Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

(7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters 
at der Präses der Prüfungskommission nach Anhörung 
es Bewerbers und der Begutachter unter Wahrung eines 
gereg-ngen thematischen Zusammenhangs mit dem Disserta- 
s Fäclüonsthema je ein soziaiwissenschaftiiches und wirf- 
liehen ichaftswissenschaftliches Fach als Prüfungsfächer des 
len estigorosums festzulegen. 
jroder (8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern inner 
talb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen, 
tat Ws (9) Können sich die Begutachter der Dissertation über 
jie Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der 
tischepräses der Prüfungskommission, sofern sich der Bewer- 
aftstföer um das Doktorat nicht mit der ungünstigeren Beno- 
/irtscltung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu 
;päda0este!len, der zumindest einem nahe verwandten Fach an 
gehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch 
chtigtden dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens 
nen ssechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die 
rer (AfBenotung ist die Mehrheit der Begutachter maßgebend. 
Pflichtfächer 
TD flpfi 
§4(1) Aus den folgenden Pflichtfächern sind Semma- 
1 zu ' z re oder Privatissima im Ausmaß der nachstehend angege- 
uun ^benen Wochenstunden zu besuchen: 
gdevfc Zahl der Wochenstunden 
5 für s a) das Fach, dem das Thema der Disserta- 
, so iS tion zuzuordnen ist (§ 3 Abs 2) 2 
is nacl sowie ein weiteres Seminar oder Privatis- 
m Zus.simum aus dem gleichen Fach, mit Berück 
sichtigung der methodischen und wissen- 
erbers schaftstheoretischen Grundlagen 2 
ät der 1 b) das sozialwissenschaftliche Prüfungs- 
ler Dis fach des Rigorosums (§ 6 Abs 3 lit b) 2 
en W c) das wirtschaftswissenschaftliche Prü- 
jm Be; fungsfachdesRigorosums(§6Abs3litc) .... 4 
t, falls (2) Wirtschaftswissenschaftliche Fächer sind Volks- 
Volks» Wirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaft und 
aften, Betriebswirtschaftslehre, Außenwirtschaftstheorie und 
der V -politik, Industrieökonomie, Internationale Wirtschafts- 
eines: und Entwicklungspolitik, Ökonometrie und Umweltökono- 
Prüfu" mie. 
ir die f Alle anderen Fächer sind sozialwissenschaftliche. 
' er p ^ (3) Aus den Pflichtfächern (Abs 1) sind über die nach 
3 litai Abs 1 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im Ausmaß 
ifugri von insgesamt 10 Wochenstunden hinaus Lehrveranstal- 
i Prüfe' tungen im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu besuchen. In 
zertrete jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochen 
stunden aus den Pflicht- und Freifächern zu besuchen. Als 
Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität 
durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveran 
staltungen in Betracht. 
Zulassung zum Rigorosum 
§ 5 Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus: 
a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern 
im Doktoratsstudium; 
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den in § 4 
Abs 1 vorgeschriebenen Seminaren oder Privatissima; 
c) die Approbation der Dissertation. 
Rigorosum 
§6(1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form 
mündlicher Teilprütungen über das Gesamtgebiet der ein 
zelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten. 
Die Teilprüfungen sind in einem engen zeitlichen 
Zusammenhang, der vier Wochen nicht übersteigen darf, 
abzuhalten. 
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor 
dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einre 
chenbaren Semesters abgelegt werden. 
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind: 
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuord 
nen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die 
in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen; 
b) das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses 
der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festgeiegtwur- 
de; 
c) das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom 
Präses der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs 7 festge 
legt wurde. 
Verleihung 
des akademischen Grades 
„Doktor der Sozial- und 
Wirtschaftswissenschaften“ 
§ 7 (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist 
der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirt 
schaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor 
rerum socialium oeconomicarumgue, abgekürzt 
„Dr.rer.soc.oec.“, zu verleihen. 
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist 
beim Universitätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch 
sind folgende Nachweise anzuschließen: 
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