Erster Studienabschnitt
§ 5. Pflichtfächer
im ersten Studienabschnitt
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind:
Bezeichnung des Faches SSI
(1) Betriebswirtschaftslehre 10
(2) Volkswirtschaftslehre 6
(3) Rechtswissenschaften 6
(4) Mathematik und Statistik 4
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4
Nach Wahl der Studierenden: Englisch,
Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,
Tschechisch
(6) Sozialwissenschaften 4
§ 6. Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern
im ersten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten
Studienabschnitt sind:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt
(1) in Betriebswirtschaftslehre:
1. Buchhaltung und Bilanzierung I 2
2. Finanzierung I 2
3. Marketing I 2
4. Personal/Führung/Organisation I 2
5. Einführung in betriebliche Informations
systeme 2
(2) in Volkswirtschaftslehre:
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2
2. Politische Ökonomie und Wirtschafts
geschichte 2
3. Wirtschaftspolitik und Institutionen 2
(3) in den Rechtswissenschaften:
1. Wirtschaftsprivatrecht I 2
2. Europäisches und öffentliches
Wirtschaftsrecht I 2
3. Steuerrecht und seine Grundlagen
im Unternehmensrecht 1
4. Arbeits- und Sozialrecht 1
Prüfungsart
gemäß § 3
Abs 2
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
PI
LVP
LVP
LVP
LVP
LVP
(4) in Mathematik und Statistik:
1. Mathematik
2 LVP
2. Statistik 2 me,
laftspi
(5) in der Fremden Wirtschaftssprache: laftsrs
1. Wirtschaftskommunikation I 2 /P , r
(5) L
onom
2. Wirtschaftskommunikation II 2
hrwprg
(6) in Sozialwissenschaften nach Wahl iml
von 4 SSt: “j " ,
1. Einführung in die Soziologie 2 ' ’
2. Einführung in die Wirtschafts- und .
Sozialgeschichte 2 :. 9 ’
■3, Einführung in die Wirtschafts- rtsctla
geographie 2 döffe
haftsk
(7) Abweichend von Abs 5 Z 1 ist die Lehn/t
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lei
staltungsprüfung abzuschließen, sofern die gl
Fremde Wirtschaftssprache Englisch ist.
§ 7. Besondere Voraussetzung, Die
für den Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wiit|
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftsp-
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Uli«. .•
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildem“- ‘
heren Schulen voraus.
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wi»
kommunikation II setzt die erfolgreiche Able|pf m c
fungen aus Wirtschaftskommunikation I in di® auS( j
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraa.y erfo
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I,
Personal/Führung/Organisation I, Einführung in
che Informationssysteme, Grundlagen der Vt !C j Wa
schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäis?
öffentliches Wirtschaftsrecht I sowie Mathematik (2)
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung EinfÄcb
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendern 8
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Comp# erst,
rerscheines (ECDL) voraus. Jt! ien:
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Stati<ung
die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Matf nur
und mindestens fünf der folgenden neun Lehn/st be:
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bahnen
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/FühTrtiefu
ganisation I, Einführung in betriebliche Infon® Dip
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