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Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan
bestimmt.
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein
Hauptfach als ein Fachprüfungsfach festzulegen. Wurde
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder
Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä
chern festlegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzulegen.
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be-
urteiierinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung
zu nehmen (defensio dissertationis).
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin-
nen/Beurteilern innerhalb von höchstens vier-Monaten zu
beurteilen.
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin-
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er
gebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
Gesamtstundenzahl und
Pflichtfächer
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester
stunden (SSt).
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten:
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen
schaftstheorie
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6
c) Nebenfach, gemäß § 4 Abs 6
Lehrveranstaltungen aus de
Pflichtfächern
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 sind:
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt) j
b) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial;
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt)
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial]
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt)
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt)
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertiefe]
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Sei]
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtscl
Wissenschaften (2 SSt)
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach oder]
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden der s]
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt)
g) Arbeitsgemeinschaft defensio dissertationis (1
(2) ' Wurde das Dissertationsthema einem recht]
senschaftlichen, einem sozialwissenschaftlichen od]
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fach ent]
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtend a]
nem Prüfungsfach, das den Fächern Betriebswirts]
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegen M
nung in Anlage a).
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen Oi]
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene müi
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeitsgei]
schäften dienen der Diskussion konkreter Forschung
gebnisse.
Fachprüfungen
§ 7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen aus folge]
Fächern abzulegen:
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtsclaj
Wissenschaften
b) Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das Thema!
Dissertation zuzuordnen ist
Prüfungsordnung
§ 8 (1) Die Fachprüfung gemäß § 7 lita) ist sehr#
abzuhalten.
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit b) ist mündlich!
zuhalten.
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