§ 11. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im zwei
ten Studienabschnitt sind:
SSt Prütungsart
gemäß § 3
Abs 1
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung II 2 LVP
2. Kostenrechnung II und Controlling 2 LVP
3. Beschaffung, Logistik, Produktion I 2 LVP
sowie nach Wahl der/des Studierenden
eine der folgenden vier Lehrveranstaltungen:
4a. Finanzierung II 2 PI
4b. Marketing II 2 PI
4c. Personal/Führung/Organisation II 2 PI
4d. Rechnerpraktikum: Betriebliche
Informationssysteme 2 PI
und zusätzlich zwei Spezielle Betriebswirtschaftslehren
nach Maßgabe von § 13
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Internationale Makroökonomik
2. Angewandte Mikroökonomik
sowie nach Wahl der/des Studierenden
eine der folgenden Lehrveranstaltungen:
3a. Finanzwissenschaft
3b. Wirtschaftspolitik
3c, International Development and
World Monetary System
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht II
2. Arbeits- und Sozialrecht
sowie nach Wahl der/des Studierenden
die Lehrveranstaltung gemäß Z 3 oder beide
Lehrveranstaltungen gemäß Z 4a und Z 4b:
3. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht II 2 PI
4a. Steuerrecht und seine Grundlagen
im europäischen und öffentlichen
Wirtschaftsrecht 1 LVP
4b. Steuerrecht und seine Grundlagen
im ünternehmensrecht 1 LVP
(4) In den Fremden Wirtschaftssprachen sind nach
Maßgabe von § 16 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
22 SSt., wenn jedoch die/der Studierende im ersten Stu
dienabschnittgemäß § 6 Abs 8 an Steile der Zweiten Frem-
2 LVP
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
2 PI
1 LVP
den Wirtschaftssprache eine Lehrveranstaltung shre, n
triebswirtschaftslehre absolviert hat, im Ausmalung, z;
SSt. zu absolvieren. peziel
inandi
§ 12. Besondere Voraussetzung^®
für den Besuch einzelner ; run di
Lehrveranstaltungen gemäß §1er Er
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltungen Buch' n '
und Bilanzierung II, Finanzierung II, Marketing ll.^ndse
na/l Führung/Organisation II (§ 11 Abs 1) setzt je>\, r /\
erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die gleidi^hme
Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitt:j e g tu
Abs 1) voraus. jggop.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Kost^ ent)e
nung II und Controlling (§11 Abs 1 Z 2) setzt dieeif|h en
che Ablegung der Prüfung aus Kostenrechnung a ,
Abs 1 Z 2) voraus. nen t e
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnf 0 ig S | ?
kum: Betriebliche Informationssysteme (§11 Abs' e id ve
setzt die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus:
rung in betriebliche Informationssysteme (§ 6 Ate| er vo
voraus. ’taltur
(4) Der Besuch einer Lehrveranstaltung auso§ s j n(
reich der Volkswirtschaftslehre (§ 11 Abs 2) setzif(jf un
folgreiche Ablegung aller volkswirtschaftlichen Prüig^gj
aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abs 2) von» m f as
(5) Der Besuch einer Lehrveranstaltung ausIL m
reich der Rechtswissenschaften (§ 11 Abs 3) setzipggig
folgreiche Ablegung aller rechtswissenschaftlictegtzt d
fungen aus dem ersten Studienabschnitt (§ 6 Abssji es N
aus. ; (5)
inhan
§ 13. Spezielle 1
Betriebswirtschaftslehren ilne 2 n ,
(1) Im zweiten Studienabschnitt muss eine S:, er i_e
Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, nactJSt Gr
der/des Studierenden eine der folgenden Ersten Spejtunc
Betriebswirtschaftslehren (Kern-SBWL): erans
— Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels merh
— Finanzierung-Internationale Finanzierung, 3
— Internationales Marketing und Management
— Personalmanagement - International Human fit
ce Management
— Verhaltenswissenschaftlich Orientiertes Mana?
- International Organisational Behaviour y
— Transportwirtschaft und Logistik ® r/cie
(2) Sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß §K n
wählt wird, ist eine Zweite Spezielle Betriebswirtsc/ ert w
104