Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

§ 4. ECTS-Punkte 
(1) Für Prüfungen zu Lehrveranstaltungen werden 
ECTS-Punkte (European Credit Transfer System - ECTS, 
87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987, CE- 
LEX-Nr,387D0327) in Abhängigkeit vom Stundenausmaß 
der geprüften Lehrveranstaltung zugeteilt. Für Lehrveran 
staltungsprüfungen einschließlich der Lehrveranstaltun 
gen mit immanentem Prüfungscharakter werden 1,75 
ECTS-Punkte pro Semesterstunde zugeteilt. Davon abwei 
chend werden für die Lehrveranstaltungsprüfung Wirt 
schaftsprivatrecht I {§ 6 Abs 3 Z1) 4 ECTS-Punkte zuge 
teilt. 
(2) So weit in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre 
(§ 20) oder in einem Kompetenzfeld (§ 22) die Ablegung 
einer Fachprüfung vorgeschrieben ist, werden für diese 
Fachprüfung so viele ECTS-Punkte zugeteilt wie nach der 
Regel des Abs 1 Satz 2 auf jene Lehrveranstaltungen ent 
fallen, für die keine Lehrveranstaltungsprüfung vorgese 
hen ist. 
(3) Für die positiv beurteilte Diplomarbeit werden 
20,75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
(4) Für das Schulpraktium einschließlich der Begleit 
veranstaltung werden 3,75 ECTS-Punkte zugeteilt. 
Erster Studienabschnitt 
§ 5. Pflichtfächer 
im ersten Studienabschnitt 
Pflichtfächerjm ersten Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung des Faches SSt 
(1) Betriebswirtschaftslehre 12 
(2) Volkswirtschaftslehre 6 
(3) Rechtswissenschaften 4 
(4) Mathematik und Statistik 4 
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4 
nach Wahl der Studierenden: 
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, 
Russisch, Tschechisch 
(6) Wirtschaftspädagogik 4 
§ 6. Lehrveranstaltungen 
aus den Pflichtfächern 
im ersten Studienabschnitt 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten 
Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung 
SSt Ä( 2 ) Df 
nmunil 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
Buchhaltung und Bilanzierung I 
Finanzierung I 
Marketing I 
Personal/Führung/Organisation I 
Beschaffung, Logistik, Produktion I 
Einführung in betriebliche Informations 
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(3) Dt 
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(2) in Volkswirtschaftslehre: 
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 
Politische Ökonomie und Wirtschafts 
geschichte 
Wirtschaftspolitik und Institutionen 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
Wirtschaftsprivatrecht I 
Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht I 
(4) in Mathematik und Statistik: 
Mathematik 
Statistik 
(5) in der Fremden Wirtschaftssprache: 
Wirtschaftskommunikation I 
Wirtschaftskommunikation II 
(6) in der Wirtschaftspädagogik: 
Einführung in die Wirtschaftspädagogik 
Betriebswirtschaftslehre unter 
didaktischem Aspekt 
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(7) Abweichend von Abs 5 Z1 ist die Lehn* 
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lf; 
staltungsprüfung abzuschließen, sofern die §pj e er 
Fremde Wirtschaftssprache Englisch ist. Itungsj 
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§7. Besondere Voraussetzung 13 ^ f 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung W 
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaft!') 
setzt die Beherrschung dieser Sprache im U#tedei 
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbilde :rveran 
heren Schulen voraus. in ' sow 
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