§ 3. Prüfungsarten
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§4 Z26 UniStG), sie
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt.
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PL
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP.
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan
angegeben.
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat
die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungslei
ter vor Beginn der Veranstaltung die Studierenden ineiner
öffentlich zugänglichen Art und Weise über die Art der ge
forderten Teilleistungen zu informieren. Als öffentlich zu
gänglich gelten auch Angaben auf der Homepage des für
die Veranstaltung zuständigen Instituts.
§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE-
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon abwei
chend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 3 Z1) 4 ECTS-Punkte zu
geteilt.
(2) Soweit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
(§ 13) oder in einem Kompetenzfeld (§ 15) die Ablegung
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese
hen ist.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5, Pflicht- und Wahlfächer im ersten
Studienabschnitt
Pflicht-und Wahlfächer sind: SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 14
(2) Volkswirtschaftslehre (7) A
(3) Rechtswissenschaften ifungs
(4) Mathematik und Statistik ion I
(5) Erste Fremde Wirtschaftssprache Jlisch
(6) Wahlfach gemäß § 6 Abs 8 ^ ^
mikati
§ 6. Lehrveranstaltungen aus dps 6;
Pflicht- und Wahlfächern im ejfc
Studienabschnitt semi
Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und 1
ehern im ersten Studienabschnitt sind:
sst k) 7.
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
Buchhaltung und Bilanzierung I
Kostenrechnung I
International Business und Außen
handelstechnik
Finanzierung I
Marketing I
Personal/Führung/Organisation I
Einführung in betriebliche Informations
systeme
(2) in Volkswirtschaftslehre:
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte
Wirtschaftspolitik und Institutionen
(3) in den Rechtswissenschaften:
Wirtschaftsprivatrecht I
Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I
(4) in Mathematik und Statistik:
Mathematik
Statistik
(D I
mmui
tzt dif
hrplai
ren Si
(2) I
triebli
cenntr
•schei
Ü (3)
mmu:
lg au:
rtsch;
(4)1
? erfo
raus.
(5)1
ngl,
pfscl
haftsi
iggei
;stimr
(5) in der Ersten Fremden Wirtschaftssprachsjjaftsl
Wirtschaftskommunikation I 2 jung i
(Abs 7) n zeh
Wirtschaftskommunikation II 2 ' ltung
rson;
(6) in der Zweiten Fremden Wirtschaftsspracjij | n f
Wirtschaftskommunikation I 2 haftsi
i-entlic
haftsi
102