aus j,i der Studienkommission auf Antrag einer/s Koordina-
) set j|sverantwortlichen nach Maßgabe der zur Verfügung
ift!i C |# en den Ressourcen und des voraussichtlichen Bedarfs
genehmigt.
(2) Ein interdisziplinäres Vertiefungsfach kann entwe-
lgen ,r vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran-
1( j Haltungen abgehalten werden (Prüfungsmodus A) oder
I /c'vt einer Fachprüfung gemäß § 4 Z 27 UniStG abschlie-
igenüÖ- ^' ese um ^ asst e ' nen schriftlichen und einen mündli-
2t j R en Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt. Ist
ehrvei^e Fachprüfung vorgesehen, so dürfen daneben nur
. hrveranstaltungen im Höchstausmaß von 8 SSt prü-
’’ ^.igsimmanent abgehalten werden oder mit einer ande-
Form von Lehrveranstaltungsprüfung abschließen.
s '|Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die po-
ausd"i ye Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles voraus
u Jpfungsmodus B).
int y(3> Für jedes interdisziplinäre Vertiefungsfach ist im
' hang 1 geregelt
us( j K 1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein-
areicf: inen Lehrveranstaltungen;
|c j 2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzei-
1 ' r Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
inaorpSi Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse vorzuse“-
öigrd.n ist und die A M o| 0 e so angelegt sein muss, dass alle
II Mj| rv6ranst 3itungen des Vertiefungsfaches innerhalb von
durcS 5 ' Semestern absolviert werden,können;
;ensrt 3 ' ob samtliche Lehrveranstaltungen prüfungsimma-
•'hti® :ll!an9ebot8nwer9en °d ere ine Fachprüfung gemäß Abs
enscfi bzule9en ist
mass ,: ^ ^ an 9 4 sind sich ausschließende Wahlmög-
^irjjäkeiten angeführt.
Besif
ler )f § 14. Freie Wahlfächer
er y 8 [i
I setzt ^ ^ ie Studierenden haben Leistungsnachweise über
1scha? ie WahHacher laut § 13 Abs 4 Z 6 UniStG im Ausmaß
113 SSt zu erbringen.
I ausil^ D ' e ,reien Wahlfächer können aus den Lehrveran-
uchvii- 9en a ll er anerkannten inländischen und ausländi-
ien Universitäten ausgewählt werden, soweit Prüfun-
i über diese Lehrveranstaltungen zu erbringen sind.
(3) Zur Vertiefung der Kenntnisse wird empfohlen, im
B ?iten Studienabschnitt im Rahmen der freien Wahlfä-
ir nach Wahl der/des Studierenden eines aus den fol-
Tden Wahlfächern zu absolvieren. Im Anhang 4 sind
i inM ausschließende Wahlmöglichkeiten angeführt:
sSt Meitsmarkt- und Organisationsökonomik
mussten in der Volkswirtschaft
rsvffibinformatik und Geomarketing
n und '"astrukturökonomie und öffentliche Wirtschaft
Internationale Wirtschaft und Entwickiungsökonomik
Spieltheorie
Standort und Regionalentwicklung
Umweltökonomik und internationale Aspekte der Umwelt
ökonomik
Wirtschaftsgeographie/Economic Geography
(4) Jedes empfohlene Wahlfach gemäß Abs 3 umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grund
kurs und 4 SSt Vertiefungskurse.
(5) Der Besuch derVertiefungskurse setzt den erfolg
reichen Abschluss des Grundkurses voraus.
§ 15. Diplomarbeit
(1) Jede/r Studierende hat eine Diplomarbeit (§ 61
UniStG) zu verfassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Stu
dienplan festgelegten Pflicht- und Wahlfächer zu entneh
men.
(3) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vor
zuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vor
schlägen derzurVerfügung stehenden Betreuerinnen und
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplom
arbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende/einen
Studierenden die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten
möglich und zumutbar ist.
(4) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch
mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der
einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
§ 16. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist abgeschlossen,
wenn die/der Studierende aus allen Pflicht- sowie den ge
wählten Wahlfächern alle Leistungsnachweise im Sinne
dieses Studienplanes erworben hat und die Diplomarbeit
positiv beurteilt wurde.
(2) Im Abschlusszeugnis ist zusätzlich das Thema der
Diplomarbeit und deren Beurteilung anzuführen.
Schlussbestimmunaen
§ 17. Inkrafttreten
Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Ordentliche Studierende, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Studienplans den ersten Studien-
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