tung äshre, möglichst mit signifikanter internationaler Ausrich-
smaßimg, zu absolvieren. Oie im Anhang 1, Teil II angeführten
peziellen Betriebswirtschaftslehren dürfen nicht neben-
inander gewählt werden.
Uflöi ( 3 ) Jede s P ezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
er irundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse). Im Rahmen
ßSjer Ersten Speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß
3 ,bs1 sind 2 der 16 SSt als Interkultureiles Training abzu-
Buc ^gen. Im Zusammenhang mit der verpflichtenden Aus-
ing ^ändserfahrung ist es erforderlich, die Studierenden auf
tztjs*ire Auslandsaufenthalte umfassend vorzubereiten. Im
S^Hähmen eines solchen Interkulturellen Trainings sollen
chnifejg studierenden neben den wirtschaftlichen und sozialen
jegebenheiten des Gastlands auch die kulturellen Rah-
Kosl^enbedingungen, Normen und Werte kennen- und ver-
^ ee! tehen lernen. Gleichzeitig bereitet diese Lehrveranstal-
inung jn g au { (j as spätere Berufsfeld vor, da wesentliche Ele
nente interkultureller Kompetenz als einem Schlüsseier-
e chne 0 |gsf a ktorfürdie Tätigkeit in einem internationalen Um-
1 AbSgid vermittelt werden.
? a “® ! (4) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe-
! 6 A ier vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran
staltungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder
aus .! S S j n( j 4 gg t Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in
) se^ rüfungaimmanenter Form anzubieten, und über die ver-
en •• leibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
,) voijlasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei-
aus J e n mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
.^fjbgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs-
6 Abs^iies voraus (Prüfungsmodus B).
(5) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
jhhangl, Teil I geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-
en einen Lehrveranstaltungen;
2 - besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel-
tine o>;er Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 4
, natuSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzusehen
;en bfnt und die Abfolge so angelegt sein muss, dass alle Lehr
eranstaltungen der Speziellen Betriebswirtschaftslehre
leis tnerhalb von drei Semestern absolviert werden können;
ient tler Pr ^ un 3 sr nodus (A oder B) gemäß Abs 4.
man P
„ j §14. Wahlfach
Ma« ... ,
r (1) Im zweiten Studienabschnitt muss nach Wahl
er/des Studierenden eines aus den folgenden Wahlfä-
näß §™ n mi * eindeutiger internationaler Ausrichtung absol-
swirtsc iert werden, sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß § 15
gewählt wird. Im Anhang 4 sind sich ausschließende
Wahlmöglichkeiten angeführt:
— Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik
—■ Außenwirtschaft
— Englisch für die Internationale Wirtschaft
— Englische Wirtschaftssprache
— Englische Wirtschaftssprache - Vertiefung
— Europäisches Wirtschaftsrecht
— Franz./Ital./Span. Wirtschaftssprache
— Franz./Ital./Span. Wirtschaftssprache - Vertiefung
— Frauen in der Volkswirtschaft
— Geoinformatik & Geomarketing
— Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
— Globalisierung und Regionalentwicklung
— Interdisziplinäres Wahlfach: Europäische Integration
— International Business Transactions
— International Corporate and Financial Law
— Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik
— Internationales Steuerrecht
— Internationales Vertragsrecht
— Internationales Wirtschaftsrecht
— IT-Recht
— Lav/ of International Commerce
— Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht mit
Grundzügen des Sozialrechts
— Philosophie
— Projektmanagement
— Russisch/Tschechisch
— Russisch/Tschechisch - Vertiefung
— Sozialpolitik
— Survivalsprache: Polnisch/Ungarisch/Bosnisch-Kroa
tisch-Serbisch
— Umweltökonomik und Internationale Aspekte der Um
weltökonomik
—- Vertiefung der MOEL Sprache Russisch/Tschechisch
— Wirtschaft und Kultur
— Wirtschaftsgeographie /Economic Geography
— Wirtschaftsgeographie des Weltwirtschaftsraumes
— Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 6 SSt. (2 SSt Grundkurs und 4 SSt Vertie
fungskurse).
(3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei die Abfolge
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltungen des
Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fall einer
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