Full text: Vorlesungsverzeichnis, Personalverzeichnis / Wirtschaftsuniversität Wien (WS 2002/03)

Erster Studienabschnitt 
§ 5. Pflichtfächer 
im ersten Studienabschnitt 
Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung des Faches SSI 
(1) Betriebswirtschaftslehre 10 
(2) Volkswirtschaftslehre 6 
(3) Rechtswissenschaften 6 
(4) Mathematik und Statistik 4 
(5) Fremde Wirtschaftssprache 4 
Nach Wahl der Studierenden: Englisch, 
Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, 
Tschechisch 
(6) Sozialwissenschaften 4 
§ 6. Lehrveranstaltungen 
aus den Pflichtfächern 
im ersten Studienabschnitt 
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern im ersten 
Studienabschnitt sind: 
Bezeichnung der Lehrveranstaltung SSt 
(1) in Betriebswirtschaftslehre: 
1. Buchhaltung und Bilanzierung I 2 
2. Finanzierung I 2 
3. Marketing I 2 
4. Personal/Führung/Organisation I 2 
5. Einführung in betriebliche Informations 
systeme 2 
(2) in Volkswirtschaftslehre: 
1. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 
2. Politische Ökonomie und Wirtschafts 
geschichte 2 
3. Wirtschaftspolitik und Institutionen 2 
(3) in den Rechtswissenschaften: 
1. Wirtschaftsprivatrecht I 2 
2. Europäisches und öffentliches 
Wirtschaftsrecht I 2 
3. Steuerrecht und seine Grundlagen 
im Unternehmensrecht 1 
4. Arbeits- und Sozialrecht 1 
Prüfungsart 
gemäß § 3 
Abs 2 
LVP 
LVP 
LVP 
LVP 
LVP 
LVP 
PI 
LVP 
LVP 
LVP 
LVP 
LVP 
(4) in Mathematik und Statistik: 
1. Mathematik 
2 LVP 
2. Statistik 2 me, 
laftspi 
(5) in der Fremden Wirtschaftssprache: laftsrs 
1. Wirtschaftskommunikation I 2 /P , r 
(5) L 
onom 
2. Wirtschaftskommunikation II 2 
hrwprg 
(6) in Sozialwissenschaften nach Wahl iml 
von 4 SSt: “j " , 
1. Einführung in die Soziologie 2 ' ’ 
2. Einführung in die Wirtschafts- und . 
Sozialgeschichte 2 :. 9 ’ 
■3, Einführung in die Wirtschafts- rtsctla 
geographie 2 döffe 
haftsk 
(7) Abweichend von Abs 5 Z 1 ist die Lehn/t 
tung Wirtschaftskommunikation I mit einer Lei 
staltungsprüfung abzuschließen, sofern die gl 
Fremde Wirtschaftssprache Englisch ist. 
§ 7. Besondere Voraussetzung, Die 
für den Besuch einzelner 
Lehrveranstaltungen 
(1) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wiit| 
kommunikation I in einer Fremden Wirtschaftsp- 
setzt die Beherrschung dieser Sprache im Uli«. .• 
Lehrplanes der österreichischen allgemeinbildem“- ‘ 
heren Schulen voraus. 
(2) Der Besuch der Lehrveranstaltung Wi» 
kommunikation II setzt die erfolgreiche Able|pf m c 
fungen aus Wirtschaftskommunikation I in di® auS( j 
den Wirtschaftssprache und mindestens fünf 
den neun Lehrveranstaltungen gemäß § 6 voraa.y erfo 
haltung und Bilanzierung I, Finanzierung I, 
Personal/Führung/Organisation I, Einführung in 
che Informationssysteme, Grundlagen der Vt !C j Wa 
schaftslehre, Wirtschaftsprivatrecht I, Europäis? 
öffentliches Wirtschaftsrecht I sowie Mathematik (2) 
(3) Der Besuch der Lehrveranstaltung EinfÄcb 
betriebliche Informationssysteme setzt Anwendern 8 
rekenntnisse im Ausmaß des Europäischen Comp# erst, 
rerscheines (ECDL) voraus. Jt! ien: 
(4) Der Besuch der Lehrveranstaltung Stati<ung 
die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen aus Matf nur 
und mindestens fünf der folgenden neun Lehn/st be: 
tungen gemäß § 6 voraus: Buchhaltung und Bahnen 
rung I, Finanzierung I, Marketing I, Personal/FühTrtiefu 
ganisation I, Einführung in betriebliche Infon® Dip 
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