Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

aus j,i der Studienkommission auf Antrag einer/s Koordina- 
) set j|sverantwortlichen nach Maßgabe der zur Verfügung 
ift!i C |# en den Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs 
genehmigt. 
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe- 
lgen ,r vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran- 
1( j Haltungen abgehalten werden (Prüfungsmodus A) oder 
I /c'vt einer Fachprüfung gemäß § 4 Z 27 UniStG abschlie- 
igenüÖ- ^' ese um ^ asst e ' nen schriftlichen und einen mündli- 
2t j R en Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Ist 
ehrvei^e Fachprüfung vorgesehen, so dürfen daneben nur 
. hrveranstaltungen im Höchstausmaß von 8 SSt prü- 
’’ ^.igsimmanent abgehalten werden oder mit einer ande- 
Form von Lehrveranstaltungsprüfung abschließen. 
s '|Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die po- 
ausd"i ye Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus 
u Jpfungsmodus B). 
int y(3> Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im 
' hang 1 geregelt 
us( j K 1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein- 
areicf: inen Lehrveranstaltungen; 
|c j 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzei- 
1 ' r Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in 
inaorpSi Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse“- 
öigrd.n ist und die A M o| 0 e so angelegt sein muss, dass alle 
II Mj| rv6ranst 3itungen des Vertiefungsfaches innerhalb von 
durcS 5 ' Semestern absolviert werden,können; 
;ensrt 3 ' ob samtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma- 
•'hti® :ll!an9ebot8nwer9en °d ere ine Fachprüfung gemäß Abs 
enscfi bzule9en ist 
mass ,: ^ ^ an 9 4 sind sich ausschließende Wahlmög- 
^irjjäkeiten angeführt. 
Besif 
ler )f § 14. Freie Wahlfächer 
er y 8 [i 
I setzt ^ ^ ie Studierenden haben Leistungsnachweise über 
1scha? ie WahHacher laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß 
113 SSt zu erbringen. 
I ausil^ D ' e ,reien Wahlfächer können aus den Lehrveran- 
uchvii- 9en a ll er anerkannten inländischen und ausländi- 
ien Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun- 
i über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind. 
(3) Zur Vertiefung der Kenntnisse wird empfohlen, im 
B ?iten Studienabschnitt im Rahmen der freien Wahlfä- 
ir nach Wahl der/des Studierenden eines aus den fol- 
Tden Wahlfächern zu absolvieren. Im Anhang 4 sind 
i inM ausschließende Wahlmöglichkeiten angeführt: 
sSt Meitsmarkt- und Organisationsökonomik 
mussten in der Volkswirtschaft 
rsvffibinformatik und Geomarketing 
n und '"astrukturökonomie und öffentliche Wirtschaft 
Internationale Wirtschaft und Entwickiungsökonomik 
Spieltheorie 
Standort und Regionalentwicklung 
Umweltökonomik und internationale Aspekte der Umwelt 
ökonomik 
Wirtschaftsgeographie/Economic Geography 
(4) Jedes empfohlene Wahlfach gemäß Abs 3 umfasst 
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grund 
kurs und 4 SSt Vertiefungskurse. 
(5) Der Besuch derVertiefungskurse setzt den erfolg 
reichen Abschluss des Grundkurses voraus. 
§ 15. Diplomarbeit 
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61 
UniStG) zu verfassen. 
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu 
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh 
men. 
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor 
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor 
schlägen derzurVerfügung stehenden Betreuerinnen und 
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom 
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen 
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten 
möglich und zumutbar ist. 
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch 
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der 
einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. 
§ 16. Zweite Diplomprüfung 
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen, 
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge 
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne 
dieses Studienplanes erworben hat und die Diplomarbeit 
positiv beurteilt wurde. 
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der 
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen. 
Schlussbestimmunaen 
§ 17. Inkrafttreten 
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. 
§ 18 Übergangsbestimmungen 
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des 
In-Kraft-Tretens dieses Studienplans den ersten Studien- 
117
	        
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