Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (SS 2002)

: 
Studierenden von der Studiendekanin/dem Studiendekan 
bestimmt. 
(6) Unmittelbar nach der Bestellung der Beurteile 
rin/des Beurteilers hat die Studiendekanin/der Studiende 
kan nach Anhörung der/des Studierenden und der Beurtei 
lerinnen/Beurteiler unter Wahrung eines engen themati 
schen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema ein 
Hauptfach als ein Fachprüfungsfach festzulegen. Wurde 
das Hauptfach aus den Fächern Betriebswirtschaft oder 
Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festgelegt, kann die Stu 
diendekanin/der Studiendekan auf Antrag der/des Studie 
renden ein Nebenfach aus den in § 4 Abs 2 genannten Fä 
chern festlegen. Wurde als Hauptfach ein anderes Fach 
festgelegt, so hat die Studiendekanin/der Studiendekan 
unter Berücksichtigung derselben Anforderungen wie für 
das Hauptfach ein Nebenfach aus den Fächern Betriebs 
wirtschaft oder Volkswirtschaft (vgl Anlage a) festzulegen. 
(7) Vor der Vorlage der Gutachten ist von der Studie 
renden/dem Studierenden in Anwesenheit von beiden Be- 
urteiierinnen/Beurteilern öffentlich im Rahmen einer Ar 
beitsgemeinschaft zur eingereichten Dissertation Stellung 
zu nehmen (defensio dissertationis). 
(8) Die Dissertation ist von den zwei Beurteilerin- 
nen/Beurteilern innerhalb von höchstens vier-Monaten zu 
beurteilen. 
(9) Beurteilt eine/einer der beiden Beurteilerinnen/Be 
urteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendeka 
nin/der Studiendekan eine dritte Beurteilerin/einen dritten 
Beurteiler heranzuziehen, die/der zumindest einem nahe 
verwandten Fach angehören muss. Diese/dieser hat die 
Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. 
(10) Gelangen die Beurteilerinnen/Beurteiler zu kei 
nem mehrheitlichen Beschluss über die Beurteilung, sind 
die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Er 
gebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerin- 
nen/Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine 
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Er 
gebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden. 
Gesamtstundenzahl und 
Pflichtfächer 
§ 5 (1) Das Doktoratsstudium umfasst 13 Semester 
stunden (SSt). 
(2) Als Pflichtfächer des Doktoratsstudiums gelten: 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschafts 
wissenschaften unter Berücksichtigung der Wissen 
schaftstheorie 
b) Hauptfach, dem das Thema der Dissertation zuzu 
ordnen ist, gemäß § 4 Abs 6 
c) Nebenfach, gemäß § 4 Abs 6 
Lehrveranstaltungen aus de 
Pflichtfächern 
§ 6 (1) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 sind: 
a) Seminar aus Wissenschaftstheorie (2 SSt) j 
b) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial; 
Wirtschaftswissenschaften I (2 SSt) 
c) Seminar aus Forschungsmethoden der Sozial] 
Wirtschaftswissenschaften II (2 SSt) 
d) Seminar aus dem Hauptfach (2 SSt) 
e) Seminar aus einem Nebenfach oder vertiefe] 
Seminar aus dem Hauptfach oder vertiefendes Sei] 
aus Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtscl 
Wissenschaften (2 SSt) 
f) Vertiefendes Seminar aus dem Hauptfach oder] 
tiefendes Seminar aus Forschungsmethoden der s] 
und Wirtschaftswissenschaften (2 SSt) 
g) Arbeitsgemeinschaft defensio dissertationis (1 
(2) ' Wurde das Dissertationsthema einem recht] 
senschaftlichen, einem sozialwissenschaftlichen od] 
nem geistes- und formalwissenschaftlichen Fach ent] 
men, ist das Seminar in § 6 Abs 1 lit e) verpflichtend a] 
nem Prüfungsfach, das den Fächern Betriebswirts] 
oder Volkswirtschaft zuzuordnen ist, abzulegen M 
nung in Anlage a). 
(3) Seminare haben der wissenschaftlichen Oi] 
sion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene müi 
che oder schriftliche Beiträge zu fordern. Arbeitsgei] 
schäften dienen der Diskussion konkreter Forschung 
gebnisse. 
Fachprüfungen 
§ 7 Als Fachprüfungen sind Prüfungen aus folge] 
Fächern abzulegen: 
a) Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtsclaj 
Wissenschaften 
b) Hauptfach gemäß § 4 Abs 6, dem das Thema! 
Dissertation zuzuordnen ist 
Prüfungsordnung 
§ 8 (1) Die Fachprüfung gemäß § 7 lita) ist sehr# 
abzuhalten. 
(2) Die Fachprüfung gemäß § 7 lit b) ist mündlich! 
zuhalten. 
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