(3) Die Lehrveranstaltung Didaktik der Betriebswirt
schaftslehre (§ 17 Z 3) setzt den erfolgreichen Abschluss
folgender Lehrveranstaltungen voraus: Lehrveranstaltun
gen gemäß § 15 Z1- bis 6 aus Wirtschaftspädagogik sowie
Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Z1 und 2.
(4) Die Lehrveranstaltung Volkswirtschaftslehre unter
didaktischem Aspekt (§ 17 Z 4) setzt den erfolgreichen Ab
schluss aller Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschafts
lehre des ersten Studienabschnittes (§ 6 Abs 2) und des
zweiten Studienabschnittes (§ 11 Abs 2) voraus.
(5) Der Besuch der Lehrveranstaltung Rechnerprakti
kum für Wirtschaftspädagogen (§ 18 Z1) setzt den erfolg
reichen Abschluss der Lehrveranstaltung Einführung in
betriebliche Informationssysteme (§ 6 Abs 1 Z6) voraus.
(6) Die Lehrveranstaltungen gemäß § 18 Z 2 bis 5 set
zen den erfolgreichen Abschluss des Rechnerpraktikums
für Wirtschaftspädagogen (§ 18 Z1) voraus.
(7) Zur Lehrveranstaltung Rechnerpraktikum für Wirt
schaftspädagogen (§ 18 Z 1) sollen nach Maßgabe der
vorhandenen finanziellen Mittel zusätzliche Lehrveranstal
tungen zu Übungszwecken angeboten werden.
§20. Spezielle
Betriebswirtschaftslehre
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahl der/des
Studierenden eine der in der angeschlossenen Liste ange
führten Speziellen Betriebswirtschaftslehren zu absolvie
ren (sofern nicht ein Kompetenzfeld gemäß § 22 gewählt
wird).
(2) Jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre umfasst
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 SSt (4 SSt
Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse).
(3) Spezielle Betriebswirtschaftslehren können entwe
der vollständig in Form prüfungsimmanenter Lehrveran
staltungen angeboten werden (Prüfungsmodus A), oder
es sind 4 SSt Grundkurse und 4 SSt Vertiefungskurse in
prüfungsimmanenter Form anzubieten, und über die ver
bleibenden 8 SSt ist eine Fachprüfung abzulegen. Diese
umfasst einen maximal vierstündigen schriftlichen und ei
nen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung
abgelegt. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
setzt die positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungs
teiles voraus (Prüfungsmodus B).
(4) Für jede Spezielle Betriebswirtschaftslehre ist im
Anhang 1 geregelt:
1. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der ein
zelnen Lehrveranstaltungen;
2. besondere Voraussetzungen für den Besuch einzel
ner Lehrveranstaltungen, wobei eine Sequenzierung in
4 SSt Grundkurse und 12 SSt Vertiefungskurse v;bswirt
hen ist und die Abfolge so angelegt sein muss,dsirverai
Lehrveranstaltungen der Speziellen Betriebswirts Ein r
lehre innerhalb von drei Semestern absolviert vssiona
können; rnach
3. ob sämtliche Lehrveranstaltungen prüfungsj und
nent angeboten werden oder eine Fachprüfung gensei
Abs 3 abzulegen ist. hang ‘
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§21. Wahlfach jjjj
(1) Im zweiten Studienabschnitt ist nach Wahlarse um
Studierenden eine der in der angeschlossen Lisifbrm
führten Wahlfächerzu absolvieren (sofern nicht eie Fact
petenzfeld gemäß § 22 gewählt wird; im Antian# vier
sich ausschließende Wahlmöglichkeiten angefüfrüfung;
sätzlich sind ausschließlich für Wirtschaftspädagcfsung
zubieten: urteilu
1. Persönlichkeitsbildung im Unterricht n Qsmo
2. Didaktik der Volkswirtschaftslehre j (3) Fi
3. Englisch für den bilingualen Unterricht 1. di'
(2) Jedes Wahlfach umfasst Lehrveranstaltalnen L
Ausmaß von 6 SSt (2 SSt Grundkurs und 4 SS® 2. be
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(3) Der Besuch der Vertiefungskurse setzt de'5t Grur
reichen Abschluss des Grundkurses voraus. : und d
(4) Für jedes Wahlfach ist im Anhang 2 gereslansta
1. die Bezeichnung und das StundenausmaSÄmeste
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2. besondere Voraussetzungen für den Besucht anc
ner Lehrveranstaltungen gemäß Abs 3, wobei diebs 2 ab
so angelegt sein muss, dass alle Lehrveranstaltung
Wahlfachs innerhalb von zwei Semestern (im Fa;
Fremden Wirtschaftssprache innerhalb von drei*
Stern) absolviert werden können. f ^ j
liStG)
§ 22. Kompetenzfelei (2)o
(1) Ein Kompetenzfeld umfasst 22 SSt (4 SStl 00|Mn
kurse und 18 SSt. Vertiefungskurse). Es besteht: 6 „
Verbindung von einer Speziellen Betriebswirtschai 'w D
und mindestens einem weiteren Fach. Mindeste?:!:. 138
müssen als integrative Lehrveranstaltung(en) derlf a9en
ten Fächer angeboten werden. Integrative LehrwT er
tungen sind von mindestens 2 Fachvertretern s| !. lst
Kompetenzfeld beteiligten Fächer gemeinsam abK 0lerei
Der Anteil der beteiligten Fächer am Kompetenz® 01 ^ 1
zwischen den Beteiligten vereinbart werden, solaS D
eindeutig betriebswirtschaftliche Charakter des ft ehrer e
tenzfeldes gewahrt bleibt. Kompetenzfelder miis«f azelner
mindestens 8 SSt Lehrveranstaltungen aus der Bas?
134