Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

§ 3. Prüfungsarten 
(1) Leistungsnachweise im Sinne dieses Studienpla 
nes werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 
a) Lehrveranstaltungsprüfungen (§4 Z26 UniStG), sie 
werden in diesem Studienplan mit LVP abgekürzt. 
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs 
charakter (§ 4 Z 26 a UniStG), Abkürzung PL 
c) Fachprüfungen (§ 4 Z 27 UniStG), Abkürzung FP. 
(2) Die jeweilige Prüfungsart wird unter Verwendung 
der Abkürzung bei jeder Lehrveranstaltung im Studienplan 
angegeben. 
(3) Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen hat 
die Lehrveranstaltungsleiterin/der Lehrveranstaltungslei 
ter vor Beginn der Veranstaltung die Studierenden ineiner 
öffentlich zugänglichen Art und Weise über die Art der ge 
forderten Teilleistungen zu informieren. Als öffentlich zu 
gänglich gelten auch Angaben auf der Homepage des für 
die Veranstaltung zuständigen Instituts. 
§ 4. ECTS-Punkte 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS, 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE- 
LEX-Nr. 387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß 
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun 
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75 
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon abwei 
chend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung aus 
Wirtschaftsprivatrecht I (§ 6 Abs 3 Z1) 4 ECTS-Punkte zu 
geteilt. 
(2) Soweit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
(§ 13) oder in einem Kompetenzfeld (§ 15) die Ablegung 
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese 
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der 
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent 
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese 
hen ist. 
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden 
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
Erster Studienabschnitt 
§ 5, Pflicht- und Wahlfächer im ersten 
Studienabschnitt 
Pflicht-und Wahlfächer sind: SSt 
(1) Betriebswirtschaftslehre 14 
(2) Volkswirtschaftslehre (7) A 
(3) Rechtswissenschaften ifungs 
(4) Mathematik und Statistik ion I 
(5) Erste Fremde Wirtschaftssprache Jlisch 
(6) Wahlfach gemäß § 6 Abs 8 ^ ^ 
mikati 
§ 6. Lehrveranstaltungen aus dps 6; 
Pflicht- und Wahlfächern im ejfc 
Studienabschnitt semi 
Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und 1 
ehern im ersten Studienabschnitt sind: 
sst k) 7. 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
Buchhaltung und Bilanzierung I 
Kostenrechnung I 
International Business und Außen 
handelstechnik 
Finanzierung I 
Marketing I 
Personal/Führung/Organisation I 
Einführung in betriebliche Informations 
systeme 
(2) in Volkswirtschaftslehre: 
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 
Politische Ökonomie und Wirtschafts 
geschichte 
Wirtschaftspolitik und Institutionen 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
Wirtschaftsprivatrecht I 
Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht I 
(4) in Mathematik und Statistik: 
Mathematik 
Statistik 
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(5) in der Ersten Fremden Wirtschaftssprachsjjaftsl 
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(6) in der Zweiten Fremden Wirtschaftsspracjij | n f 
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