Bezeichnung der Lehrveranstaltung
SSt.
Angabe, ob prüfungs
immanent (§ 3 Abs 2)
Voraussetzung für den Besuch
Wirtschaftskommunikation I*)
2
PI
§ 7 Abs 1 ist anzuwenden.
Wirtschaftskommunikation II*)
2
PI
Wirtschaftskommunikation I
Wirtschaftskommunikation III
2
PI
Wirtschaftskommunikation II
Cultural Studies I
1
LVP
Wirtschaftskommunikation III
§ 17. Freie Wahlfächer
(1) Die Studierenden haben Leistungsnachweise über
reie Wahlfächer laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
12 SSt zu erbringen.
’ (2) Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveran-
—italtungen aller anerkannten inländischen und ausländi-
:chen Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun-
jen über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. Im
\nhang 4 sind sich ausschließende Wahlmöglichkeiten
angeführt.
rung gemäß § 2 Abs 5 nachgewiesen hat und die Diplom
arbeit positiv beurteilt wurde.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 20. Inkrafttreten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
§ 18. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
_—JniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu-
Jienplanfestgelegten Pflicht- und Wahlfächerzu entneh-
nen.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor-
tuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor-
.Schlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
iert ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
—Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
h möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der
-inzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 19. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung Ist abgeschlossen,
venn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge-
vählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
lieses Stüdienplanes erworben hat, die Auslandserfah-
Anhang 1: Spezielle Betriebswirt
schaftslehren
Teil i
Prüfungsmodus A:
Bezeichnung und Stundenausmaß der Lehrveranstal
tungen:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt
Grundkurs I 2
Grundkurs II 2
Vertiefungskurs I 2
Vertiefungskurs II 2
Vertiefungskurs III 2
Vertiefungskurs IV 2
Vertiefungskurs V 2
Vertiefungskurs Vi 2
Prüfungsart
gemäß §3Absl
PI
PI
Pi
PI
Pi
Pi
Pi
PI
Der Besuch der Vertiefungskurse setzt den erfolgrei
chen Abschluss der Grundkurse voraus.
ist (Stf ^ rtsc ' haftskommunika tion I entfällt, wenn die Lehrveranstaltung bereits im ersten Studienabschnitt absolviert worden ist (§ 6 Abs 5
ittah« ' oder Abs 6 Z1). Wirtschaftskommunikation II entfällt, wenn die Lehrveranstaltung bereits im ersten Studienabschnitt absolviert
im ™ worden ist (§ 6 Abs 5 Z 2).
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