§ 4. ECTS-Punkte
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS,
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE-
LEX-Nr,387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon abwei
chend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung Wirt
schaftsprivatrecht I {§ 6 Abs 3 Z1) 4 ECTS-Punkte zuge
teilt.
(2) So weit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre
(§ 20) oder in einem Kompetenzfeld (§ 22) die Ablegung
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese
hen ist.
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
(4) Für das Schulpraktium einschließlich der Begleit
veranstaltung werden 3,75 ECTS-Punkte zugeteilt.
Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächerjm ersten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung des Faches SSt
(1) Betriebswirtschaftslehre 12
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 4
(4) Mathematik und Statistik 4
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4
nach Wahl der Studierenden:
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch, Tschechisch
(6) Wirtschaftspädagogik 4
§ 6. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten
Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung
SSt Ä( 2 ) Df
nmunil
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
Buchhaltung und Bilanzierung I
Finanzierung I
Marketing I
Personal/Führung/Organisation I
Beschaffung, Logistik, Produktion I
Einführung in betriebliche Informations
systeme
gen au
2 i Wirts
2 ineun
2 tung u
sonal/
i Infoi
aftslef
intlichf
(3) Dt
1.
2.
3.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
(2) in Volkswirtschaftslehre:
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte
Wirtschaftspolitik und Institutionen
(3) in den Rechtswissenschaften:
Wirtschaftsprivatrecht I
Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I
(4) in Mathematik und Statistik:
Mathematik
Statistik
(5) in der Fremden Wirtschaftssprache:
Wirtschaftskommunikation I
Wirtschaftskommunikation II
(6) in der Wirtschaftspädagogik:
Einführung in die Wirtschaftspädagogik
Betriebswirtschaftslehre unter
didaktischem Aspekt
Betrie
2 twarek
erführi
2 14) Df
2 erfolg
i mind
gen gi
2 -81, Fir
Tisatioi
2 ime, l
1 raftspr
laftsrei
2 (5) De
2 jistik,
L tische
, Politi
2Wirts
1 algreic
„ :hs der
L aus: B
rketing
„ betriet
1 fkswirt:
(es um
L I Wirts
(7) Abweichend von Abs 5 Z1 ist die Lehn*
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lf;
staltungsprüfung abzuschließen, sofern die §pj e er
Fremde Wirtschaftssprache Englisch ist. Itungsj
irveran
§7. Besondere Voraussetzung 13 ^ f
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung W
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaft!')
setzt die Beherrschung dieser Sprache im U#tedei
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbilde :rveran
heren Schulen voraus. in ' sow
130