwirtschaftstheorie und
der V -politik, Industrieökonomie, Internationale Wirtschafts-
eines: und Entwicklungspolitik, Ökonometrie und Umweltökono-
Prüfu" mie.
ir die f Alle anderen Fächer sind sozialwissenschaftliche.
' er p ^ (3) Aus den Pflichtfächern (Abs 1) sind über die nach
3 litai Abs 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß
ifugri von insgesamt 10 Wochenstunden hinaus Lehrveranstal-
i Prüfe' tungen im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu besuchen. In
zertrete jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochen
stunden aus den Pflicht- und Freifächern zu besuchen. Als
Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität
durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveran
staltungen in Betracht.
Zulassung zum Rigorosum
§ 5 Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern
im Doktoratsstudium;
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den in § 4
Abs 1 vorgeschriebenen Seminaren oder Privatissima;
c) die Approbation der Dissertation.
Rigorosum
§6(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form
mündlicher Teilprütungen über das Gesamtgebiet der ein
zelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten.
Die Teilprüfungen sind in einem engen zeitlichen
Zusammenhang, der vier Wochen nicht übersteigen darf,
abzuhalten.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor
dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einre
chenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuord
nen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die
in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses
der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festgeiegtwur-
de;
c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom
Präses der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festge
legt wurde.
Verleihung
des akademischen Grades
„Doktor der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften“
§ 7 (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist
der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirt
schaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum socialium oeconomicarumgue, abgekürzt
„Dr.rer.soc.oec.“, zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist
beim Universitätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch
sind folgende Nachweise anzuschließen:
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