Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

§ 11. Lehrveranstaltungen 
aus den Pflichtfächern 
im zweiten Studienabschnitt 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei 
ten Studienabschnitt sind: 
SSt Prütungsart 
gemäß § 3 
Abs 1 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP 
2. Kostenrechnung II und Controlling 2 LVP 
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I 2 LVP 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen: 
4a. Finanzierung II 2 PI 
4b. Marketing II 2 PI 
4c. Personal/Führung/Organisation II 2 PI 
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche 
Informationssysteme 2 PI 
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftslehren 
nach Maßgabe von § 13 
(2) in Volkswirtschaftslehre: 
1. Internationale Makroökonomik 
2. Angewandte Mikroökonomik 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
eine der folgenden Lehrveranstaltungen: 
3a. Finanzwissenschaft 
3b. Wirtschaftspolitik 
3c, International Development and 
World Monetary System 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht II 
2. Arbeits- und Sozialrecht 
sowie nach Wahl der/des Studierenden 
die Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide 
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b: 
3. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht II 2 PI 
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im europäischen und öffentlichen 
Wirtschaftsrecht 1 LVP 
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im ünternehmensrecht 1 LVP 
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen sind nach 
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im ersten Stu 
dienabschnittgemäß § 6 Abs 8 an Steile der Zweiten Frem- 
2 LVP 
2 PI 
2 PI 
2 PI 
2 PI 
2 PI 
1 LVP 
den Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaltung shre, n 
triebswirtschaftslehre absolviert hat, im Ausmalung, z; 
SSt. zu absolvieren. peziel 
inandi 
§ 12. Besondere Voraussetzung^® 
für den Besuch einzelner ; run di 
Lehrveranstaltungen gemäß §1er Er 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buch' n ' 
und Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing ll.^ndse 
na/l Führung/Organisation II (§ 11 Abs 1) setzt je>\, r /\ 
erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die gleidi^hme 
Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitt:j e g tu 
Abs 1) voraus. jggop. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Kost^ ent)e 
nung II und Controlling (§11 Abs 1 Z 2) setzt dieeif|h en 
che Ablegung der Prüfung aus Kostenrechnung a , 
Abs 1 Z 2) voraus. nen t e 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnf 0 ig S | ? 
kum: Betriebliche Informationssysteme (§11 Abs' e id ve 
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus: 
rung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 Ate| er vo 
voraus. ’taltur 
(4) Der Besuch einer Lehrveranstaltung auso§ s j n( 
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzif(jf un 
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüig^gj 
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) von» m f as 
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausIL m 
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzipggig 
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlictegtzt d 
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abssji es N 
aus. ; (5) 
inhan 
§ 13. Spezielle 1 
Betriebswirtschaftslehren ilne 2 n , 
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss eine S:, er i_e 
Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nactJSt Gr 
der/des Studierenden eine der folgenden Ersten Spejtunc 
Betriebswirtschaftslehren (Kern-SBWL): erans 
— Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels merh 
— Finanzierung-Internationale Finanzierung, 3 
— Internationales Marketing und Management 
— Personalmanagement - International Human fit 
ce Management 
— Verhaltenswissenschaftlich Orientiertes Mana? 
- International Organisational Behaviour y 
— Transportwirtschaft und Logistik ® r/cie 
(2) Sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß §K n 
wählt wird, ist eine Zweite Spezielle Betriebswirtsc/ ert w 
104
	        
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